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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.08.2019 PS190123

30 agosto 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·788 parole·~4 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung / Vorladung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190123-O/U

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur. et phil. D. Glur und Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. August 2019 in Sachen

A._____ KLG in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich,

gegen

B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung / Vorladung

Beschwerde gegen eine Vorladung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2019 (EK1802062)

- 2 - Erwägungen:

Die B._____ GmbH betrieb die damalige C._____ KlG für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Betriebene wehrte sich mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren dagegen, so auch am 2. August 2019 (im Hinblick auf die für den 8. August 2019 angesetzte Verhandlung über das Konkursbegehren) mit einem an die Kammer gerichteten "Gesuch um Aufhebung der Konkursandrohung" - dieses liegt dem heute zu behandelnden Verfahren zugrunde. Mit Verfügung vom 5. August 2019 lehnte es der Vorsitzende ab, dem Konkursgericht die Durchführung der angesetzten Verhandlung zu untersagen, und in diesem Zusammenhang äusserte er sich zu den weiteren rechtlichen Fragen, welche die Eingabe der Schuldnerin aufwarf (act. 5). Zum Vermeiden von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Neu sind drei Dinge: Unmittelbar vor der Konkursverhandlung änderte die Schuldnerin ihre Firma, deren hauptsächlicher Bestandteil nun aus dem Familiennamen des Gesellschafters und Geschäftsführers der Gläubigerin (D._____) besteht. Das ist in diesem Verfahren nicht weiter zu beurteilen. Damit durch diese offenkundig schikanöse und missbräuchliche Massnahme nicht Dritt-Gläubiger der Schuldnerin getäuscht werden, fügt die Kammer immerhin der neuen Firma konsequent die alte an. Unterdessen ist über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Innert der ihr angesetzten Frist hat sich die Schuldnerin zum Einfluss der Konkurseröffnung auf das vorliegende Verfahren nicht geäussert. Die Konkurseröffnung konnte sie separat anfechten und tat das auch (wenn auch bisher nicht mit Erfolg: das Bundesgericht hat ihre Beschwerde gegen eine erste Verfügung des Vorsitzenden am 22. August 2019 abgewiesen). In jenem Verfahren kann sie Einwendungen gegen die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung unbeschränkt vorbringen, und an einer separaten Beurteilung im vorliegenden Verfahren hat sie kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO). Im Übri-

- 3 gen wurden ihre Einwendungen in der erwähnten Verfügung bereits behandelt und als unberechtigt beurteilt. Und es bleibt dabei, dass die Konkursandrohung nach ihrem Erlass hätte angefochten werden müssen und die Frist dafür abgelaufen ist. Am 16. August 2019 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein. Sie bemerkt, sie halte an den bisherigen Eingaben und Anträgen fest und verweist auf zwei andere Beschwerden, denen "weitere Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen den verfügenden Richtern" zu entnehmen seien (act. 12). Was das für neue Gründe seien, erläutert sie nicht, und es ist in diesem Verfahren nicht danach zu forschen - ganz abgesehen davon, dass nach den verschiedenen Ablehnungsbegehren nach wie vor keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, und dass die bisher, so weit bekannt, einzig abgelehnte Richterin den Konkurs gar nicht eröffnet hat. Die neue Eingabe verlangt daher nach keinen Weiterungen. Alles in allem ist die Beschwerde abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet resp. unzulässig. Gleichwohl mag es in diesem Fall noch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG beim Grundsatz der Kostenlosigkeit bleiben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien der Betreibung und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2 und act. 12, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 30. August 2019

Urteil vom 30. August 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien der Betreibung und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2 und act. 12, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff....

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