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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2020 PS200077

20 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,019 parole·~5 min·9

Riassunto

Pfändungsurkunde / Pfändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 20. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsurkunde / Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200026)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2020 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) "Beschwerde gegen Pfändungsurkunde Betreibungsamt Zürich 3 Pfändung Nr … und alle andre seit 2017" (vgl. act. 4/1). Er stellte folgende Anträge: " 1. Die vertrag Zwischen mir und B._____ am 25.05.2017 unterschrieben wurde alles ungültig erklären. 2. Mir befreien von C._____ und D._____, da hab ich seit 23.07.2015 Krankenkasse. jeder Einwohner in der Stadt Zürich müssen versichert zu sein. 3. Alle Betreibungen und pfändigungen gelöscht werden und mir Beschädigung besprechen. 4. Ab heute KONTAKTVERBOT D._____ Assurance geben mir auf kein fall kontaktieren auf Gesundheit gründe und mit meine rechte sehr gräflich spielt auf Wunsch gemeinde E._____." Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren auf die Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 2 und 4/3/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an

- 3 diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, die Fortsetzung der Betreibung bzw. der Pfändung Nr. … sei nichtig, da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob gültig Beschwerde geführt worden sei. Auf die übrigen Rechtsbegehren sei hingegen nicht einzutreten. Es fehle eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Betreibungen und Pfändungen. Weiter fehle eine genügende Begründung. Teilweise sei sodann bereits über die gleiche Sache ein Urteil gefällt worden. Schliesslich fehle es an der sachlichen Zuständigkeit (vgl. act. 3). 4. In der Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde erklärt der Beschwerdeführer, er habe keine der Verfügungen der D._____ erhalten, und ihm sei nie die Chance zur Beschwerde gegeben worden. Den Vertrag vom 25. Mai 2017 hätten die Behörden strafbar geändert; er bitte um Annullierung dieses Vertrags. Er wolle gerne wie jeder Einwohner der Stadt Zürich krankenversichert sein (vgl. act. 2). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bei den übrigen Anträgen des Beschwerdeführers entweder eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Betreibungen und Pfändungen fehlt oder aber eine genügende Begründung der Anträge sowie die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

- 4 - 5. Der Beschwerdeführer bittet um einen Anwalt (vgl. act. 2). Eine Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vorliegende Verfahren mit diesem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren erübrigt. Sollte der Beschwerdeführer aber weitere Verfahrensschritte planen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), so steht es ihm jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 21. April 2020

Beschluss vom 20. April 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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