Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190238-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 16. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Horgen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. November 2019 (CB190030)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. November 2019 beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Horgen betreffend den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2019 nicht ein (act. 5 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer daraufhin Beschwerde bei der Kammer (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6), das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden, weil sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Es sind demnach die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen ist innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2.2. Der Beschwerdeführer holte den angefochtenen Beschluss am 20. November 2019 bei der Post ab (act. 6/1). Folglich begann die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Geendet hätte sie eigentlich am 30. November 2019, da es sich bei diesem Tag aber um einen Samstag handelte, endete sie am drauffolgenden Montag, dem 2. Dezember 2019 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 3. Dezember 2019 bei der Post aufgegeben (vgl. act. 9) und damit erst nach Fristablauf. Folglich ist darauf nicht einzutreten.
- 3 - 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 17. Dezember 2019
Beschluss vom 16. Dezember 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...