Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2020 PS200040

2 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·967 parole·~5 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 2. März 2020 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Februar 2020 (EK200046)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Am 4. Februar 2020 überbrachte A._____ (nachfolgend Schuldner) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung. Er verlangte, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Mit Urteil vom 5. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren ab (act. 3 = [act. 4]). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 12. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde, wobei er sinngemäss um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Gutheissung seines Konkurseröffnungsbegehrens ersucht (act. 2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (vgl. OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2.). 2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung einer Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 3 E. 2.). Ausgehend davon hielt die Vorinstanz fest, aus den Auszügen aus dem Betreibungs- und dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 16. Dezember 2019 ergäben sich 77 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 200'914.37. Der Schuldner mache ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.– geltend sowie monatliche Ausgaben von

- 3 - Fr. 2'765.–, bestehend aus Miet- und Krankenkassenkosten; er verfüge über kein relevantes Vermögen. Demnach bestünden keine Aktiven, deren Erlös den Gläubigern nach Konkurseröffnung verteilt werden könnte. Demgegenüber vermöge der Schuldner einen Überschuss über sein monatliches Existenzminimum zu erzielen, aus welchem er Schulden abzahlen könne. Es bestehe denn auch eine Lohnpfändung. Das Konkursbegehren sei daher mangels verwertbarem Vermögen und wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abzuweisen (act. 3 E. 3-4). 2.3. In der Beschwerde bringt der Schuldner vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag abgelehnt, ohne ihn zu kontaktieren. Bereits beim Überbringen habe er noch weitere Unterlagen, nämlich die Akte der Caritas Zürich, abgeben wollen, welche jedoch als unbedeutend taxiert worden sei. Seine Gesundheit und seine Ehe litten unter der Situation. Bei der Höhe der Schulden sei eine vernünftige Tilgung unrealistisch und es drohten weitere Schulden hinzuzukommen. Er benötige einen Neustart, um sein Leben wieder in den Griff zu bekommen (act. 2). 2.4. Gemäss Art. 56 ZPO hat das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Der Schuldner führt nicht aus, inwiefern sein Gesuch offensichtlich unvollständig gewesen wäre. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuldners ab, wonach eine Lohnpfändung bestehe und er über keinerlei verwertbares Vermögen verfüge (vgl. act. 5/1). Diese Tatsachen bestreitet er auch im Beschwerdeverfahren nicht; insbesondere ergibt sich auch nichts anderes aus dem mit der Beschwerde neu eingereichten und offenbar bei der Caritas erstellten "Budget nach Privatkonkurs" (act. 4/1-2). Nachdem die Vorinstanz die Angaben des Schuldners zu Recht als zutreffend erachtete, bestand keine Veranlassung zur Einforderung weiterer Belege. Der Schuldner legt auch nicht dar, was sich daraus anderes ergeben hätte. Der Einwand ist damit unbegründet. 2.5. Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Konkurs sei nicht zu eröffnen. Eine Insolvenzerklärung ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner mit dem Antrag eine Lohnpfändung loswerden will oder wenn er seinen eigenen

- 4 - Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1.). Daran vermögen auch die Vorbringen des Schuldners zu seiner schwierigen persönlichen Situation nichts zu ändern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Urteil vom 2. März 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS200040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2020 PS200040 — Swissrulings