Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2019 (CB190110)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 (Poststempel: 27. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen pfändungsurkunde betreibungsamt" beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Er machte geltend, eine nicht näher bezeichnete Pfändungsurkunde sei unpfändbar. Zudem habe er seit dem 23. Juli 2015 keine Krankenkasse, habe aber das Recht wie jeder Einwohner des Kantons Zürich, versichert zu sein. Er verlangte zudem die Rückzahlung einer ebenfalls nicht näher begründeten Summe von Fr. 8'300.–, und dass das zuständige Gericht ihm Prämienverbilligung zu gewähren habe (act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. August 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an, namentlich um die angefochtene Betreibungshandlung genau zu bezeichnen sowie die konkret angefochtene Verfügung in Kopie oder Original nachzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2). Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte mittels Gerichtsurkunde, wobei das Einschreiben mit dem Hinweis "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 3/2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2019 zugestellt. Zugleich erfolgte eine zweite Zustellung des Beschlusses vom 8. August 2019 mit dem Hinweis, dass diese zweite Zustellung keine Frist auslöse (act. 5/2, vgl. auch act. 3/2). 1.3.1 Mit Eingabe vom 22. September 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 10). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs.
- 3 - 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde Bezug auf eine nicht näher bezeichnete Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 3 genommen. Indes habe er weder die konkret angefochtene Betreibungshandlung spezifiziert (z.B. durch Bezeichnung einer Pfändungs- oder Betreibungsnummer) noch die konkret angefochtene Verfügung seiner Beschwerde beigelegt. Der zwecks Fristansetzung zur Nachbesserung erlassene Beschluss sei vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden, gelte aber mit Blick auf die sog. Zustellfiktion gem. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 19. August
- 4 - 2019 als zugestellt, weshalb die Frist zur Verbesserung der Beschwerde am 29. August 2019 ungenutzt abgelaufen sei. Auf die Beschwerde sei daher androhungsgemäss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten, und die Beschwerde gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (act. 7). 3.2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor (vgl. act. 8), was im Entscheid vom 14. September 2019 geschrieben stehe, entspreche nicht der Wahrheit – man habe ihn nur nicht hören wollen. Das Original der Pfändungsurkunde sei "mit Apost" beigelegen. Nach vier Tagen habe er nochmals eine Kopie seiner Beschwerde "eingeschrieben" und er habe nichts von der Aufsichtsbehörde gehört; auch habe er fast täglich angerufen und gefragt, ob man seine Beschwerde erhalten habe. 3.2.2 Das vom Beschwerdeführer geltend Gemachte findet in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze. So wurde seiner Beschwerde weder – wie von ihm nun offenbar behauptet – eine Pfändungsurkunde beigelegt, noch findet sich irgendeine Notiz, woraus sich ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz ergeben würde. Auch wird von ihm nicht geltend gemacht, er habe telefonisch die Beschwerde spezifiziert, sondern lediglich, er habe nachgefragt, ob man seine Beschwerde erhalten habe. Selbst wenn dem so gewesen wäre, vermöchte dies am vorinstanzlichen Ergebnis nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zurecht erwogen hatte, bestand zum Beschwerdeführer – aufgrund der Einleitung des Verfahrens durch ihn – ein Prozessrechtsverhältnis, und der Beschwerdeführer musste mit Zustellungen durch das Gericht rechnen. Entsprechend findet für Zustellungen Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO Anwendung, wonach die Zustellfiktion bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch gilt. Dass dem so ist bzw. der Beschluss vom 8. August 2019 als zugestellt gilt, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist nicht nachbesserte, trat die Vorinstanz zurecht auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Zusätzlich war ein Nichteintreten auch deshalb angezeigt, weil die Beschwerde – so, wie sie bei der
- 5 - Vorinstanz eingegangen war – keine hinreichenden Anträge und insbesondere Begründung enthielt, und die Vorinstanz zudem für den verlangten Anschluss bei einer Krankenversicherung wie auch für die Gewährung der Prämienverbilligung sachlich nicht zuständig ist. 3.3. Die Vorinstanz trat damit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde vor der Kammer ist abzuweisen. 3.4. Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt. Er führt aus, er werde die Kosten für einen Anwalt übernehmen (act. 8). Eine Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vorliegende Verfahren mit diesem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren erübrigt. Sollte der Beschwerdeführer aber weitere Verfahrensschritte planen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), so steht es ihm jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zürich 3 unter Beilage einer Kopie von act. 8 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form
- 6 einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 22. Oktober 2019
Urteil vom 21. Oktober 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zürich 3 unter Beilage einer Kopie von act. 8 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...