Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180244-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 9. Januar 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Schweiz AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Dezember 2018 (EK180500)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster für eine Forderung von Fr. 26'665.– den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 3 = act. 6/7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte diese die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde die Schuldnerin ausführlich auf die Anforderungen an eine aussichtsreiche Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 7). Der verlangte Kostenvorschuss ging nicht ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist (vgl. sogleich), kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Schuldnerin wurde der angefochtene Entscheid am 12. Dezember 2018 zugestellt (vgl. act. 6/8). Die Beschwerdefrist lief damit in den Betreibungsferien von Weihnachten ab und verlängerte sich gestützt auf Art. 63 SchKG bis zum 4. Januar 2019 (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Die Schuldnerin belegt, am 19. Dezember 2018 beim Konkursamt Dübendorf
- 3 - Fr. 750.– für die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes sichergestellt zu haben (vgl. act 4/1+2). Den urkundlichen Nachweis, dass die gesamte Schuld getilgt oder der geschuldete Betrag zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG), hat die Schuldnerin nicht erbracht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen wäre. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Schuldnerin, − die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt Dübendorf, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, sowie mit besonderer Anzeige an − das Betreibungsamt Fällanden, − das Betreibungsamt Volketswil, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 10. Januar 2019
Urteil vom 9. Januar 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin, die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, das Konkursamt Dübendorf, die Vorinstanz, die Obergerichtskasse, sowie mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Fällanden, das Betreibungsamt Volketswil, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...