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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2019 PS190163

20 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 parole·~5 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190163-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. September 2019 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Sammelstiftung BVG der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom tt. September 2019 (EK190451)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'684.50 nebst 3,75 % Zins seit 1. Januar 2019, Fr. 500.– Umtriebsspesen und Fr. 146.60 Betreibungskosten (act. 7). Mit Beschwerde vom 19. September 2019 beantragt der Schuldner rechtzeitig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 2). Gleichzeitig leistete er den üblichen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.–. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Schuldner macht geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin bereits vor Konkurseröffnung bezahlt. Ausserdem habe er die Kosten für das Konkursverfahren sowie diejenigen für das Urteil des Konkursgerichts beim Konkursamt sichergestellt (act. 2). 2.2. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde. Auch wenn die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts erst innert der Beschwerdefrist sichergestellt werden, verzichtet die Kammer nach ständiger Praxis auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.3. Der Schuldner weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 5. September 2019 und damit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben (act. 5/2-3). Zudem belegt er, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 5/4). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

- 3 - Aufhebung des Konkurses über den Schuldner. Das Konkursbegehren der Gläubigerin ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Indem er die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 3.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom tt. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

- 4 - 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 20. September 2019

Urteil vom 20. September 2019 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom tt. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und d... 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit bes... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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