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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2020 PS190250

17 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·760 parole·~4 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190250-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 17. Januar 2020 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019 (EK191990)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit am 19. Dezember 2019 überbrachter Eingabe erhob C._____ im Namen der Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019, mit welchem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde. Er stellt den Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 2 S. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um eine auf C._____ lautende Originalvollmacht einzureichen oder dessen Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2019 ausdrücklich zu genehmigen. Ausserdem wurden der Schuldnerin die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren erläutert, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (vgl. act. 4). Der Inhalt der Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde C._____ am 27. Dezember 2019 zudem telefonisch erläutert (act. 13). 1.3. Die Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Schuldnerin am 23. Dezember 2019 an der in der Beschwerdeschrift angegebenen Adresse zur Abholung gemeldet. Sie wurde jedoch von der Schuldnerin nicht abgeholt (act. 8/1). Sie gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 30. Dezember 2019 als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Vollmacht bzw. Genehmigung der Beschwerde lief damit am 13. Januar 2020 ab. Der Mangel wurde innert Frist nicht verbessert. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-20). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeschrift gegen die Konkurseröffnung ist wie erwähnt von C._____ unterzeichnet, und zwar in seiner Funktion als "Vorsitzender" der "D._____ Interessengemeinschaft der Aktionäre der A._____ AG". Wie bereits in

- 3 der Verfügung vom 20. Dezember 2019 erwogen, kann die Vertretung einer Partei zum einen nicht durch eine juristische Person wie die aufgeführte Interessensgemeinschaft erfolgen. Zum andern ist auch C._____ persönlich gemäss Handelsregisterauszug für die Schuldnerin nicht zeichnungsberechtigt (act. 5). Die Beschwerde wurde somit von einer Person eingereicht, deren Ermächtigung, für die Schuldnerin Rechtsmittel einzulegen, nicht erkennbar ist. Da der Mangel innert angesetzter Frist nicht verbessert wurde, gilt die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt (act. 7; Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Gläubiger mangels relevanter Umtrieben nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an die Betreibungsämter Zürich 2 und Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 20. Januar 2020

Beschluss vom 17. Januar 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zür... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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