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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2019 PS190008

12 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,278 parole·~6 min·7

Riassunto

Parteifähigkeit

Testo integrale

Art. 66 ZPO, Parteifähigkeit. Die Inhaberin einer Einzelfirma ist persönlich Partei.

Wenn eine natürliche Person im Sinne von Art. 18 OR (und objektiv rechtswidrig: OR 945) unter einer anderen Bezeichnung auftritt, kann man das von Amtes wegen berichtigen. Wenn die Person aber für eine Fantasie-Firma (hier: "business ..." oder "… detekteibüro") auftritt, bei welchen sie ohne Nachweis der gültigen Gründung darauf besteht, es seien "KEINE Einzelunternehmungen", sondern "Ausland-offshore-Firmen ohne Pflicht zum Eintrag im CH HReg", wird auf die Eingaben nicht eingetreten - unter Kostenfolge für die handelnde natürliche Person.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Der angefochtene Entscheid erwägt, eine "business ..." führe Beschwerde. Diese sei aufgefordert worden, ihre Rechtspersönlichkeit nachzuweisen, was sie nicht getan habe. Darum tritt das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Irma1 schimpft in der Beschwerde in ihrem bekannten, vom Bundesgericht als "unflätig" bezeichneten Stil über alles und jedes. So weit verständlich, ist darauf einzugehen. 3. Vorweg: der angefochtene Entscheid ist richtig. Eine Partei "business ..." gibt es nicht, wie das Obergericht schon mehrfach festgestellt und das Bundesgericht bestätigt hat, und eine nicht existente Partei kann nicht Beschwerde führen. Es scheint, dass Irma geltend macht, sie resp. eben die "business ..." habe für Bea Leistungen erbracht, und dass über die Honorierung Diskussionen entstanden. So kam es zuerst zu einer Betreibung, und dann zu einem Verfahren des Friedensrichteramtes. Dieses Verfahren endete damit, dass der Friedensrichter am 13. September 2018 einen Urteilsvorschlag formulierte, wonach die Beklagte der Klägerin Irma "unverzüglich nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsverfügung" Fr. 2'199.30 (darin eingeschlossen Zinsen und Kosten) zu zahlen hatte; in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 223 676 aufge- 1 alle Namen geändert

hoben. (…) Der Urteilsvorschlag ging den beiden Parteien am 21. resp. 24. September 2018 zu. Nach Ablauf der Frist für die Ablehnung (Art. 211 Abs. 1 ZPO: 20 Tage) erstellte der Friedensrichter am 23. Oktober 2018 eine Vollstreckbarkeits- Bescheinigung und stellte diese den Parteien zu. Die Beklagte retournierte den Empfangsschein nicht, bestätigte aber den Empfang per mail. Der für Irma bestimmte Empfangsschein trägt kein leserliches Datum, ist aber offenkundig von ihrer Hand unterzeichnet und glossiert. In den Akten liegt die Kopie eines Auftrages, wonach die UBS am 4. Dezember 2018 auftrags von Bea auf das im Urteilsvorschlag genannte Konto (…) Fr. 2'199.30 überweisen werde. Das Verfahren des Betreibungsamtes war mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet worden. Entsprechend der dort genannten Bezeichnung der Gläubigerin als "business … (nicht handelsregistereintragungspflichtige Firma)" eröffnete das Amt ein Verfahren. Sein Ersuchen an die betreibende Partei, eine Kontoverbindung anzugeben (damit Zahlungen weiter geleitet werden könnten), beantwortete I. mit einer retournierten und glossierten Kopie: "es gibt kein kto!!!" - "ok Arsch" - "Nur cash !!! via Postanweisung oder einschreiben!". Am 29. November 2018 ging beim Betreibungsamt ein mit "11.18" datiertes Formular "Begehren um Fortsetzung der Betreibung" ein. Irma verlangte mit der Bemerkung "Vollstreckungsentscheid vom 23.10.18" die Fortsetzung der Betreibung für Beträge von Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je nebst Zins zu 10% seit dem 16. Oktober 2017. Als Schuldnerin nannte sie Bea und als Gläubigerin "business …", mit dem Zusatz "KEINE EU / siehe Vollmacht". Dem legte sie ein Papier bei, welches unter dem Briefkopf "business ... " den Text enthielt: "Vollmacht Beseitigung Rechtsvorschlag Frau Irma vertritt unsere Firma für das Inkasso gegen Schuldnerin Frau Bea", und mit "Zürcher" unterzeichnet war. Ferner sandte sie dem Betreibungsamt eine Kopie der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters. Am Ende schrieb sie: "Wieso wann + wo ist unser gesamt gefordertes Geld ??". Die Parteibezeichnung des Friedensrichters (nämlich "Irma, Inh. des EU business ... …") kommentierte sie mit "Falsch keine EU!".

Wie das Betreibungsamt auf dieses Fortsetzungsbegehren reagiert hatte, war dem Dossier zunächst nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen, dass es ihm keine Folge gab. Üblicherweise wäre das in Form einer anfechtbaren Verfügung geschehen. Irma gab dem Amt allerdings diese Chance nicht, weil sie sofort auch schon eine Beschwerde erhob, welche das Amt richtigerweise dem Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) weiter leitete. Gemäss dem Urteilsvorschlag, der mangels Ablehnung zum vollstreckbaren Urteil wurde, hatte Bea an Irma "unverzüglich" Fr. 2'199.30 zu zahlen. Dieser Pflicht kam sie zuerst nicht nach; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters datiert vom 23. Oktober 2018, der Zahlungsauftrag der Schuldnerin aber erst vom 4. Dezember 2019. Irma konnte daher im Laufe des Novembers 2018 mit Recht verlangen, dass die Betreibung fortgesetzt werde. Der Rechtsvorschlag war allerdings nur für insgesamt Fr. 2'199.30 inklusive Verfahrens- und Betreibungskosten aufgehoben worden. Dem Begehren um Fortsetzung für Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je zudem nebst Zins zu 10%, durfte das Betreibungsamt nicht stattgeben. Für insgesamt Fr. 2'199.30 hätte einem korrekt gestellten Fortsetzungsbegehren Folge gegeben werden müssen. Das Begehren war allerdings nicht korrekt gestellt: Das Betreibungsamt hatte in seinem Verfahren als Gläubigerin die "business ..." genannt, wie es im Betreibungsbegehren verlangt worden war. Das war falsch, da es eine "business ..." als rechtsfähiges Gebilde nicht gibt. In der Praxis kommt es vor, dass die Inhaberin eines Einzelunternehmens (welches nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, wenn sie im Jahr einen Umsatz von Fr. 100'000.-- nicht erreicht, Art. 931 OR) nicht mit ihrem Namen, sondern unter einer anderen Bezeichnung auftritt: zum Beispiel "Ristorante Bellavista", "Apotheke zum Schlüssel", oder eben "business ...". Das ist zwar nicht korrekt, denn nach Art. 945 OR muss die Firma (das ist die Bezeichnung, welche im Geschäftsverkehr verwendet wird) im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen. So lange klar ist oder klar gestellt werden kann, wer rechtlich hinter der Firma steht, bewirkt die unrichtige Bezeichnung aber keinen Schaden. Darum wäre der für die "business ..." ausgestellte Zahlungsbefehl wohl nicht

nichtig gewesen - die Parteibezeichnung hätte korrigiert und das Verfahren mit Irma als Gläubigerin weiter geführt werden können. Entsprechend hatte auch der Friedensrichter angenommen, "business ..." sei die Bezeichnung, unter welcher Irma im Geschäftsverkehr auftrete (so sein Urteilsvorschlag). Das umschrieb er rechtlich zutreffend als "EU" (="Einzelunternehmung"). Hätte Irma das Fortsetzungsbegehren gestellt als "business ..." und das mit "Irma" unterschrieben, wäre nach Treu und Glauben ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Person die Betreibung fortsetzen wollte, welche (aus rechtlicher Sicht) betrieben hatte und welche aus dem Vollstreckungstitel berechtigt war. Das Begehren stellte Irma allerdings gerade nicht im eigenen Namen, sondern als "business ...", und sie fügte dem ausdrücklich bei "KEINE EU, siehe Vollmacht" (in einem weiteren undatierten und nicht unterzeichneten Brief schreibt offenkundig ebenfalls Irma: "ich bin firmenvertreter schweiz, es ist keine einzelfirma, sondern ausland offshorefirma"). Damit konnte und durfte das Betreibungsamt dem Begehren keine Folge geben: weil Betreibungshandlungen wie alle Rechtshandlungen nur von einer rechts- und handlungsfähigen Person vorgenommen werden können, was die "business ..." nicht ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die vorgelegte Vollmacht rechtlich wirkungslos ist. So weit Irma persönlich berechtigt ist, könnte sie allenfalls eine andere Person bevollmächtigen, an ihrer Stelle zu handeln, dass also etwa Zürcher sie gegenüber dem Betreibungsamt vertrete. Dass Zürcher Irma bevollmächtigte, für sich selber zu handeln, wäre sinnlos und hätte rechtlich keine Wirkungen. Irma will aber (wie dem Obergericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist) geltend machen, die "business ..." sei ein eigenständiges rechtliches Gebilde, welches sie umschreibt als "Ausland-offshore-Firma, ohne Pflicht zum Eintrag ins CH HReg". Damit dieses Gebilde in der Schweiz Rechte ausüben könnte, müsste jemand (nahe liegend: Irma) nachweisen, dass es existiert - mit oder ohne Eintrag in einem Handelsregister. Und dann wäre zusätzlich nachzuweisen, dass Zürcher für dieses Gebilde zeichnungsberechtigt ist, also an Irma eine gültige Vollmacht erteilen kann. Diesen Nachweis hat das Obergericht schon

mehrmals verlangt, und er ist nicht erbracht worden. Auch gegenüber dem Bezirksgericht ist Irma jeden Hinweis in diese Richtung schuldig geblieben. Auf die von Irma namens der "business ..." erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Die Kosten des einmal mehr mutwillig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sind Irma persönlich aufzuerlegen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 12. Februar 2019 Geschäfts-Nr.: PS190008-O/U

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