Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190219-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen
A._____ AG, , Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Sammelstiftung BVG der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2019 (EK191744)
- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 12. November 2019 den Konkurs über die A._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin; act. 3 = act. 7). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. November 2019 samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2 und act. 5/3 - 18), zur Rechtzeitigkeit act. 8/9). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 11). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin diesen bereits geleistet hatte (vgl. act. 9). Innert noch laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 22. November 2019 ihre Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein (act. 13 und act. 14/19 - 32). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1 - 9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 17'532.65 nebst Zins zu 3.75 % seit 1. Januar 2019 sowie Fr. 500.00 Umtriebsspesen und Fr. 206.60 Betreibungskosten (act. 3).
- 3 - Die Schuldnerin hat die Konkursforderung samt Zinsen und weiterer Kosten (Betreibungskosten, Diverse Kosten und Inkassokosten) im Totalbetrag von Fr. 18'908.10 am 13. November 2019 beglichen (act. 5/3). Ferner hat sie beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 5/4). Zusätzlich hat die Schuldnerin am 18. November 2019 Fr. 400.00 an die Gläubigerin überwiesen zur Erstattung der von dieser vorgeleisteten erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 5/5). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung erfüllt. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.3. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substantiierte Behauptung voraus. Der Schuldner muss somit seine finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausgaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie er die anstehenden Schulden bezahlen kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss seine Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffen, selbst wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1, BGer 5A_726/2010 E. 3.2.1). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem Gesamteindruck, der aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnen wird (BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell
- 4 dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). 2.4.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Dem aktuellsten Auszug der Schuldnerin aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 9 per 21. November 2019 (act. 14/20) lassen sich – neben der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung (Betreibung Nr. 1) – siebzehn weitere Betreibungen seit dem 3. Mai 2017 entnehmen. Davon sind inzwischen neun durch Zahlung erledigt worden und gegen zwei Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben; in den restlichen sechs Betreibungen liegen rechtskräftige Zahlungsbefehle vor (act. 14/20). Verlustscheine gegenüber der Schuldnerin aus Pfändungen der letzten 20 Jahre bestehen keine; zudem wurde mit Urteil vom 12. November 2019 erstmals der Konkurs über die seit dem 25. September 2009 im Handelsregister eingetragene Schuldnerin eröffnet (act. 14/20 S. 3). Anzumerken bleibt schliesslich, dass dem von der Schuldnerin zusammen mit der Beschwerde eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 15. November 2019 (act. 5/10) noch weitere Betreibungen im Stadium des (rechtskräftig) ausgestellten Zahlungsbefehls ersichtlich waren. Diese Betreibungsforderungen hat die Schuldnerin aber mit Teilzahlungen vor und nach Konkurseröffnung vollständig getilgt, was als positives Zeichen zu werten ist und grundsätzlich für ihre Zahlungsfähigkeit spricht (vgl. act. 5/12/1 - 3, act. 5/13/1 - 3, act. 5/14/1 - 3, act. 5/15/1 - 3, act. 5/16/1 - 3, act. 5/17/1 - 2). Nachfolgend ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin deshalb nur noch auf die in Betreibung gesetzten Forderungen gemäss aktualisiertem Betreibungsregisterauszug vom 21. November 2019 (act. 14/20) näher einzugehen. 2.4.2. Die Betreibung Nr. 2 ist eine der sechs aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen, in welchen ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Gläubiger der Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 9'400.70 sind der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich (act. 14/20, S. 3). Die Schuldnerin macht geltend, diese Betreibungsforderung
- 5 inkl. Betreibungskosten und Zinsen inzwischen vollständig getilgt zu haben und hat dies durch entsprechende Belege auch nachgewiesen (vgl. act. 5/17/2 [Teilzahlung vom 14. November 2019] und act. 14/32 [Teilzahlung vom 21. November 2019). 2.4.3 Die restlichen fünf der Betreibungen, in welchen rechtskräftige Zahlungsbefehle vorliegen (Betreibung Nrn. 3, 4, 5, 6 und 7), wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung Hauptabteilung Ressourcen für Mehrwertsteuerforderungen eingeleitet. Sie belaufen sich gesamthaft auf einen Betrag von Fr. 44'500.–. Diesbezüglich macht die Schuldnerin sinngemäss geltend, diese Forderungen resultierten aus Mehrwertsteuerabrechnungen, welche auf Schätzungen basierten. Dies deshalb, weil es das Büro der Schuldnerin im Jahr 2018 versäumt habe, Mehrwertsteuerabrechnungen zu erstellen. Die Abrechnungen müssten nun nachgeholt und bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, was die Schuldnerin der Mehrwertsteuerverwaltung in Aussicht gestellt habe. Aus diesem Grund habe die Inkassoabteilung der Mehrwertsteuerverwaltung der Schuldnerin die gewünschte Sistierung der Zahlungsfrist bis vorerst am 31. Dezember 2019 gewährt und eine weitere Erstreckung wäre gemäss E-Mail des zuständigen Inkassospezialisten der Mehrwertsteuerverwaltung ebenfalls kein Problem. Nachdem die Schuldnerin über Debitoren in der Höhe von beinahe Fr. 100'000.– verfüge und im Jahr 2018 ein Jahresumsatz von über Fr. 590'000.– habe erwirtschaftet werden können, werde die Schuldnerin die Mehrwertsteuerausstände aus laufenden Einnahmen decken können (vgl. act. 13 Rz. 17). Die Schuldnerin belegt diese Darlegungen anhand von E-Mailkorrespondenz mit C._____ vom 21. November 2019, dem für die Schuldnerin zuständigen Inkassospezialisten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (act. 14/31). Damit ist davon auszugehen, dass der Schuldnerin noch mindestens bis Ende des Jahres 2019 Zeit bleibt, um die in Betreibung gesetzten Mehrwertsteuerforderungen in Höhe von total Fr. 44'500.– zu begleichen. 2.4.4 In Bezug auf die zwei aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (Betreibungen Nrn. 8 und 9) macht die Schuldnerin im Wesentlichen folgendes geltend:
- 6 - Der angebliche Gläubiger der Betreibung Nr. 9, D._____, habe die Schuldnerin bereits am 1. September 2014 betrieben, damals noch für eine Forderung in der Höhe von Fr. 150'000.– aus einer angeblichen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages für das Mehrfamilienhaus an der …-str. … in E._____ [Ort]. D._____ habe damals tatsachenwidrig behauptet, die Rechnung für die zweite Akontozahlung nicht erhalten zu haben bzw. diese bereits bezahlt zu haben. Richtigerweise habe er sich aber im Zahlungsverzug befunden und die Schuldnerin damit bereits im Jahr 2014 zu Unrecht betrieben. Dies zeige sich insbesondere daran, dass D._____ – abgesehen von der Betreibungseinleitung – in den letzten fünf Jahren keinerlei rechtliche Schritte unternommen habe, um seine angebliche Forderung gegen die Schuldnerin einzutreiben. Erst im Juli 2019, also kurz vor der Löschung der Betreibung durch das Betreibungsamt wegen Zeitablaufs, habe D._____ erneut Betreibung eingeleitet, dieses Mal für den schikanös hohen Betrag von Fr. 448'289.85. Die Schuldnerin habe den Bestand der angeblichen Forderung von D._____ stets bestritten und tue dies auch weiterhin (vgl. zum Ganzen act. 2 Rz. 21 und act. 13 Rz. 3 - 9. Die Schuldnerin untermauert ihre Sachdarstellung, wonach es sich bei der Betreibungsforderung Nr. 9 von D._____ um eine unberechtigte und schikanös hohe Forderung handle, anhand eines Beitreibungsprotokolls des (damals noch für die Schuldnerin zuständigen) Beitreibungsamtes Horgen (act. 14/22), dem damals ausgestellten Zahlungsbefehl (act. 14/23) und Brief- und E- Mailkorrespondenz zwischen der Schuldnerin (damals noch unter dem Namen A1._____ GmbH tätig) und D._____ (act. 14/24 - 25). Daraus ist ersichtlich, dass die Schuldnerin die Forderung von D._____ aus dem zwischen den Parteien offenbar am 12. März 2014 geschlossenen Werkvertrag tatsächlich bereits im Jahr 2014 mit der nun im Rahmen des Konkursverfahrens vorgebrachten Begründung vollumfänglich bestritten hat und sich diesbezüglich offenbar damals auch juristisch beraten und vertreten liess (act. 14/24). Damit erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin den Rechtsvorschlag – zumindest aus ihrer Sicht der Dinge – aus guten Gründen erhoben hat. Zufolge des von der Schuldnerin rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlages ist die Betreibung aktuell eingestellt und kann die Forderung
- 7 gegen die Schuldnerin zurzeit nicht vollstreckt werden. Damit vermag sie die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu beeinträchtigen. Ebenso bestreitet die Schuldnerin den Bestand der zweiten aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungsforderung im Stadium des erhobenen Rechtsvorschlages (Betreibung Nr. 8 der F._____ Schweiz GmbH). Die Schuldnerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, der Streit mit der F._____ Schweiz GmbH gehe auf das Jahr 2015/2016 zurück. Sie (die Schuldnerin) habe am 19. Oktober 2015 einen Zusammenarbeitsvertrag mit der F._____ Schweiz GmbH abgeschlossen. Diesen habe sie zufolge namhafter Zahlungsausstände der F._____ Schweiz GmbH am 15. März 2016 aber bereits wieder gekündigt. Nachdem sie gegenüber der F._____ Schweiz GmbH Forderungen erhoben habe, habe diese drei abstruse Gegenforderungen gestellt. Diese habe die Schuldnerin bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2016 vollumfänglich bestritten, worauf sich die F._____ Schweiz GmbH nicht mehr habe vernehmen lassen. Erst rund ein Jahr später habe die F._____ Schweiz GmbH ihre angebliche Forderung in der Höhe von Fr. 29'064.32 gegen die Schuldnerin in Betreibung gesetzt. Weitere rechtliche Schritte habe sie bis dato aber nicht eingeleitet (vgl. zum Ganzen act. 2 Rz. 21 und act. 13 Rz. 10 - 15). Die Schuldnerin kann auch diesbezüglich anhand von Unterlagen belegen, dass mit der F._____ Schweiz GmbH am 19. Oktober 2015 tatsächlich ein Servicepartner-Vertrag abgeschlossen wurde und es in der Folge zu Unstimmigkeiten und einer Vertragskündigung gekommen ist, worauf offenbar von beiden Vertragsparteien gegenseitig Forderungen gestellt wurden (act. 14/26 - 29). Zumindest vorderhand scheint die Schuldnerin nachvollziehbare Gründe für das Erheben des Rechtsvorschlages in der Betreibung der F._____ Schweiz GmbH (Betreibung Nr. 8) gehabt zu haben. Nachdem diese Betreibung zufolge Erhebens des Rechtsvorschlages ebenfalls einstweilen eingestellt ist und der Rechtsvorschlag nicht als systematisch erhoben erscheint, ist sie für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ebenfalls nicht relevant. 2.4.5 Zusammenfassend erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin neben den laufenden Verbindlichkeiten einzig die Mehrwertsteuerforderungen in der Hö-
- 8 he von mutmasslich total Fr. 44'500.– (offenbar handelt es sich dabei erst um die geschätzten Mehrwertsteuerabgaben mangels rechtzeitig eingereichter Abrechnungen durch die Schuldnerin) relativ bald, nämlich bis Ende des Jahres 2019 bedienen können muss. Es gilt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schuldnerin dazu über genügend finanzielle Mittel verfügt. 2.5.1 Per 15. November 2019 verfügte die Schuldnerin über Kontoguthaben bei der G._____ [Bank] in der Höhe von insgesamt Fr. 21'376.64 (Fr. 5'540.23 auf dem Hauptkonto [Konto Nr. 10, act. 5/7] und Fr. 15'836.41 auf dem Nebenkonto [Konto Nr. 10-1], act. 5/8). Zu beachten ist diesbezüglich, dass insbesondere der Saldo des Hauptkontos der Schuldnerin bei der G._____ in den letzten eineinhalb Monaten vor Konkurseröffnung stark schwankte, je nach Zahlungseingängen und getätigten Zahlungen/Ausgaben. Im Oktober 2019 standen den Belastungen des Hauptkontos in Höhe von total Fr. 67'259.93 Gutschriften von insgesamt Fr. 83'692.65 gegenüber; im Zeitraum vom 1. November 2019 bis 14. November 2019 (nach Konkurseröffnung wurden noch diverse Zahlungen ausgeführt, vgl. dazu vorstehende E. 2.4.1) standen den Belastungen des Hauptkontos in Höhe von total Fr. 113'213.09 Gutschriften von insgesamt Fr. 53'640.70 gegenüber. Daran zeigt sich, dass die Schuldnerin grundsätzlich Kundenaufträge akquirieren kann und daraus auch regelmässig Einnahmen generiert. Dieses Bild stützt zudem die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2018 der Schuldnerin, woraus ersichtlich ist, dass im Jahr 2018 Dienstleistungen im Wert von 594'636.59 erbracht werden konnten und letztlich zwar ein geringer – aber immerhin – Gewinn in Höhe von Fr. 3'622.20 erwirtschaftet werden konnte (act. 5/18). Die Schuldnerin selbst führt dies auf eine Betriebsumstrukturierung im Jahr 2016 zurück und erachtet die Krise nun als überwunden (act. 2 Rz. 13).
2.5.2 Zudem verfügte die Schuldnerin per 15. November 2019 über Debitorenguthaben in der Höhe von Fr. 99'557.95 (act. 5/9). Nachdem die Rechnungstellung bzw. Mahnungen an die Kunden zu einem überwiegenden Teil erst Mitte oder Ende Oktober 2019 sowie im November 2019 erfolgt sind und regelmässig Zahlungsfristen von 14 bis maximal 30 Tagen gewährt wurden, ist im Monat De-
- 9 zember 2019 mit erheblichen Zahlungszuflüssen an die Schuldnerin zu rechnen. Diese dürften ausreichen, damit die Schuldnerin nebst den laufenden Verpflichtungen die einstweilen längstens bis Ende des Jahres 2019 gestundeten Mehrwertsteuerschulden in der Höhe von mutmasslich total Fr. 44'500.– bedienen kann. Hinzu kommt, dass für in der Wärmetechnikbranche tätige Unternehmen wie die Schuldnerin in den kommenden kalten Wintermonaten wohl "Hauptsaison" und die Auftragslage in dieser Jahreszeit deshalb tendenziell steigend ist. 2.6 Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin nebst den laufenden Verpflichtungen zusätzlich die per Ende des Jahres 2019 zur Zahlung fällig werdenden Mehrwertsteuerforderungen im Betrag von Fr. 44'500.– aus Debitorenguthaben und noch bestehenden Bankguthaben termingerecht wird begleichen können. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hinreichend glaubhaft gemacht. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben. 3. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Schuldnerin am 18. November 2019 bereits Fr. 400.00 an die Gläubigerin überwiesen hat zur Erstattung der von dieser vorgeleisteten erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 5/5). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2019 mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
- 10 rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'400.– (Kostenvorschuss der Gläubigerin an Konkursgericht von Fr. 1'800.– abzüglich bereits geleistete Erstattung der Schuldnerin von Fr. 400.–) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: 9. Dezember 2019
Urteil vom 6. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2019 mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und... 3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubi... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner m... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...