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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2019 PS190188

4 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,424 parole·~17 min·5

Riassunto

Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190188-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

Staat Zürich und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2019 (CB180008)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Sowohl das kantonale Steueramt als auch das Gemeindesteueramt erliessen sodann diverse Sicherstellungsverfügungen und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fochten sowohl die Veranlagungsentscheide als auch die Sicherstellungsverfügungen an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide betreffend die Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und die Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Beschwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 2/3). In der Folge stellten die Beschwerdegegner für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013 am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. … (act. 10/6). Das Betreibungsamt Rüti stellte daraufhin in der Betreibung Nr. … den Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018 aus (act. 2/2 = act. 10/2). 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung

- 3 - Nr. … aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt Rüti beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), während die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragten (act. 9). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 9 und act. 15), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2018 bis Ende April 2019 sistiert (act. 16). Mit Beschluss vom 30. April 2019 wurde die Sistierung gestützt auf erneute übereinstimmende Anträge der Parteien (act. 18 und act. 20) bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt (act. 21). In der Folge ersuchten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 2. Juli 2019 um Aufhebung der Sistierung, weil keine Einigung habe erzielt werden können (act. 23). Der Beschwerdeführer stellte demgegenüber mit Eingabe vom 19. Juli 2019 einen erneuten Antrag um Sistierung, diesmal bis die Problematik der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner in den bei der Vorinstanz anhängigen Parallelverfahren geklärt sei (act. 26; vgl. auch act. 31 und act. 33). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setze die Vorinstanz das Verfahren fort und wies die Beschwerde mit Urteil vom selben Datum ab (act. 35 = act. 38 = act. 40; nachfolgend zitiert als act. 38). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Begehren stellte (act. 39): "1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) sei aufzuheben. 3. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Sodann stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge (act. 39):

- 4 - "1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über die Zulässigkeit der Vertretung in den Parallelverfahren CB180012 und CB180013 entschieden hat. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 1.4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Prozessleitung delegiert (act. 43). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-36). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem ange-

- 5 fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demgegenüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 36 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammengefasst wie folgt: Parallel zum vorliegenden Verfahren seien bei der Vorinstanz auch zwei weitere Verfahren durchgeführt worden, die einen engen Konnex zum vorliegenden Verfahren aufwiesen und die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basieren würden. Die Rechtssicherheit und die Vermeidung sich widersprechender Urteile erfordere eine einheitliche Vorgehensweise. In den Parallelverfahren würden die jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdeführer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der in den Parallelverfahren interessierenden Steuern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befinde sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerdeführer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

- 6 - Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung abzuwarten (act. 39 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zweckmässig kann eine Sistierung auch sein, wenn andere mit dem Prozess in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verfahren anhängig sind (Kaufmann, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). Sie kann der Vermeidung von Widersprüchen zwischen den Entscheiden dienen oder auch eines der Verfahren vereinfachen, indem Resultate des anderen verwendet werden können (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3). Zu berücksichtigen ist stets der Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens. So ist etwa das Interesse für die Sistierung wichtiger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Bedeutung für das allenfalls zu sistierende Verfahren ist. Hängige Prozesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4; vgl. auch Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). 3.3. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Parallelverfahren handelt es sich um Prozesse zwischen ihm und dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Beschwerdegegner werden dabei jeweils von Rechtsanwälten der B._____ AG vertreten. Wie im vorliegenden Verfahren geht es dabei um vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Zahlungsbefehle, welche die jeweiligen Beschwerdegegner für von ihnen geltend gemachte Steuerschulden des Beschwerdeführers erwirkten. Gegen die jeweiligen vorinstanzlichen Entscheide vom 1. Oktober 2019 (Verfahren Geschäfts-Nr.: CB180012 und CB180013), mit welchen die Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, erhob der Beschwerdeführer Beschwerden bei der Kammer. Diese werden unter den Geschäfts-Nrn. PS190189 und PS190190 behandelt. 3.4. In der Tat liegen den Parallelverfahren ähnliche Sachverhalte zugrunde wie dem vorliegenden Prozess. Dieser Umstand ist aber als solcher kein genügender

- 7 - Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weder geht es um genau dieselben Steuerschulden noch sind diese an sich das hauptsächliche Thema. Vielmehr waren von der Vorinstanz eher technische Rechtsfragen zu den jeweiligen Zahlungsbefehlen zu prüfen, die teilweise in allen drei Verfahren aufgeworfen wurden, teils sich nur in einzelnen Prozessen stellten. In allen drei Beschwerdeverfahren stellt sich vor zweiter Instanz nun nur noch eine einzige – in allen drei Verfahren gleiche – Rechtsfrage. Dies ist jedoch für sich ebenfalls kein genügender Grund für eine Sistierung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sich stellende Rechtsfrage zwingend zuerst in den anderen Verfahren behandelt werden muss. Vielmehr besteht kein Grund, weshalb sie nicht auch vorliegend geklärt werden könnte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist überdies – wie in den Entscheiden der Kammer in den Parallelverfahren aufgezeigt wird – nicht vom Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte von B._____ AG abhängig. Es besteht mithin weder in den Parallelverfahren noch im vorliegenden Prozess ein Grund, den diesbezüglichen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuwarten. Im Übrigen sind auch die bei der Kammer hängigen Parallelverfahren spruchreif, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Entscheide gewartet werden muss. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ZH verletzt, weil sie es entgegen dieser Bestimmung unterlassen habe, betreffend der Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu erheben (act. 39 Rz 24 f.), ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Fortführung des Verfahrens durch die Vorinstanz hat er nicht angefochten, alleine in diesem Zusammenhang war die Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren jedoch Thema (vgl. act. 38 E. III.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 39 Rz 26). 3.6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.

- 8 - 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 10. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil die der betriebenen Forderung zugrundeliegenden Forderungsurkunden nicht explizit darin aufgeführt sind. Die Vorinstanz verneinte die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Zahlungsbefehls mit Hinweis auf das aufgrund der jahrelang dauernden Prozesse über die in Betreibung gesetzte Forderung bestehende umfangreiche Vorwissen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer habe daher gestützt auf die im Zahlungsbefehl aufgeführten Angaben zum Forderungsgrund bekannt sein müssen, dass die Betreibung auf Veranlagungsentscheiden des kantonalen Steueramtes Zürich vom 27. Januar 2016 zu den Staats- und Gemeindesteuern und entsprechenden Rechtsmittelentscheiden wie insbesondere dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 basiere, auch wenn diese nicht explizit im Zahlungsbefehl erwähnt würden. Es erscheine angesichts der Gesamtumstände geradezu als treuwidrig, zu behaupten, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb er von den Beschwerdegegnern betrieben worden sei (act. 38 E. IV.1.6). Ferner prüfte die Vorinstanz den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Betreibung Nr. … sei missbräuchlich. Sie verneinte dies (act. 38 E. IV.2). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 39 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Unrecht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl keine Forderungsurkunde ersichtlich sei und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er betrieben werde. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 könne nicht als Bestätigung der vermeintlichen Forderungsurkunde angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgewiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungs-

- 9 entscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau miteingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 38 Rz 30 f.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegenüber die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläubiger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl keine Forderungsurkunde aufgeführt werde und der Beschwerdeführer nicht wissen könne,

- 10 gestützt worauf er betrieben worden sei, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 29). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine Rüge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorgebracht, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden und die damit neu und unzulässig im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind. Selbst wenn diese Tatsachen aber berücksichtigt würden, würden sie nicht zur Nichtigkeit oder Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 10. Oktober 2018 führen. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 2/3]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich betreffend die Verfahrenskosten gutgeheissen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch betreffend die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 2/3]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung betreffend die Beschwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungsentscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzte Forderung. Ob diese besteht und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch

- 11 weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 39, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 12 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 5. November 2019

Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 10. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil die der betriebenen Forderung zugrundeliegenden Forderungsurkunden nicht explizit darin auf... 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 39 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorin... 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibun... 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsb... 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorgebracht, die im erstinstanzliche... Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begrü... 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 39, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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