Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190196-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 12. November 2019 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Oktober 2019 (EK190524)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 21. Oktober 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von insgesamt Fr. 1'583.60 (Fr. 1'089.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. April 2019 im Betrag von Fr. 27.90 sowie Fr. 280.90 Zinsen und Mahngebühren und Fr. 185.60 Betreibungskosten; vgl. act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Beschwerde (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern könne (act. 9). Die Beschwerdefrist lief am 7. November 2019 ab (vgl. zum Fristenlauf act. 13/1). Der Schuldner reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 2.2. Am 28. Oktober 2019 hat der Schuldner Fr. 2'500.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 1'583.60 ebenso wie den für das Beschwerdeverfahren zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 750.– (vgl. act. 11).
- 3 - 2.3. Zu den sicherzustellenden Kosten gehören auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes, welche beim zuständigen Konkursamt zu hinterlegen sind (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Darauf wurde der Schuldner sowohl mündlich als auch schriftlich hingewiesen (act. 5; act. 9). 2.4. Der Schuldner reichte innert Frist keinen Beleg des Konkursamtes über die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens ein. Auch machte er keinerlei Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit und reichte keine Unterlagen ein, aus denen seine finanzielle Lage ersichtlich wäre. Aus dem Betreibungsregisterauszug, den der Schuldner als einzige Beilage seiner Beschwerde eingereicht hat, ergibt sich nur, dass der Schuldner noch weitere offene Schulden hat (act. 4). Damit ist weder der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung genügend nachgewiesen, noch ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 4 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'750.– dem Konkursamt Eglisau zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 12. November 2019
Urteil vom 12. November 2019 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'750.– dem Konkursamt Eglisau zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregist... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...