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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2019 PS190217

27 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,360 parole·~7 min·5

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190217-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 27. November 2019 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. November 2019 (EQ190027)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. B._____ (nachfolgend Schuldner) schloss mit dem Einzelunternehmen C._____ Metallbau einen Werkvertrag ab über die Herstellung und Installation einer Treppe für den Preis von Fr. 14'655.60. Der Schuldner bezahlte einen Vorschuss von Fr. 10'155.60 und anerkannte Fr. 1'800.–. Die Restforderung von Fr. 2'700.– trat das Einzelunternehmen an A._____ AG (nachfolgend Gläubigerin) ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach den Schuldner zur Zahlung von Fr. 2'700.– an die Gläubigerin zzgl. Zins seit dem 8. Dezember 2017. Die Gerichtskosten von Fr. 600.– wurden aus dem Vorschuss der Gläubigerin bezogen und der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin die Gerichtskosten zu ersetzen. Der Schuldner wurde ausserdem verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 730.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. act. 2/1 S. 7, 9 und 12). 1.2. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2019 verlangte die Gläubigerin bei der Vorinstanz die Arrestlegung für die Fr. 2'700.– zzgl. Zins seit dem 8. Dezember 2017 sowie für die Fr. 1'330.– Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Zins seit dem 11. Mai 2019 (vgl. act. 1). Hinsichtlich der Hauptforderung zzgl. Zins sowie der Gerichtskosten und Parteientschädigung hiess die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 1. November 2019 gut; hinsichtlich des Zinses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wies sie das Gesuch ab (vgl. act. 8 E. 3.1.3). Gegen diese Abweisung erhob die Gläubigerin am 14. November 2019 rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO (vgl. act. 5 und 9). Den Kostenvorschuss von Fr. 250.– für das Beschwerdeverfahren leistete sie auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 13-15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Eine Gläubigerin kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen (vgl. Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn die Gläubigerin glaubhaft macht, dass ihre Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). 2.2. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Gläubigerin hinsichtlich des Zinses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung mit folgender Begründung ab: Bezüglich der Verpflichtung des Schuldners zur Leistung der Gerichtskosten und Parteientschädigung sei weder ein Verfalltag vereinbart noch eine entsprechende Mahnung geltend gemacht worden, weshalb sich der Schuldner nicht in Verzug befinde und demzufolge auch keine Verzugszinsen schulde (vgl. act. 8 E. 3.1.3). Die Gläubigerin ist der Ansicht, mit Erhebung der Klage vom 16. November 2018 und der Verurteilung des Schuldners zur Bezahlung der Gerichtkosten und einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'330.– sei das Erfordernis einer Mahnung erfüllt (vgl. act. 9 N 9). 2.3. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung der Gläubigerin, durch die sie in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Als Beispiel einer Mahnung gilt die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2, BGE 130 III 591 E. 3. sowie BSK OR I-Wiegand, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N 5 und 9). 2.4. Ein Schuldner kann nur dann durch eine Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt werden, wenn eine Verbindlichkeit, d.h. eine Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner besteht (vgl. BK OR-Weber, Art. 102 N 50). Im Zeitpunkt

- 4 der Klageerhebung bestand keine Pflicht des Schuldners, die durch die Gläubigerin bevorschussten Gerichtskosten zu ersetzen oder eine Parteientschädigung an die Gläubigerin zu bezahlen. Entsprechend konnte der Schuldner hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung durch die Klageeinleitung nicht gemahnt werden. Dies wurde er ebenfalls nicht durch die gerichtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Gerichtskosten und Parteientschädigung. Mit dieser entstanden entsprechende Forderungen erst und es stellt der Entscheid des Gerichts keine Erklärung der Gläubigerin bzw. eines berechtigten Stellvertreters der Gläubigerin an den Schuldner dar, er habe zu zahlen (vgl. BK OR-Weber, Art. 102 N 84). Die Abweisung der Vorinstanz erfolgte demnach zu Recht; die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: der Gläubigerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Schuldner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Bülach sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 28. November 2019

Urteil vom 27. November 2019 1. 1.1. B._____ (nachfolgend Schuldner) schloss mit dem Einzelunternehmen C._____ Metallbau einen Werkvertrag ab über die Herstellung und Installation einer Treppe für den Preis von Fr. 14'655.60. Der Schuldner bezahlte einen Vorschuss von Fr. 10'155.60 ... 1.2. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2019 verlangte die Gläubigerin bei der Vorinstanz die Arrestlegung für die Fr. 2'700.– zzgl. Zins seit dem 8. Dezember 2017 sowie für die Fr. 1'330.– Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Zins seit dem 11. Mai 2... 2. 2.1. Eine Gläubigerin kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen l... 2.2. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Gläubigerin hinsichtlich des Zinses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung mit folgender Begründung ab: Bezüglich der Verpflichtung des Schuldners zur Leistung der Gerichtskosten und Parteients... 2.3. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs.... 2.4. Ein Schuldner kann nur dann durch eine Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt werden, wenn eine Verbindlichkeit, d.h. eine Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner besteht (vgl. BK OR-Weber, Art. 102 N 50). Im Zeitpunkt der Klageerhebung ... 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen für diese... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Bülach sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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