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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2020 PS190193

9 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,041 parole·~35 min·5

Riassunto

Arreste / Feststellung Nichtigkeit (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190193-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 9. März 2020 in Sachen

A1._____ AG, Drittansprecherin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. Kanton Tessin, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3. Gemeinde B._____, 4. Gemeinde C._____, 5. Gemeinde D._____, Arrestgläubiger und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsdienst Ufficio esazione e condoni,

betreffend Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 / Feststellung Nichtigkeit (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2019 (CB180154)

- 2 - Anträge der Beschwerdeführerin vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der E._____ [Bank], Niederlassung Zürich, F._____ [Strasse] …, … Zürich nichtig seien. 2. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 sei gerichtlich anzuweisen, die E._____, Niederlassung Zürich, F._____ [Strasse] …, … Zürich über den Dahinfall des Arrestbeschlages in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Arrestverfahren gemäss Arrest-Nr. Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 umgehend zu notifizieren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST." Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 2019: (act. 25 = act. 28 = act. 30) "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

- 3 - Anträge der Beschwerdeführerin: (act. 29 S. 3) "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 15.10.2019 (CB180153-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der E._____, Niederlassung Zürich, F._____ [Strasse] …, … Zürich nichtig seien. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer -"

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beschwerdegegner 1-5 (fortan Gläubiger) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie machen gegenüber G._____ (fortan Schuldner) Steuerforderungen geltend. Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in H._____ [Staat] (act. 3/2-6). Sie erliessen für ihre Forderungen am 15. Mai 2018 je eine Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Schuldner und je einen Arrestbefehl gestützt auf das Tessiner Steuergesetz bzw. auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) an das Betreibungsamt Zürich 1. Im Einzelnen geht es um Steuerforderungen von Fr. 19 Mio. (Kantonssteuer), Fr. 13 Mio. (direkte Bundessteuer), Fr. 15'000.00 (Gemeindesteuer B._____), Fr. 16 Mio. (Gemeindesteuer C._____) und Fr. 70'000.00 (Gemeindesteuer D._____). Als Arrestgegenstände verwiesen die Gläubiger in den Arrestbefehlen unter anderem auf Kontobeziehungen der A1._____ AG (der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) bei der E._____ in … Zürich. Der Schuldner sei, so die Gläubiger, an der A1._____ AG wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (act. 3/9-13 je S. 7). 2. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 gegenüber dem Schuldner, verarrestierte nebst anderem die Guthaben der A1._____ AG gemäss den genannten Kontobeziehungen und notifizierte (u.a.) das erwähnte Bankinstitut (act. 3/15-19). 3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 meldete die A1._____ AG (hiesige Beschwerdeführerin) vorsorglich ihren Drittanspruch hinsichtlich der verarrestierten, auf sie lautenden Guthaben bei der E._____ (in … Zürich) an (act. 3/14). Mit Einschreiben vom 12. September 2018 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 den Gläubigern mit, dass an den Positionen 24 und 25 der Arrestbefehle Nrn. 6 - 10 Eigentumsansprache durch die A1._____ AG (nachfolgend Drittansprecherin) erhoben

- 5 worden sei und setzte ihnen Frist, um Klage auf Aberkennung des Anspruchs nach Art. 108 SchKG anzuheben (act. 3/20). 4. Die Gläubiger erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 an das Kantonsgericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin (act. 3/21). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug der Drittansprecherin Frist zur Klageantwort an (act. 3/23). Diese reichte ihre Klageantwort am 17. Oktober 2018 ein (act. 3/24). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug den Gläubigern eine Frist zur Replik an (act. 3/25). In der Folge unterliessen es diese jedoch, eine Replik einzureichen. 5. Stattdessen erliessen die Gläubiger am 11. Oktober 2018 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner an das Betreibungsamt Zürich 1. Die Arrestbefehle beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018. Die Gläubiger bezeichnen in den neuerlichen Arrestbefehlen als Arrestgegenstände unter anderem sämtliche Forderungen der Drittansprecherin gegenüber der E._____, d.h. (abgesehen von wenigen inzwischen aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerten) dieselben Vermögenswerte, welche die Gläubiger schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 verarrestiert hatten. Der Schuldner, so die Gläubiger, sei Alleinaktionär der Drittansprecherin und an derselben wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5; act. 3/2-6 je S. 5). Die Arreste wurden in der Folge zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vollzogen (mutmasslich am 12. Oktober 2018, vgl. act. 3/29). 6. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 beim Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich zurück (act. 3/26). Dies wurde der Drittansprecherin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, das Betreibungsamt habe die durch die Arreste blockierten Vermögenswerte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 freigegeben (act. 3/27). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 forderte die Drittansprecherin das Betreibungsamt Zürich 1 auf, die Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig zu erklären und von Amtes wegen aufzuheben. Gleichzeitig meldete sie an den verarrestierten Vermögenswerten vorsorglich (erneut) Drittanspruch an und beantragte, es sei den

- 6 - Gläubigern Frist zur Klage i.S.v. Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen (act. 3/29). Das Betreibungsamt Zürich 1 wies das Begehren auf Nichtigerklärung der Arreste mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ab (act. 3/7). 7. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob die Drittansprecherin Beschwerde nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die eingangs zitierten Anträge (act. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 25 = act. 28 = act. 30, E. 2.1-2.2, fortan zitiert als act. 28). Die Vorinstanz hat die betreibungsrechtliche Beschwerde der Drittansprecherin mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 abgewiesen (act. 28 S. 20). 8. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Drittansprecherin mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 29; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 31) und damit die eingangs zitierten Anträge gestellt (vgl. S. 4 und act. 29 S. 3). 9. Die vorinstanzlichen Akten wurden in Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen (vgl. act. 1-26). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Gläubiger kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Prozessuales 1.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren

- 7 des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). 1.2. Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig. 1.3. Die Drittansprecherin verlangt – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. act. 1 Rz. 29 ff.) – in der Beschwerdeschrift den Beizug der Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin [A2._____ AG], vgl. act. 29 Ziff. 12 und 14). Die Akten CB180128-L wurden im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen der Behauptung der Drittansprecherin (act. 29 Ziff. 28) – nicht ediert (vgl. Aktenverzeichnis VI, Verfahren Nr. CB180154- L), wobei die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet hat. Nachdem die Drittansprecherin dies in der Beschwerde aber nicht gerügt hat und sich der Beizug der Akten CB180128-L für die Beurteilung des hier zu beurteilenden Falles ohnehin als nicht notwendig erweist (vgl. dazu nachstehende E. II./4.2.6), sind die Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin [A2._____ AG]) auch im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen. 2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 zusammengefasst zum Schluss gelangt, die zweiten (identischen) von den Gläubigern erwirkten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Drittansprecherin bei bzw. gegenüber der E._____ seien entgegen der Auffassung der Drittansprecherin nicht nichtig, weshalb sie deren Beschwerde abgewiesen hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es grundsätzlich zulässig, einen zweiten, identischen Arrest zu legen, wenn der Gläubiger Zweifel daran habe, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben ha-

- 8 be, und zwar auch dann, wenn Dritte Ansprüche am verarrestierten Vermögen anmeldeten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Gläubiger mit dem Rückzug der alten und der Legung der neuen Arreste das Ziel verfolgten, die Arrestierung der Gegenstände, auf welche die Drittansprache geltend gemacht wurde, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, da sie daran zweifelten, ob sie im Widerspruchsverfahren die Aberkennung der Drittanspruches erreichen würden. Das Risiko, im Widerspruchsverfahren zu unterliegen, habe den Gläubigern ein Rechtsschutzinteresse an der Legung der neuen Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und über dieselben Arrestgegenstände verschafft (act. 28, E. 5.1.4.2 f.). Das Vorgehen der Gläubiger verstosse zudem auch nicht derart gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte, denn für ein verpöntes "Perpetuieren" des einstweiligen Rechtsschutzes genüge das Vorgehen der Gläubiger ebenfalls nicht (act. 28, E. 5.1.5). Ebenso verneinte die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV mit der Begründung, dass der Drittansprecherin auch bei "erneuten" Arresten die Möglichkeit einer richterlichen Beurteilung gewährleistet bleibe (act. 28 E. 6.1 ff.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch die von der Drittansprecherin geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie) gemäss Art. 26 BV, da eine solche erst bei einer offensichtlichen Verletzung des Eigentums in Frage komme. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da in Bezug auf die verarrestierten Vermögenswerte objektive Anhaltspunkte für einen Durchgriffstatbestand bestünden und somit fraglich sei, wem diese wirtschaftlich zurechenbar seien (vgl. act. 28, E. 7.5 mit Verweis auf E. 7.3.2. und E. 7.4.1 ff.). 3. Rügen der Drittansprecherin 3.1. Mit der Beschwerde rügt die Drittansprecherin eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Wie bereits vor Vorinstanz macht sie zusammengefasst die Verletzung des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 2 Abs. 2 ZGB), des Willkürverbotes (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie nach Art. 26 BV) sowie von verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgrundsätzen durch die Gläubiger geltend (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV). Nicht mehr

- 9 - Thema der Beschwerde ist hingegen die von der Drittansprecherin vor Vorinstanz noch gerügte Verarrestierung offensichtlichen Drittvermögens (vgl. act. 29 Ziff. 7). Unbestritten blieb weiter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. act. 29 Ziff. 14). 3.2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Gläubiger erblickt die Drittansprecherin konkret darin, dass die Gläubiger nach der Anmeldung von Drittansprüchen an den von ihnen verarrestierten Vermögenswerten zwar fristgerecht eine Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin beim Kantonsgericht Zug erhoben hätten, in der Folge aber die ihnen im Widerspruchsverfahren angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen liessen, und stattdessen am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner für dieselben Steuerforderungen und unter Nennung desselben Arrestgrundes erneut (abgesehen von einigen wenigen inzwischen freigegebenen Beträgen) dieselben Vermögenswerte verarrestierten wie schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10. Dies, um anschliessend die soeben genannten, zeitlich früher gelegten Arreste (Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10) zurückzuziehen und damit die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsverfahrens zu verursachen. Damit hätten die Gläubiger die in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Ordnung und insbesondere die in Art. 108 Abs. 2 und 3 SchKG vorgesehenen Fristen und Rechtsfolgen umgangen. Das von den Gläubigern gewählte Vorgehen bei der Legung der Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb diese durch das Betreibungsamt Zürich 1 richtigerweise als nichtig zu qualifizieren gewesen wären (act. 29 Ziff. 29). Indem die Vorinstanz dennoch die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. Oktober 2018 (act. 3/7) und damit das Vorgehen der Beschwerdeführer geschützt habe, habe sie selbst Art. 22 SchKG sowie Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG in willkürlicher Weise verletzt (act. 29 Ziff. 29). Es könne nicht angehen, dass ein Gläubiger Vermögenswerte mit Arrest belegen und diese anschliessend nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens "für eine korrekte Prozedur" wieder zurückziehen könne, nur um dann sogleich identische neue Arreste zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" (in einem neuen) Widerspruchsverfahren zu erhalten. Damit – so rügt die Drittansprecherin weiter – würde einer unsorgfältigen Prozessführung "Tür und Tor" geöffnet und wäre es einem Gläubiger stets möglich, die Arrestierung der Gegen-

- 10 stände, auf welche Drittansprüche erhoben worden sind, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, sobald dieser daran zweifelte, mit seiner Widerspruchsklage zu obsiegen (act. 29 Ziff. 26). Die Vorinstanz selbst gehe im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 davon aus, dass die Gläubiger mit dem Rückzug der alten und der Legung (identischer) neuer Arreste das Ziel verfolgt hätten, die Verarrestierung der Gegenstände, auf welche die Drittansprache geltend gemacht worden sei, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern. Dies stelle eine Verletzung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehenen Konzeptes und insbesondere der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen dar bzw. entleere diese zum Schutze Dritter erlassenen Artikel ihres Sinngehaltes. Die Vorinstanz habe sich bei der Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Gläubiger im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2019 im Verfahren Nr. PS180247 abgestützt, welches sich wiederum an BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2, anlehne. Allerdings sei sowohl der dem obergerichtlichen Verfahren Nr. PS180247 als auch der dem bundesgerichtlichen Verfahren Nr. 5A_925/2012 zugrunde liegende Sachverhalt in Kernelementen anders gelagert gewesen als im hier massgeblichen Verfahren. In beiden Verfahren sei – anders als hier – das Verpassen von Klage- bzw. Prosequierungsfristen im Raum gestanden. Die zweite, identische Arrestlegung sei dort im Zweifel um den Bestand der zuerst gelegten Arreste erfolgt. Hier bilde die Frage, ob die Widerspruchsklage der Gläubiger fristgerecht erhoben worden sei, aber gerade kein Thema. Zudem sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. PS180247 vom 5. März 2019 auch noch nicht rechtskräftig, weshalb es im vorliegenden Fall ohnehin nicht herangezogen werden könne (vgl. act. 29 Ziff. 9 f.). 3.3. Als geradezu "absurd" und "willkürlich" beanstandet die Drittansprecherin sodann die vorinstanzliche Begründung, wonach das auf Seiten der Gläubiger bestehende und von diesen mutmasslich erkannte Risiko, im Widerspruchsverfahren gegen die Drittansprecherin zu unterliegen, diesen (den Gläubigern) ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und für dieselben Arrestgegenstände verschafft habe (act. 29

- 11 - Ziff. 24 ff.). Durch den Rückzug der Steuerarreste und den Erlass neuer (identischer) Steuerarreste hätten die Gläubiger unmittelbar in den bereits vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Widerspruchsprozess eingegriffen und damit der Drittansprecherin die richterliche Klärung ihrer Ansprüche verunmöglicht. Die Gläubiger hätten nach "Lust und Laune" jenseits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt. Ein solches Vorgehen sei unter Willküraspekten vor allem deshalb untragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Gesellschaft zum Erliegen komme und die Drittansprecherin als Drittbetroffene von einem Steuerarrest über keinerlei andere Abwehrmöglichkeiten verfüge als den Widerspruchsprozess und die betreibungsrechtliche Beschwerde, weil beim Steuerarrest der Gläubiger sowohl die Rolle als Gläubiger als auch jene des Arrestrichters auf sich vereine (act. 29 Ziff. 34). Dass hinter diesem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Gläubiger ein "Muster" stecke, zeige sich insbesondere daran, dass auch die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin (A2._____ AG) Opfer von rechtsmissbräuchlichen Arresten geworden sei (act. 29 Ziff. 35). Durch das Ausnutzen der komfortablen Gesetzeslage durch die Gläubiger seien die elementaren Gerechtigkeitserwartungen der Beschwerdeführer in stossender Weise derart verletzt worden, dass Willkür i.S.v. Art. 9 BV vorliege. Dies ziehe die Nichtigkeit der von den Gläubigern gelegten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 nach sich (act. 29 Ziff. 36). 3.4. Weiter macht die Drittansprecherin geltend, mit der von den Gläubigern an den Tag gelegten "Perpetuierung des Arrestbeschlages" seien zudem die Ansprüche der Drittansprecherin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV) in systematischer Art und Weise verletzt worden, sei ihr dadurch doch die gerichtliche Klärung ihres Drittanspruches verwehrt worden (act. 29 Ziff. 40 f.). 3.5. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihrer Begründung auch die Eigentumsgarantie (Institutsgarantie) gemäss Art. 26 BV verletzt, denn damit habe sie den Gläubigern gestattet, die Verarrestierung in zeitlicher Hinsicht solange zu verlängern, wie diese am Erfolg der von ihnen eingeleiteten Widerspruchsklage zweifelten (act. 29 Ziff. 43 ff.). Für die Drittansprecherin bedeute dies aber nichts an-

- 12 deres, als dass die staatsfreie Zugänglichkeit zum Eigentum nicht mehr möglich sei (quantitativer Aspekt) und zufolge Verarrestierung sämtlicher Geschäftskonten sei der Drittansprecherin auch qualitativ ein substantielles Mass an Entscheidungsfreiheit über ihre Eigentumsrechte ohne staatliche Einmischung nicht mehr gewährleistet. Das Argument der Vorinstanz, dass eine Verletzung von Art. 26 BV bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei den verarrestierten Vermögenswerten nicht um offensichtliches Eigentum der Drittansprecherin handle, spiele keine Rolle, denn schliesslich habe die Vorinstanz der Drittansprecherin durch ihren Entscheid ja gerade verunmöglicht, ihr Eigentum gerichtlich feststellen zu lassen (act. 29 Ziff. 46). 4. Würdigung 4.1. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das gilt ebenso im Arrestverfahren und auch für den Steuerarrest. Nichtig sind insbesondere Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. 4.2. 4.2.1. Wie vorstehend ausgeführt, beruft sich die Drittansprecherin zur Begründung der Nichtigkeit primär auf das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs. Das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs ist in den Art. 2 ZGB statuiert und beansprucht nicht nur für den Bereich des Privatrechts, sondern für die gesamte Rechtsordnung Geltung (vgl. BSK ZGB I- HONSELL, 6. Aufl., Art. 2 N 4 ZGB). Es handelt sich dabei anerkanntermassen um eine Vorschrift, die im öffentlichen Interesse erlassen wurde und deren Verletzung demnach einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 SchKG darstellt (vgl. dazu auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Auflage 2016, Art. 22 N 5 und N 7 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2.2. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts-

- 13 schutz (Abs. 2). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 4.1). Anhand des vom Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 ZGB verwendeten Begriffs "offenbar" ist erkennbar, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 143 III 279, E. 3.1). In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 7.4 mit Verweis auf BGer 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014, E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Bei offenbarem Rechtsmissbrauch haben Betreibungsämter und Aufsichtsbehörden die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern, und zwar auch gegenüber staatlichen Gläubigern (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1). Der Staat steht als betreibender Gläubiger grundsätzlich in derselben Stellung wie private Betreibungsgläubiger (vgl. HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017, S. 69 ff., S. 69). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist im Einzelfall und unter Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 138 III 401, S. 403, E. 2.2). 4.2.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall bilden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, da deren Sachverhaltsfeststellungen mit der Beschwerde nicht angefochten wurden. Zu beantworten ist mithin die Frage, ob das von den Gläubigern gewählte Vorgehen (Verarrestierung von auf die Drittansprecherin lautender Vermögenswerte für Steuerforderungen gegenüber dem Schuldner unter Berufung auf einen Durchgriff, rechtzeitige Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nach Anmeldung von Drittansprüchen an den verarrestierten Vermögenswerten und anschliessend erneute Arrestlegung auf dieselben Vermögenswerte der Drittansprecherin gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen und denselben Sachverhalt und anschliessendem Rückzug der zeitlich früher gelegten, identischen Arreste) als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

- 14 - 4.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Arrests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG dahinfällt. Zur Frage, ob ein solcher zweiter Arrest auch dieselben Arrestgegenstände umfassen dürfe wie der erste, erwog das Bundesgericht weiter, es liege in der Natur des Arrests als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrests ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrests setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Es entspreche gerade einem vorrangigen Bedürfnis des Gläubigers, dass die Arrestgegenstände zwischenzeitlich nicht freigegeben würden. Andernfalls würde der Zweck des Arrests vereitelt. Dass die Prosequierungsfrist zufolge des zweiten Arrestes neu zu laufen beginne, habe der Schuldner hinzunehmen. Vorbehalten sei nur der Fall, dass der Gläubiger durch mehrere aufeinander folgende Arreste versuche, die Prosequierungslast zu umgehen. Ein solches Vorgehen könne Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). In Anlehnung an diese Rechtsprechung entschied die Kammer, demgemäss könne nichts anderes gelten, wenn ein Gläubiger Zweifel hege, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe. Auch dieses Risiko (gleich wie die vom Bundesgericht erwähnten Zweifel an der Gültigkeit des Arrestes selber), verschaffe dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste auf dieselben Arrestgegenstände gestützt auf denselben Sachverhalt (vgl. OGer ZH, PS180247 vom 5. März 2019). 4.2.5. Auf die vorstehend angeführte bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 (act. 28 E. 5.1.4.1). Soweit die Drittansprecherin kritisiert, diese Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar (nota bene, nachdem sie der Vorinstanz mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Januar 2019 noch mitteilte, der Sachverhalt des Verfahrens CB180128-L [und damit auch des späteren Beschwerdeverfahrens PS180247 vor Obergericht des Kantons Zürich] sei mit dem Sachverhalt des hiesigen Beschwerdeverfahrens in

- 15 wesentlichen Teilen identisch, vgl. act. 20), ist ihr das Folgende entgegenzuhalten: Richtig ist zwar, dass im hier zu beurteilenden Fall weder das Einhalten der zehntägigen Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG noch die fristgemässe Einreichung der Widerspruchklage durch die Gläubiger in Frage bzw. in Zweifel stehen. In den vorgenannten Entscheiden (BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3) hat das Bundesgericht aber losgelöst vom konkreten Sachverhalt festgehalten, es liege in der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrestes ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrestes setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Auch ein zweiter, identischer Arrest ist dem Gläubiger deshalb immer dann zu gewähren, wenn bzw. solange er damit primär einen Sicherungszweck verfolgt. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, aus welchen Beweggründen er den zweiten, identischen Arrest legen will bzw. gestützt auf welche Umstände er einen solchen für notwendig erachtet, denn weder das Gesetz noch die Rechtsprechung setzen für die Arrestlegung sodann ein über das Sicherungsinteresse, welches sich bereits in den in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgründen wiederspiegelt, hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus. Die Zulässigkeit eines zweiten, identischen Arrestes auf dieselben Vermögenswerte gestützt auf dieselbe Anspruchsgrundlage bzw. denselben Sachverhalt kann deshalb – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin – nicht davon abhängig gemacht werden, ob objektiv betrachtet tatsächlich ein Risiko für das Dahinfallen des zeitlich früheren Arrestes (z.B. zufolge Abweisung der im Anschluss an die Arrestlegung eingeleiteten Widerspruchsklage) besteht. Nichts anderes kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet werden; vielmehr zeigt gerade die vom Bundesgericht gewählte Wortwahl ("Toutefois, lorsqu'il y a doute sur la validité d'un premier séquestre, il est dans la nature de cette mesure de sûreté que l'on puisse requérir un nouveau séquestre." [BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2]), dass es einem Gläubiger immer dann, wenn dieser Zweifel an der Gültigkeit bzw. dem Fortbestand des bereits gelegten Arrestes hat, möglich sein muss, auf dieselben Vermögenswerte erneut (identische) Arreste zu legen. Massgeblich ist somit die subjektive Einschätzung

- 16 des Gläubigers. Einzige Schranke bildet diesbezüglich der offenbare Rechtsmissbrauch: dienen weitere, identische Arrestbegehren des Gläubigers offensichtlich der reinen Schikane des Schuldners oder des vom Arrest betroffenen Drittansprechers oder einzig dem Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen ohne Verfolgung eines Sicherstellungsinteresses bzw. dem Versuch, die Prosequierungslast zu umgehen, ist diesen nicht stattzugeben und hat das damit konfrontierte Betreibungsamt die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern. 4.2.6. Vorliegend ist nicht restlos geklärt, weshalb die Gläubiger am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner neue Arrestbefehle gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 erliessen, um erneut dieselben Vermögenswerte wie schon mit Arrest Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 zu verarrestieren. Die Beschwerdeantwort der Gläubiger vor Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 (act. 7), welche sich sprachlich in weiten Teilen als nur schwer oder gar unverständlich erweist, deutet aber darauf hin, dass die Gründe für das in der Tat ungewöhnliche und etwas befremdliche Vorgehen der Gläubiger vielmehr in einem intern unkoordinierten Vorgehen und allenfalls in einer ungenügenden Prozessführung liegen, als in rechtsmissbräuchlichen oder schikanösen Absichten gegenüber der Drittansprecherin. Die Drittansprecherin vermag in der Beschwerde denn auch keinerlei objektive Anhaltspunkte für schikanöse Absichten der Gläubiger aufzuzeigen. Zwar will die Drittansprecherin im Verhalten der Gläubiger "ein Muster" erkennen, wozu sie unter anderem auf Parallelverfahren zwischen Schwestergesellschaften der Drittansprecherin und den Gläubigern verweist (CB180128-L). Allein der Umstand, dass sich die Gläubiger in einem in wesentlichen Teilen gleich gelagerten Sachverhalt gegenüber einer anderen Partei gleich verhalten haben sollen, lässt ihr Verhalten hier nicht als systematisch und offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Nachdem das aus den zur Edition beantragten Akten CB180128-L hergeleitete Argument der Drittansprecherin ohnehin ins Leere stösst, erübrigt sich auch deren Beizug im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu auch vorstehende E. II./1.3). 4.2.7. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Drittansprecherin, soweit sie geltend macht, mit ihrem Vorgehen hätten die Gläubiger das in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Konzept einschliesslich der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten

- 17 - Fristen komplett ihres Sinngehaltes entleert und damit rechtmissbräuchlich gehandelt. Die Art. 106 ff. SchKG (bzw. für den Arrest Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG) wollen sicherstellen, dass in der Zwangsvollstreckung nicht Eigentum eines Dritten für die Tilgung von Schulden des Schuldners herangezogen wird und schreiben dem Betreibungsamt für den Fall der Anmeldung von Drittansprüchen ein gewisses Procedere vor. Durch die zwei Mal nacheinander erfolgte Verarrestierung von Vermögenswerten, auf welche die Drittansprecherin Drittansprache erhoben hat, wurde zwangsläufig auch das in den Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Procedere zwei Mal durchgeführt mit der Konsequenz, dass die in Art. 108 Abs. 2 SchKG vorgesehene (Prosequierungs-) Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage zwei Mal zu laufen begann. Dass die Prosequierungsfristen neu zu laufen beginnen, hat der Schuldner nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber hinzunehmen, sofern der Gläubiger nicht durch mehrere aufeinander folgende Arreste versucht, die Prosequierungslast zu umgehen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). Dasselbe hat für eine Drittansprecherin zu gelten. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die Prosequierungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 11. Oktober 2018 lediglich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Die Möglichkeit zur Klärung des von der Drittansprecherin angemeldeten Drittanspruches im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Widerspruchsverfahren) wurde dadurch zwar zeitlich verzögert. Nachdem die Drittansprecherin in Bezug auf die am 11. bzw. 12. Oktober 2018 erneut verarrestierten Vermögenswerte aber bereits am 25. Oktober 2018 wiederum ihre Drittansprüche beim zuständigen Betreibungsamt angemeldet hat (act. 3/29) und das Betreibungsamt den Gläubigern eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer (neuerlichen) Widerspruchsklage anzusetzen hatte (Art. 108 Abs. 2 SchKG), hat die Drittansprecherin hier nur eine marginale Zeitverzögerung von wenigen Wochen hinzunehmen. Eine systematische und offensichtlich rechtsmissbräuchliche Umgehung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehenen Konzeptes und der in Art. 108 SchKG geregel-

- 18 ten Fristen liegt somit – entgegen der Auffassung der Drittansprecherin – nicht vor. Allfällige der Drittansprecherin durch das Verhalten der Gläubiger verursachte finanzielle Nachteile, sind dieser nach Massgabe der Art. 104 ff. ZPO zu entschädigen bzw. wurden ihr im Rahmen des inzwischen infolge Rückzugs abgeschriebenen Widerspruchsverfahrens vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren Nr. A2 2018 40) entschädigt (vgl. act. 14, Dispositivziff. 3). 4.2.8. Insgesamt sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger demnach keine erheblichen rechtlichen oder finanziellen Nachteile entstanden. Durch die erneute Arrestlegung zieht sich die gerichtliche Klärung der von der Drittansprecherin geltend gemachten Ansprüche an den verarrestierten Vermögenswerten zwar in die Länge, doch stehen der Drittansprecherin in dem zeitnah einzuleitenden (bzw. inzwischen wohl bereits hängigen) neuerlichen Widerspruchsverfahren wieder sämtliche Verteidigungsmittel uneingeschränkt zur Verfügung, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Es mag für die Drittansprecherin zwar unerfreulich sein, durch das Verhalten der Gläubiger dazu gezwungen zu sein, sich erneut einem Widerspruchsverfahren zu stellen. Aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich und damit auch im Widerspruchsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) steht es den Gläubigern zu, über das Schicksal der von ihnen eingereichten Widerspruchsklage zu entscheiden, und zwar – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin (vgl. act. 29 Ziff. 39) – unabhängig davon, ob diese korrekt eingeleitet worden oder die Novenschranke bereits gefallen war. Als nicht begründet erweist sich deshalb auch die Rüge der Drittansprecherin, wonach das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten gegen die verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss den Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verstosse: Durch das Vorgehen der Gläubiger wird ihr der Rechtsweg (Widerspruchsverfahren) im Endeffekt nicht versperrt und im neuen Widerspruchsverfahren kann sich die Drittansprecherin nach wie vor uneingeschränkt rechtliches Gehör verschaffen. 4.3. 4.3.1. Weiter rügt die Drittansprecherin das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten als willkürlich. Die Gläubiger hätten "nach Lust und Laune" jen-

- 19 seits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt und negierten letztlich Recht und Gerechtigkeit. Zusätzlich aus diesem Grund hätte die Vorinstanz gemäss Drittansprecherin die Arreste-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig erklären müssen (act. 29 Ziff. 31 ff.). 4.3.2. Staatliche Behörden wie die Gläubiger haben sich in allen Organisationsund Handlungsformen an das Willkürverbot zu halten, und damit insbesondere auch als Gläubiger in Steuervollstreckungsverfahren (vgl. dazu RAINER J. SCHWEI- ZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 45). Der Staat ist in diesem Sinn, auch wenn er im Zwangsvollstreckungsverfahren in direkter Konkurrenz mit anderen Gläubigern steht (vgl. HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 69), kein Gläubiger wie jeder andere. So ist nicht auszuschliessen, dass die Anforderungen, welche das Willkürverbot an staatliche Gläubiger stellt, in einzelnen Konstellationen strenger sind als jene, welche allen Gläubigern gegenüber aus dem Rechtsmissbrauchsverbot hervorgehen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden Arrestbefehle erlassen können, ohne das Arrestgericht anrufen zu müssen. 4.3.3. Doch auch unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten des Steuerarrests verstösst das Vorgehen der Gläubiger (noch) nicht derart gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte. So liegt hier, wie vorstehend bei der Prüfung des Verhaltens der Gläubiger auf Rechtsmissbrauch hin festgehalten, kein Fall des verpönten "Perpetuierens" der Arreste vor und sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger weder rechtlich noch finanziell erhebliche Nachteile entstanden (vgl. E. 4.2.8). Wenn die Drittansprecherin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, das Vorgehen der Gläubiger sei unter Willküraspekten vor allem deshalb untragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Gesellschaft zum Erliegen komme (act. 29 Ziff. 34), so übersieht sie, dass dies die Folge eines jeden Arrestes ist, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Durch die neuerliche Arrestlegung wurde die Blockade der Vermögenswerte, auf welche die Drittansprecherin Anspruch erhebt, zwar unbestrittenermassen verlängert, jedoch

- 20 nicht in einem Masse, welches das Vorgehen der Gläubiger als alleine deswegen willkürlich erscheinen liesse. 4.4. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Drittansprecherin schliesslich aus der von ihr geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie gemäss Art. 26 BV) durch die Vorinstanz abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mangelt es vorliegend bereits am Nachweis, dass die Drittansprecherin wirtschaftlich betrachtet tatsächlich und offensichtlich Eigentümerin der verarrestierten Vermögenswerte ist (vgl. act. 28, E. 7.5) und entgegen der Darstellung der Drittansprecherin ist es ihr sehr wohl nach wie vor möglich, eben dies im Rahmen eines zweiten Widerspruchsverfahrens gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. vorstehende E. II./4.2.8). 4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Arrestgläubiger und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 21 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am: 12. März 2020

Urteil vom 9. März 2020 Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 2019: (act. 25 = act. 28 = act. 30) Anträge der Beschwerdeführerin: (act. 29 S. 3) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beschwerdegegner 1-5 (fortan Gläubiger) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie machen gegenüber G._____ (fortan Schuldner) Steuerforderungen geltend. Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in H._____ [Staat] (act. 3/2-6). Sie erlie... 2. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 gegenüber dem Schuldner, verarrestierte nebst anderem die Guthaben der A1._____ AG gemäss den genannten Kontobeziehungen und notifizierte (u.a.) das erwähnte B... 3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 meldete die A1._____ AG (hiesige Beschwerdeführerin) vorsorglich ihren Drittanspruch hinsichtlich der verarrestierten, auf sie lautenden Guthaben bei der E._____ (in … Zürich) an (act. 3/14). Mit Einschreiben vom 12. Se... 4. Die Gläubiger erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 an das Kantonsgericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin (act. 3/21). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug der Drittansprecherin Frist zur Klageantwort ... 5. Stattdessen erliessen die Gläubiger am 11. Oktober 2018 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner an das Betreibungsamt Zürich 1. Die Arrestbefehle beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund d... 6. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 beim Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich zurück (act. 3/26). Dies wurde der Drittansprecherin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr mitgete... 7. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob die Drittansprecherin Beschwerde nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die eingangs zitier... 8. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Drittansprecherin mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 29; zur Re... 9. Die vorinstanzlichen Akten wurden in Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen (vgl. act. 1-26). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Gläubiger kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. A... II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Prozessuales 1.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zü... 1.2. Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig. 1.3. Die Drittansprecherin verlangt – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. act. 1 Rz. 29 ff.) – in der Beschwerdeschrift den Beizug der Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin [A2._____ AG],... 2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 zusammengefasst zum Schluss gelangt, die zweiten (identischen) von den Gläubigern erwirkten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Drittansprecherin b... 3. Rügen der Drittansprecherin 3.1. Mit der Beschwerde rügt die Drittansprecherin eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Wie bereits vor Vorinstanz macht sie zusammengefasst die Verletzung des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 2 Abs. 2 ZGB), des Willkürverbotes (... 3.2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Gläubiger erblickt die Drittansprecherin konkret darin, dass die Gläubiger nach der Anmeldung von Drittansprüchen an den von ihnen verarrestierten Vermögenswerten zwar fristgerecht eine Widerspruchsklage ge... Die Vorinstanz habe sich bei der Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Gläubiger im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2019 im Verfahren Nr. PS180247 abgestützt, welches sich wiederum an BGe... 3.3. Als geradezu "absurd" und "willkürlich" beanstandet die Drittansprecherin sodann die vorinstanzliche Begründung, wonach das auf Seiten der Gläubiger bestehende und von diesen mutmasslich erkannte Risiko, im Widerspruchsverfahren gegen die Drittan... 3.4. Weiter macht die Drittansprecherin geltend, mit der von den Gläubigern an den Tag gelegten "Perpetuierung des Arrestbeschlages" seien zudem die Ansprüche der Drittansprecherin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren (A... 3.5. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihrer Begründung auch die Eigentumsgarantie (Institutsgarantie) gemäss Art. 26 BV verletzt, denn damit habe sie den Gläubigern gestattet, die Verarrestierung in zeitlicher Hinsicht solange zu verlängern, wie d... 4. Würdigung 4.1. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das gilt ebenso im Arrestverfahren und auch für den Steuerarrest. Nichtig sind insbesondere Verfügungen, die gegen ... 4.2. 4.2.1. Wie vorstehend ausgeführt, beruft sich die Drittansprecherin zur Begründung der Nichtigkeit primär auf das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs. Das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs ist in den Art. 2 ZGB statuier... 4.2.2. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur V... 4.2.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall bilden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, da deren Sachverhaltsfeststellungen mit der Beschwerde nicht angefochten wurden. Zu beantworten ist mithin die ... 4.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Arrests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der ... 4.2.5. Auf die vorstehend angeführte bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 (act. 28 E. 5.1.4.1). Soweit die Drittansprecherin kritisiert, diese Rechtsprech... 4.2.6. Vorliegend ist nicht restlos geklärt, weshalb die Gläubiger am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner neue Arrestbefehle gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 erliessen, um erneut dieselben Vermögenswerte wie schon mit Arrest... 4.2.7. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Drittansprecherin, soweit sie geltend macht, mit ihrem Vorgehen hätten die Gläubiger das in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Konzept einschliesslich der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen komplett ... 4.2.8. Insgesamt sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger demnach keine erheblichen rechtlichen oder finanziellen Nachteile entstanden. Durch die erneute Arrestlegung zieht sich die gerichtliche Klärung der von der Drittansprecherin... 4.3. 4.3.1. Weiter rügt die Drittansprecherin das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten als willkürlich. Die Gläubiger hätten "nach Lust und Laune" jenseits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt und negierten letztlich Recht und Gerechtigkeit. Zu... 4.3.2. Staatliche Behörden wie die Gläubiger haben sich in allen Organisations- und Handlungsformen an das Willkürverbot zu halten, und damit insbesondere auch als Gläubiger in Steuervollstreckungsverfahren (vgl. dazu Rainer J. Schweizer, St. Galler K... 4.3.3. Doch auch unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten des Steuerarrests verstösst das Vorgehen der Gläubiger (noch) nicht derart gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte. So liegt hier, wie vorstehe... 4.4. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Drittansprecherin schliesslich aus der von ihr geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie gemäss Art. 26 BV) durch die Vorinstanz abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten ha... 4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Arrestgläubiger und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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