Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 15. April 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Februar 2020 (EK190774)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe an das Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2019 stellte die B._____ AG als Gläubigerin (und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren, fortan Beschwerdegegnerin) unter Beilage des Zahlungsbefehls vom 14. August 2019 und der Konkursandrohung von 14. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Embrachertal das Begehren um Konkurseröffnung über den Schuldner A._____ (vgl. act. 5/1-4). Dieser war Inhaber des am 9. August 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöschten Einzelunternehmens A._____.ch (vgl. act. 5/5). 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach eröffnete mit Urteil vom 17. Februar 2020 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'594.05 nebst 5% Zins seit 15. August 2019, Zinsen vor Betreibung von Fr. 45.50, Mahngebühren von Fr. 120.–, Betreibungskosten von Fr. 147.60 sowie Zustellkosten von Fr. 10.– den Konkurs über den Schuldner A._____ (act. 4 = act. 5/11). Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/13). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung bringt er vor, aufgrund einer Policenteilung seien die ihn betreffenden Ausstände gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt, weshalb Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Des Weiteren macht er geltend, an der vorinstanzlichen Verhandlung krankheitshalber abwesend gewesen zu sein und das vorinstanzliche Urteil gegen "A._____" nicht anzuerkennen; diesen Namen trage sein Vater, er heisse A._____ (act. 2). 1.3 Mit Verfügung der Kammer vom 25. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung der (bestrittene) Bestand der Forderung nicht geprüft werde und dass er (der Beschwerdeführer) für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 17. Februar 2020 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzuweisen sowie seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und welche Dokumente
- 3 hiefür in der Regel erforderlich seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass innert derselben Frist eine Bestätigung des Konkursamtes einzureichen sei, aus welcher hervorgehe, dass die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt seien (act. 6 S. 2-4). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– angesetzt. Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolgte gleichentags bzw. am 25. Februar 2020 eine informelle Zustellung mit A-Post, damit der Beschwerdeführer möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Beschwerde Kenntnis erhält (vgl. act. 6 S. 5). Die Verfügung wurde ihm am 27. Februar 2020 zugestellt (act. 7/1). Nach Ausbleiben des Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des ihm auferlegten Vorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 145 ZPO; act. 8). Somit ist auch der neu vom 21. März bis und mit 19. April 2020 dauernde Fristenstillstand (vgl. SR 173.110.4) im vorliegenden Fall nicht relevant. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2020 zugestellt (act. 9). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). Der seit dem 19. März 2020 geltende Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG (vgl. SR 281.241) steht diesem Entscheid nicht entgegen: Der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wurde wie gesagt keine aufschiebende Wirkung gewährt (Art. 36 SchKG). Folglich liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor, weil der Konkurs bereits am 17. Februar 2020 eröffnet wurde und mit dem vorliegenden Entscheid keine neue Anordnung getroffen wird. 2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. So hat der Beschwerdeführer mit der Einlegung des Rechtsmittels weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht (vgl. Ziff. 1.3). Trotz entsprechenden Hinweises in der
- 4 - Verfügung vom 25. Februar 2020 hat er die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist am 2. März 2020 (vgl. act. 5/13, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) auch nicht ergänzt. 2.2 Auch aus der unbelegten Behauptung, er habe krankheitshalber nicht an der Konkursverhandlung teilnehmen können (act. 2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 17. Februar 2020 konnte ihm – nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. act. 5/6 und act. 5/8) – am 17. Januar 2020 zugestellt werden (act. 5/9-10). Dass er ein Verschiebungs- oder Wiederherstellungsgesuch gestellt habe, machte er nicht geltend. 3. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er anerkenne das angefochtene Urteil gegen "A._____" nicht, denn diesen Namen trage sein Vater, er heisse A._____, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und deshalb unbehilflich. Der Beschwerdeführer, der im Rubrum dieses Verfahrens unter dem von ihm benutzten Namen erfasst wurde, anerkennt, dass er die im Konkursbegehren (act. 5/1) genannte Person ist, indem er selbst ausführt, dass er sich um die korrekte Abrechnung der in Betreibung gesetzten Forderung bemühe. Er erklärt auch seine Abwesenheit an der Konkurseröffnungsverhandlung (Krankheit), was er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht tun würde, würde die Forderung seinen Vater betreffen (act. 2). Sodann ist aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (act. 5/3). 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf diese eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. 5. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Embrach, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 16. April 2020
Beschluss vom 15. April 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Embrach, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfang... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...