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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2020 PS200064

6 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,248 parole·~6 min·5

Riassunto

Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte / Verfügung vom 21. Januar 2020 (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nrn. 1 und 2 an Dritte / Verfügung vom 21. Januar 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200024)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kanton und die Stadt Zürich, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, betrieben Frau A._____ (Beschwerdeführerin) für insgesamt rund Fr. 39'000.– nebst Zinsen und Kosten. Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag sowie am 5. Juni 2019 eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz). Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 4 E. 4). Am 24. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der zwei Betreibungen im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Das Betreibungsamt Zürich 7 hiess das Gesuch am 1. November 2019 zunächst gut. Nachdem die Gläubiger aber den Nachweis erbracht hatten, dass sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet haben, teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 5. November 2019 mit, ihrem Gesuch um Nichtbekanntgabe könne nicht weiter statt gegeben werden (vgl. act. 5/2). Am 6. November 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 5. Juni 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 4 E. 4.2). Mit Urteil vom 22. November 2019 wurde in beiden Betreibungen definitiv Rechtsöffnung erteilt. Einem erneuten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2020 um Nichtbekanntgabe der beiden Betreibungen wurde vom Betreibungsamt nicht entsprochen (vgl. act. 5/2). Am 4. Februar 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte, ihr Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen sei gutzuheissen, die Rechtsöffnungsurteile vom 22. November 2019 seien für nichtig zu erklären und vom Betreibungsamt sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Umstände auszusprechen (vgl. act. 5/1). Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und wiederholte ihre vorinstanzlichen Anträge (vgl. act. 2 und 5/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtsöffnungsurteile vom 22. November 2019 infolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde vom 5. Juni 2019 für nichtig zu erklären seien und das Betreibungsamt ihrem Gesuch um Nichtbekanntgabe entsprechen müsse, vermöge nicht zu überzeugen. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG seien nämlich nur diejenigen Betreibungen nicht mitzuteilen, in welchen der Gläubiger untätig geblieben sei. Der Gesetzgeber habe Wert darauf gelegt, ein möglichst einfaches und schematisches Kriterium für den Entscheid des Betreibungsamtes über die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte einzuführen, ohne dass der Bestand oder die Rechtmässigkeit der Forderung durch das Betreibungsamt überprüft werden müsse. Indem der Gesetzgeber die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte an die Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags geknüpft habe, habe er zwar auf die Ernsthaftigkeit der Betreibung abgestellt, jedoch losgelöst vom Schicksal bzw. Ausgang des entsprechenden Verfahrens. Die Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags wie vorliegend das Ein-

- 4 reichen eines Rechtsöffnungsgesuchs sei gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ausreichend. Das Betreibungsamt habe gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG mithin die Gültigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht prüfen müssen. Es habe genügt, dass ihm die Gläubiger den Nachweis für die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens hätten erbringen können. Das Betreibungsamt habe daher rechtmässig gehandelt, als es das Gesuch um Nichtbekanntgabe abgewiesen habe. Auf die Einwendungen gegen die Rechtsöffnungsurteile sei sodann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. act. 4 E. 4.2). 4. Gemäss Beschwerdeführerin argumentiere die Vorinstanz, es sei für das Betreibungsamt und das Steueramt der Stadt Zürich zu schwierig, den Inhalt ihrer Beschlüsse zu verstehen, weswegen sie die Beschlüsse gar nicht einhalten müssten. Dies sei aber offensichtlich kein Grund, die Beschlüsse nicht einzuhalten. Offensichtlich sei die Vorinstanz der Meinung, Einwohner der Stadt Zürich müssten einfach akzeptieren, dass das Steueramt der Stadt Zürich rechtsmissbräuchliche Klagen einreiche (vgl. act. 2 S. 2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Betreibungsamt habe aufgrund der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG die Gültigkeit der Rechtsöffnungsgesuche nicht prüfen müssen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Urteil vom 6. April 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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