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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 PS200009

10 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,942 parole·~20 min·6

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2020 (EQ200002)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Arrestgläubigerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (nachfolgend Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine niederländische Anwaltskanzlei mit Spezialgebiet Steuerrecht (act. 1 Rz. 7 und act. 6/4/3 - 4). Ab dem 3. Juni 2016 hat sie B._____, einen zuletzt in C._____ (Canada) wohnhaften englischen Filmproduzenten und Regisseur, gegenüber den niederländischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration eines Schweizer Bankkontos bei der Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ vertreten (act. 4/6 - 8). Aus diesem Mandatsverhältnis sind gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aktuell Honorarforderungen im Gesamtbetrag von EUR 38'504.98 offen (act. 1 Rz. 31). 2. Am 6. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 41'747.30 (entsprechend EUR 38'504.98 zum Kurs von EUR 1 = CHF 1.0842 per 6. Januar 2020) zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 24. Oktober 2019 sowie zuzüglich Kosten. Dabei beantragte sie, es seien sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Bank D._____ AG, …-strasse … in E._____, zu verarrestieren (act. 1 und act. 4/2 - 30). Als Arrestgrund rief sie den sogenannten Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an (act. 1 Rz. 41 ff.). 3. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 9, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6).

- 3 - 4. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2020 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge (act. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 7. Januar 2020 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, Geschäfts-Nr. EQ200002, aufzuheben und es seien die folgenden Vermögenswerte des Arrestschuldners mit Arrest zu belegen: sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der Bank D._____ AG, …-strasse … in … E._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 41'380,50 (EUR 38'504.98 zum heutigen Tageskurs von 1.07346) zzgl. Zins zu 2 % seit 24. Oktober 2019, nebst den Kosten für das Arrestbewilligungs- und das Arrestvollzugsverfahren. 2. Es seien alle zum Vollzug des beantragten Arrests notwendigen Befehle, Zustellungen und Anweisungen an das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Amt zu erlassen. 3. Eventuell sei das Urteil vom 7. Januar 2020 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, Geschäfts-Nr. EQ200002, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

5. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss ging mit Zahlungen vom 22. und 27. Januar 2020 rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 15 und act. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 6). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2). 1.3 Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 272 N 13 f.).

- 5 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Arrestgrund des sog. Ausländerarrestes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 41 ff. und act. 9 Rz. 17 ff.). Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 8 E. 3.1) und auch die Beschwerdeführerin anerkennt (act. 9 Rz. 24), ist die letztgenannte Voraussetzung des Vorliegens einer Schuldanerkennung hier nicht gegeben, weshalb einzig das Vorhandensein eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz zu prüfen ist. 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz verneint und dazu ausgeführt, die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten den Beschwerdeführer in einem niederländischen Verfahren beraten und vertreten. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner indes nicht tätig geworden. Für die Mandatierung sei zwar die Nichtdeklaration von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten gegenüber den niederländischen Behörden ursächlich gewesen, doch sei der Belegenheitsort der nicht deklarierten Vermögenswerte für die Entstehung der von der Beschwerdeführerin behaupteten offenen Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht von Belang, zumal die Beschwerdeführerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, der Beschwerdegegner habe sie explizit aufgrund ihrer besonderer Kenntnisse im Schweizer Recht oder der schweizerischen Verhältnisse mandatiert. Berührungspunkte der Arrestforderung zur Schweiz seien damit nicht vorhanden, wohingegen starke Berührungspunkte zu den Niederlanden bestünden (u.a. Ort des Vertragsschlusses, Ort der Leistungserbringung, Sitz der Beschwerdeführerin und früherer Wohnsitz des Beschwerdegegners). Unter diesen Umständen sei es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, ihre

- 6 - Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner in den Niederlanden zu verfolgen (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.4 - 3.2.5). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde eine falsche Anwendung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG durch die Vorinstanz. Sie vertritt die Ansicht, die Arrestforderung weise sehr wohl klare Berührungspunkte mit der Schweiz auf. So seien zentrale Themen des Mandates der Beschwerdeführerin die Nachdeklaration des Schweizer Bankkontos des Beschwerdegegners gegenüber den niederländischen Steuerbehörden sowie die entsprechend auf den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten anfallenden Steuernachforderungen bzw. Strafzahlungen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mandates Korrespondenz mit der Bank D._____ AG geführt und schliesslich habe erst der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz (Art. 26 DBA CH- NL) erfolgte Informationsaustausch das Tätigwerden der niederländischen Steuerbehörden ausgelöst. Bereits aus diesen Gründen liege hier ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vor (act. 9 Rz. 27 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz gestützt auf die Lehrmeinung von STOF- FEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) in unzulässiger Weise die Berührungspunkte der Arrestforderung der Beschwerdeführerin mit der Schweiz gegenüber den Bezugspunkten des Falles zu anderen Staaten, in welchen für die Parteien ein Forum zumutbarer Rechtsverfolgung bestehe, abgewogen. Das Gesetz fordere jedoch lediglich einen genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz und nicht einen im Verhältnis zu Bezugspunkten zu anderen Staaten stärkeren Bezug. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundesgerichtes (5A_222/2012 vom 2. November 2012) und des Obergerichtes des Kantons Zürich (PS160037 vom 31. März 2016) enthielten denn auch keine solche Abwägung zwischen Bezugspunkten zu verschiedenen Staaten (act. 9 Rz 29 f.). Selbst wenn aber eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre – so die Beschwerdeführerin weiter – fiele diese zugunsten der Arrestgläubigerin aus. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellten die Niederlanden für die Beschwerdeführerin kein Forum "zumutbarer Rechtsverfolgung" dar. Insbesondere

- 7 bestehe dort kein Forum, um den mit dem Arrestbegehren verfolgten Zweck (Sicherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu erreichen. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis darüber, wo sonst noch Vermögenswerte des Beschwerdegegners lägen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin der Wohnsitz bzw. der Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht bekannt sei. Damit falle die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlanden ausser Betracht (act. 9 Rz. 31 ff.). 3. 3.1 Das Erfordernis des "genügenden Bezuges" der Arrestforderung zur Schweiz ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat (act. 8 E. 3.2.1) – nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich auszulegen (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 88; MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 271 N 13 ff.). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güterabwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin selbst richtig angemerkt haben (act. 8 E. 3.2.3 und act. 9, Rz. 25), vermag das blosse Vorhandensein von Vermögenswerten des Arrestschuldners in der Schweiz für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinn herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Vielmehr kann dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungspunkt des Arrestes bildet, nur in Kombination mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, wel-

- 8 ches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtumstände einen genügenden Bezug herstellt, ist etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermögenswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglich wird (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 94). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin allein schon aus dem Inhalt ihres Anwaltsmandates auf einen genügenden Berührungspunkt der Arrestforderung zur Schweiz schliessen will, ist folgendes festzuhalten: Zwar mag es zutreffen, dass der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz erfolgte Informationsaustausch ursächlich für die Ermittlungen der niederländischen Steuerbehörden gegen den Beschwerdegegner war und der Anlass für die spätere Mandatserteilung an die Beschwerdeführerin damit in der Schweiz gesetzt wurde. Für die Führung des Anwaltsmandates selbst, mithin also für den Vertrag, aus welchem die Beschwerdeführerin heute ihre Arrestforderung ableitet, spielten aber weder das Schweizer Recht noch die schweizerischen Behörden eine Rolle: Keine der Parteien hatte je Wohnsitz/Sitz in der Schweiz, die Erfüllung des Auftrages erfolgte nicht in der Schweiz, auf den Mandatsvertrag ist gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin niederländisches (und nicht etwa schweizerisches) Recht anwendbar und ferner wurde von den Parteien für allfällige Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag die Zuständigkeit der Amsterdamer Gerichte vereinbart (vgl. act. 4/8 Ziff. 25). Zudem zog die Nichtdeklaration von Vermögenswerten bei der Bank D._____ AG für den Beschwerdegegner in der Schweiz offenbar keinerlei rechtliche Folgen nach sich, hat die Beschwerdeführerin doch nichts dergleichen behauptet. Relevant waren für das von der Beschwerdeführerin übernommene Mandat und die nun daraus geltend gemachte Arrestforderung einzig die rechtlichen Gegebenheiten in den Niederlanden, wo der Beschwerdegegner offenbar ein Steuernachverfahren sowie entsprechende Steuerforderungen der Niederlande zu gewärtigen hatte bzw. hat. Für das Entstehen der Arrestforderung erscheint die Belegenheit der Arrestgegenstände in der Schweiz damit als rein zufällig; die nicht deklarierten Vermögenswerte hätten sich eben so gut in einem anderen Staat befinden können, ohne dass dies das von der Beschwerdeführerin in den Niederlanden wahrgenommene Anwaltsmandat bzw. die

- 9 daraus heute behauptete Arrestforderung in massgeblicher Weise beeinflusst hätte. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin nun angeführte einmalige schriftliche Kontakt zur Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ im Juni 2016 (act. 4/30) nichts zu ändern. Damit gilt es festzuhalten, dass die Arrestforderung selbst einzig wegen der Belegenheit des gegenüber den niederländischen Behörden nicht deklarierten Kontos einen marginalen Berührungspunkt zur Schweiz aufweist, der für sich allein keinen genügenden Bezug im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG herzustellen vermag. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge auch eine Güterabwägung zwischen Gläubigerund Schuldnerinteressen vorgenommen hat, um zu prüfen, ob im Rahmen dieser Güterabwägung doch noch ein dem Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügender Bezug zur Schweiz hergestellt werden könnte. 3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehende E. II./3.1) liegt nach der ständigen Rechtsprechung ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dann vor, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob für sich alleine ungenügende Anknüpfungselemente zum Arrestort Schweiz im Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände eine Arrestlegung (und den damit verbundenen erheblichen Eingriff in den Besitz des Arrestschuldners) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausnahmsweise doch zu rechtfertigen vermögen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind – letztlich zugunsten des Arrestgläubigers – sämtliche für dessen Rechtsverfolgung relevanten Umstände zu berücksichtigen. Es soll damit sichergestellt werden, dass dem Arrestgläubiger für seine Ansprüche wenigstens ein zumutbares Forum offen steht. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist deshalb insbesondere die Frage, ob es dem Arrestgläubiger zumutbar ist, die von ihm behaupteten Rechte an einem anderen Forum durchzusetzen, wozu zwangsläufig die Bezugspunkte des Falles zu anderen Staaten zu prüfen und zu gewichten sind. Je geringer der Bezug der Arrestforderung zur

- 10 - Schweiz erscheint, umso geringere Anforderungen sind grundsätzlich an die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines anderen Forums zu stellen. Steht dem Arrestgläubiger mindestens ein anderes zumutbares Forum zur Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung, überwiegt in der Regel das Interesse des Arrestschuldners an seinem ungestörten Besitz in der Schweiz. In diesem Sinne ist auch die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STOFFEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) zu verstehen. Im hier zu beurteilenden Fall sind die Berührungspunkte der Arrestforderung mit einem anderen Staat, namentlich den Niederlanden, besonders stark ausgeprägt, was bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.5). Folglich hat die Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht falsch angewandt, indem sie im Rahmen der Güterabwägung in Betrachtung der gesamten Umstände die Berührungspunkte der Arrestforderung zu den Niederlanden berücksichtigt und diese gegen die Berührungspunkte der Arrestforderung mit der Schweiz abgewogen hat. 3.4 Nicht zielführend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr bereits deshalb ein besseres bzw. überwiegendes Interesse an der Verarrestierung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners in der Schweiz zukomme als dem Beschwerdegegner am ungestörten Besitz an seinen Vermögenswerten, weil ihr in den Niederlanden kein Forum zur Verfügung stehe, um den mit dem Arrestbegehren in der Schweiz verfolgten Zweck (Sicherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu erreichen. Ein Gläubiger hat seine Forderung grundsätzlich auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses geltend zu machen bzw. auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Einzig für die gesetzlich abschliessend geregelten Fälle, in welchen die Gläubigerinteressen als gefährdet erscheinen, hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Arrestlegung vorgesehen, die eine erhebliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners über seine Vermögenswerte darstellt. Die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 sind somit nichts anderes als Konkretisierungen der Gefährdung der Gläubigerrechte (vgl. dazu STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 59). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen

- 11 der vorzunehmenden Güterabwägung zu beurteilen, ob dem Gläubiger ein anderes Forum (als die Schweiz) zur Verfügung steht, wo er seine Rechte in ihm zumutbarer Weise verfolgen kann. Als unzumutbar erscheint die Rechtsverfolgung in einem anderen Staat dabei nicht schon dann, wenn dem Gläubiger dort nicht die selben rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen wie in der Schweiz. Insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko des später (nach Vorliegen eines niederländischen Urteils) erschwerten oder unmöglichen Zugriffs auf die Vermögenswerte des Beschwerdegegners hat sie hinzunehmen und legitimiert sie nicht zur Arrestlegung. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht zu kennen, weshalb die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlanden ausser Betracht falle. Ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung erstmals in der Beschwerde und damit verspätet erfolgt ist, weshalb sie unbeachtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinerlei erfolglos gebliebene Bemühungen zur Ermittlung eines aktuellen Wohnsitzes glaubhaft gemacht oder nur auch behauptet. Ihre Behauptung, sie kenne den Wohnsitz oder Aufenthalt des Arrestschuldners nicht, wäre daher durch nichts auch wenigstens im Ansatz gestützt. Im Übrigen stellt ein unbekannter Wohnsitz/Aufenthaltsort entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht per se ein Prozesshindernis dar (vgl. etwa für die Schweiz Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist somit im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll, in den Niederlanden, also in ihrem Heimatstaat, ein ordentliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner anzustrengen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz und damit das Bestehen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruchgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'738.27 (EUR 38'504.98 umgerechnet zum Tageskurs (Devisenkurs / Kurs Giro international) von EUR 1 = CHF 1.058 per 7. Februar 2020) Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

MLaw R. Schneebeli

versandt am: 11. Februar 2020

Urteil vom 10. Februar 2020 I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Arrestgläubigerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (nachfolgend Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine niederländische Anwaltskanzlei mit Spezialgebiet Steuerrecht (act. 1 Rz. 7 und act. 6/4/3 - 4). Ab de... 2. Am 6. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 41'747.30 (entsprechend EUR 38'504.9... 3. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab (act. ... 4. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2020 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge (act. 9 S. 2): II. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Arrestgrund des sog. Ausländerarrestes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 41 ff. und act. 9 Rz. 17 ff.). Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit d... 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz verneint und dazu ausgeführt, die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten den Beschwerdeführer in einem niederländischen Verfahren beraten und vertreten. I... 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde eine falsche Anwendung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG durch die Vorinstanz. Sie vertritt die Ansicht, die Arrestforderung weise sehr wohl klare Berührungspunkte mit der Schweiz auf. So seien zent... Des Weiteren habe die Vorinstanz gestützt auf die Lehrmeinung von Stoffel (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) in unzulässiger Weise die Berührungspunkte der Arrestforderung der Beschwerdeführerin mit der Schweiz gegenüber den Bezugspunkten des Falles zu a... Selbst wenn aber eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre – so die Beschwerdeführerin weiter – fiele diese zugunsten der Arrestgläubigerin aus. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellten die Niederlanden für die Beschwerdeführerin kein ... 3. 3.1 Das Erfordernis des "genügenden Bezuges" der Arrestforderung zur Schweiz ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat (act. 8 E. 3.2.1) – nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich aus... 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin allein schon aus dem Inhalt ihres Anwaltsmandates auf einen genügenden Berührungspunkt der Arrestforderung zur Schweiz schliessen will, ist folgendes festzuhalten: Zwar mag es zutreffen, dass der gestützt auf das inte... 3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehende E. II./3.1) liegt nach der ständigen Rechtsprechung ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dann vor, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung... Im hier zu beurteilenden Fall sind die Berührungspunkte der Arrestforderung mit einem anderen Staat, namentlich den Niederlanden, besonders stark ausgeprägt, was bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.5). Folglich ha... 3.4 Nicht zielführend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr bereits deshalb ein besseres bzw. überwiegendes Interesse an der Verarrestierung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners in der Schweiz zukomme als dem Beschw... 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz und damit das Bestehen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Besc... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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