Art. 132 ZPO, Behandlung wiederholter querulatorischer und ungebührlicher Eingaben. Querulatorische und ungebührliche Eingaben ohne nach Treu und Glauben erkennbares legitimes Ziel dürfen unbearbeitet bleiben. Art. 69 ZPO, Umfang und Grenzen der gerichtlichen Fürsorge. Die Bestellung eines Vertreters muss in analoger Anwendung von Art. 117 ZPO unterbleiben, wenn die erkennbaren Ziele der Partei keine vernünftigen Erfolgsaussichten haben. Das Gericht kann auch eine fachärztliche Abklärung der Prozessfähigkeit anordnen. (Erwägungen des Obergerichts:)
1.1 Frau P. wandte sich im Frühjahr 2018 mit verschiedenen Eingaben an das Bezirksgericht Y. So weit erkennbar geht es um eine Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen P. selbst oder gegen die ihr nahe stehende Gesellschaft R. AG - die Kammer war in diesem Zusammenhang jedenfalls einmal mit einer Beschwerde befasst, vgl. PS170242, Beschluss vom 7. November 2017. Die Eingaben an das Bezirksgericht lassen erkennen, dass der Streit seitens der Betriebenen grosse Emotionen weckt. Das "fehlbare Betreibungsamt Y." wird jedenfalls unzimperlich als "frechstamt" tituliert, ein Beamter als "der widerlichste Betrugsverbrecher" und "Abscheutyp", "Schwachwixer" und "Schrottmann". Das Bezirksgericht schrieb P. am 4. April 2018, es könne den Eingaben nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien. Man habe ihr schon mehrfach (in konkret bezeichneten Verfahren) klar gemacht, "dass ungebührliche (…) und keinen verständlichen Antrag enthaltende Eingaben" nicht entgegen genommen, sondern zur Verbesserung des Mangels retourniert würden. Nachdem das schon mehrere Male nicht gefruchtet habe, würden solche Eingaben künftig nicht mehr bearbeitet und unbeantwortet abgelegt. 1.2 Das Original des soeben erwähnten Briefes an "P., … [Adresse]" ging am 4. Mai 2018 bei der Kammer ein, glossiert mit den Worten "L=sen + Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde". Eine Unterschrift ist nicht zu sehen, doch ist anzunehmen, dass P. die Autorin und Absenderin ist. 2. Das Bezirksgericht Y. wurde ersucht, die in dem Brief erwähnten Eingaben der Kammer zu übersenden, was geschah.
Am 28. Mai 2018 ging bei der Kammer ein weiteres Bündel Papiere ein. Es sind mehrheitlich Kopien von Briefen und Mitteilungen an P. und an die R. AG, handschriftlich mit grossen Buchstaben und vielen Ausrufezeichen, aber für nicht Eingeweihte unverständlich glossiert (ein Absender oder eine Unterschrift ist weder auf dem Briefumschlag noch auf den einzelnen Papieren zu finden). Ein offenbar eigens erstelltes Blatt ist überschrieben mit "Obergericht Zürich einschreiben Beschwerde - Ihr Schreiben vom 16. 3. 2018" und beschimpft den oder die nicht genannten Objekte des Ärgers, aber ohne Erläuterungen, was wer wann warum konkret falsch gemacht haben solle - der Spur nach ist erkennbar, dass es um gegen die Absender(in) gerichtete Forderungen geht, welchen eine Gegenforderung von Fr. 80'000.-- entgegen gehalten wird, und dass das Handelsgericht einmal eine Sache zum Unwillen des oder der Betroffenen bearbeitete ("handelsgericht wo der fall mies behandelt wurde"), und dass die beschimpfte Person ihrer Aufgabe nicht gewachsen sei ("sollten sie noch immer nicht kapieren was löschung heisst gehen sie in die 1. klasse und beginnen sie penner von vorn"). Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen und sind nicht erforderlich. 3.1 Die Gerichte geben den Absendern unleserlicher, ungebührlicher, unverständlicher oder weitschweifiger Eingaben Gelegenheit, die Mängel innert einer Nachfrist zu verbessern. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 ZPO). Es kommt vor, dass eine Partei trotz wiederholten Hinweises auf die gesetzlichen Anforderungen immer wieder ähnliche Eingaben macht; dann ist es zulässig, auf (erneute) Hinweise und Fristansetzungen zu verzichten und die Eingaben ohne Weiterungen abzulegen. Es sind auch Fälle bekannt, in welchen gewisse Personen Gerichte und andere Instanzen mehrmals pro Woche mit Einsendungen gewissermassen zudecken, wobei häufig nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, was die angeschriebene Instanz damit zu tun haben könnte. Die Eingaben-Flut kann ein solches Ausmass annehmen, dass auch eine Archivierung nicht mehr zumutbar ist; nach entsprechendem ausdrücklichem Hinweis müssen dann Eingaben nicht einmal mehr aufbewahrt werden. Dabei sind zwei wichtige Einschränkungen zu machen:
auch mit lästig-hartnäckigen und unfreundlich-unangenehmen Personen hat sich der Staat grundsätzlich sorgfältig abzugeben, und dass eine gerichtliche Instanz an sie gerichtete Eingaben zwar zur Kenntnis nimmt, aber weder bearbeitet noch beantwortet, muss eine absolute Ausnahme bleiben, sozusagen als Akt der Notwehr, damit ein Betrieb funktionsfähig bleibt. Und es muss möglich sein, dass eine im Sinne von Art. 132 ZPO abgewiesene Partei sich dagegen zur Wehr setzt: mit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die nachträglich übersandten Papiere stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben des Bezirksgerichts an P. Auf sie ist in der Sache nicht weiter einzugehen. Offenkundig will P. mit dem Einreichen des glossierten Briefes eine solche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben - sie schreibt (untechnisch) ja auch "Aufsichtsbeschwerde". Sie stellt keine Anträge und formuliert keine Kritik an dem Brief, was grundsätzlich Voraussetzung einer gültigen Beschwerde ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass sie ausdrücken will, das Bezirksgericht müsse ihre Eingaben behandeln. Das kann ausnahmsweise genügen. Es fehlt wie erwähnt auch eine Unterschrift. Das ist Gültigkeitserfordernis für eine Eingabe ans Gericht (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Auf eine Verbesserung kann verzichtet werden, da die Beschwerde so oder so keinen Erfolg haben kann: Das Obergericht vermag in den dem Bezirksgericht zugestellten Eingaben ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was für eine Handlung oder Anordnung des Betreibungsamtes konkret angefochten werden sollte. Die Eingaben sind sodann (wie vorhin beim Sachverhalt geschildert) gespickt mit Beleidigungen und abwertenden Bemerkungen. Das ist nach Art. 132 ZPO unzulässig. In dem Brief an P. schreibt das Bezirksgericht, sie sei schon mehrfach auf die Anforderungen an Eingaben hingewiesen worden, und das stellt die Adressatin nicht in Abrede. Dass sie sich in der sprachlichen Form durchaus gewandt, inhaltlich aber kaum verständlich ausdrückt, ist dem Obergericht aus anderen Fällen bekannt. Unter diesen Umständen war es richtig, dass das Bezirksgericht P. mitteilte, es werde die Eingaben nicht behandeln. Die Beschwerde ist insoweit nicht berechtigt. 3.2 Es stellt sich immerhin noch die Frage, ob P. nicht in der Lage ist, sich verständlich auszudrücken, oder ob Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu prüfen sind (Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO). P. scheint sich durchaus ausdrücken zu können, wenn sie auch aus Wut kaum mehr in der Lage ist, eine vernünftige Darstellung dieses vermeintlich erlittenen Unrechtes zu Papier zu bringen. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass P. ein auch nur möglicherweise berechtigtes Anliegen verfolgt. In analoger Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO sieht die Kammer in solchen Fällen von Weiterungen ab. Die röhrenförmige Fixierung auf vermeintlich erlittenes Unrecht kann bis zur Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf einen solchen Themenkomplex führen. Es ist allerdings einstweilen nicht zu sehen, dass P. sich selbst oder Andere in einer Weise gefährdet, welcher mit einer Massnahme des Erwachsenenschutzes erfolgreich begegnet werden könnte. Auch in dieser Hinsicht können Weiterungen daher zur Zeit unterbleiben. Die der Kammer nachträglich zugesandten Papiere deuten allerdings durchaus auf ernsthafte und krankheitswertige psychische Probleme der Absenderin oder des Absenders hin. Es könnte sich daher in Zukunft aufdrängen, dessen/deren Prozessfähigkeit fachärztlich abklären zu lassen - sofern nicht künftige mit keinem Absender versehene Eingaben ohne Antwort formlos abgelegt (im Klartext: entsorgt) werden können. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben, und damit fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 30. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS180065-O/U