Art. 931 OR und Art. 158 HRegV. Konkurs über eine wegen Geschäftsaufgabe gelöschte Firma. Der Konkurs muss zum Schutz des Publikums im Handelsregister auch dann eingetragen und veröffentlicht werden, wenn die Firma gelöscht ist.
Die Einzelfirma wurde infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Im folgenden Stadium der Liquidation waren Guthaben einzuziehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ein Gläubiger betrieb den Firmen-Inhaber (Art. 40 Abs. 1 SchKG), und der Konkurs wurde eröffnet. Das Handelsregister trug diesen Umstand im Register nicht ein.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
6. Im über das Internet abrufbaren Handelsregister ist die Einzelfirma als "erloschen" vermerkt. Die Konkurseröffnung vom 28. August 2018 wurde nicht vermerkt. Wenn das darum nicht erfolgte, weil die Firma "erloschen" ist, wäre das nicht richtig. Eine "erloschene" Firma ist noch zu liquidieren, insbesondere sind Guthaben einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Solche Rechtshandlungen können nach einer Konkurseröffnung nicht mehr gültig vorgenommen werden (Art. 204 SchKG). Die Eröffnung eines Konkurses muss darum auch dann im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden, wenn die Firma erloschen ist.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 11. September 2018 Geschäfts-Nr.: PS180174-O/Z01