Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 7. Februar 2020 in Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,
gegen
1. B._____ AG, 2. C._____, Beschwerdegegnerinnen,
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____,
betreffend Verfügung vom 23. Juli 2019 / Anzeige von nichtigem Arrest / Betreibung / Arrest Nr. 1 / Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2019 (CB190111)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 29. Juli 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit eines Arrests, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, d.h. des Erlasses positiver vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung der Betreibung und weiterer Verwertungshandlungen). Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 5 S. 2, S. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, die verlangten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens anzuordnen (act. 2 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (act. 7) wurde das Betreibungsamt Zürich 1 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angewiesen, die Betreibung einstweilen einzustellen und keine Auszahlungen vorzunehmen (a.a.O. S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnerinnen Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (a.a.O. S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). 1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 12) mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, verweise aber auf ihre Eingabe an die Vorinstanz (insb. Rz. 5 ff.), die sie beilegte (act. 13/0). In dieser Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Januar 2020 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, die D._____ AG [Bank] habe entsprechend der Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 1 Fr. 910'000.– an dieses überwiesen, dieses wiederum Fr. 902'814.40 an die Beschwerdegegnerin 1, und zwar noch vor dem 3. Januar 2020 (S. 4 f. Rz. 5).
- 3 - 1.4. Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die Verfügung vom 3. Januar 2020 am 6. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 8/3). Eine Beschwerdeantwort oder sonstige Äusserung ging innert der bis am 16. Januar 2020 laufenden Frist nicht ein. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (act. 14) wurde der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 und zum weiteren Vorgehen zu äussern; im Säumnisfall werde das Verfahren abgeschrieben. 2.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 16). Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die Verfügung vom 21. Januar 2020 am 22. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 15/2). Es ging keine Äusserung ein. 3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich zum weiteren Vorgehen und ist insoweit säumig (wie auch die Beschwerdegegnerin 2), weshalb das Verfahren androhungsgemäss abzuschreiben ist. Zudem führt die Beschwerdeführerin selbst aus, der streitige Betrag sei von der D._____ an das Betreibungsamt und von diesem dann an die Beschwerdegegnerin 1 ausgezahlt worden.
- 4 - 4. 4.1. Ausser bei Bös- und Mutwilligkeit ist das Verfahren der SchKG-Aufsichtsbeschwerde kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten (zur Mut- und Böswilligkeit vgl. sogleich). 4.3. Es sind auch keine Entschädigungen zuzusprechen. Ob die Beschwerdeführerin die Beschwerde bös- und mutwillig erhoben hat (vgl. act. 12 i.V.m. act. 13/0 Rz. 8, vgl. dagegen act. 16) und deshalb entschädigungspflichtig wird, kann offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet (act. 12), die Beschwerdegegnerin 2 hat sich im ganzen Verfahren nicht vernehmen lassen. Deshalb sind den Beschwerdegegnerinnen keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden. Die Beschwerdegegnerinnen beteiligten sich wie gerade ausgeführt nicht am Verfahren und schulden schon deshalb (einander oder der Beschwerdeführerin) keine Parteientschädigung. 5. Die Vorinstanz übermittelte der Kammer mit Kurzbrief vom 14. Januar 2020 (act. 9) die an sie gerichtete Eingabe vom 13. Januar 2020 samt Beilagen (act. 10, 11/1+2) und mit Kurzbrief vom 4. Februar 2020 (act. 18) die an sie gerichtete Eingabe vom 3. Februar 2020 samt Beilagen (act. 19, 20/1–4). Diese sind der Vorinstanz zu retournieren. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin 1 und an die Beschwerdegegnerin 2 je unter Beilage eines Doppels von act. 16 und einer Kopie der act. 17/1–4), je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (Aufsichtsbehörde SchKG; CB190111), und an das Betreibungsamt Zürich 1. Die erstinstanzlichen Akten sowie die act. 10, 11/1+2, 19 und 20/1–4 (Originale und alle Doppel) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG in SchKG-Aufsichtssachen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 910'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: 10. Februar 2020
Beschluss vom 7. Februar 2020 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 29. Juli 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit eines Arrests, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, d.h. des Erlasses positiv... 1.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (act. 7) wurde das Betreibungsamt Zürich 1 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angewiesen, die Betreibung einstweilen einzustellen und keine Auszahlungen vorzunehmen (a.a.O. S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Gle... 1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 12) mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, verweise aber auf ihre Eingabe an die Vorinstanz (insb. Rz. 5 ff.), die sie beilegte (act. 13/0). In dieser Eingab... 1.4. Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die Verfügung vom 3. Januar 2020 am 6. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 8/3). Eine Beschwerdeantwort oder sonstige Äusserung ging innert der bis am 16. Januar 2020 laufenden Frist nicht ein. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (act. 14) wurde der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 und zum weiteren Vorgehen zu äussern; im Säumnisfall werde das Verfahren abgeschri... 2.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 16). Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die Verfügung vom 21. Januar 2020 am 22. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 15/2). Es ging keine Äusserung ein. 3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich zum weiteren Vorgehen und ist insoweit säumig (wie auch die Beschwerdegegnerin 2), weshalb das Verfahren androhungsgemäss abzuschreiben ist. Zudem führt die Beschwerdeführerin sel... 4. 4.1. Ausser bei Bös- und Mutwilligkeit ist das Verfahren der SchKG-Aufsichtsbeschwerde kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten (zur Mut- und Böswilligkeit vgl. sogleich). 4.3. Es sind auch keine Entschädigungen zuzusprechen. Ob die Beschwerdeführerin die Beschwerde bös- und mutwillig erhoben hat (vgl. act. 12 i.V.m. act. 13/0 Rz. 8, vgl. dagegen act. 16) und deshalb entschädigungspflichtig wird, kann offenbleiben. Die ... 5. Die Vorinstanz übermittelte der Kammer mit Kurzbrief vom 14. Januar 2020 (act. 9) die an sie gerichtete Eingabe vom 13. Januar 2020 samt Beilagen (act. 10, 11/1+2) und mit Kurzbrief vom 4. Februar 2020 (act. 18) die an sie gerichtete Eingabe vom 3. Fe... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin 1 und an die Beschwerdegegnerin 2 je unter Beilage eines Doppels von act. 16 und einer Kopie der act. 17/1–4), je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteil... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...