Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 16. Mai 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____ AG, 2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 3. C._____ AG, 4. D._____ Schweiz AG, 5. E._____ AG, Beschwerdegegnerinnen, 1 vertreten durch F._____ AG, 3 vertreten durch G._____ AG, 4 vertreten durch D._____ Schweiz AG,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Seuzach)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. März 2018 (CB180001)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Betreibungsamt Seuzach stellte am 3. Januar 2018 in der Pfändung Nr. … gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde aus (act. 2/4 = act. 6/7 = act. 15/2). Mit Beschluss vom 15. März 2018 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 9 = act. 12 = act. 14). 1.2 Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 13, vgl. act. 10) und reichte am 9. April 2018 per Fax eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift nach (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Den Beschwerdegegnerinnen wurde mit Verfügung vom 19. April 2018 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 23). Nachdem sich innert Frist keine der Beschwerdegegnerinnen hat vernehmen lassen (act. 24/1-5), erweist sich die Sache als spruchreif. 2. Die Stellung des verfügenden Betreibungsamts im Beschwerdeverfahren ist nicht gänzlich geklärt und wird unterschiedlich gehandhabt. Es kann auf jeden Fall zur Vernehmlassung aufgefordert werden und hat Mitwirkungspflichten (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 47). Die Kammer nimmt praxisgemäss die Parteien des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahrens im Rubrum auf und räumt dem beteiligten Betreibungsamt keine Parteistellung ein. Tangiert sind vorliegend die Interessen der an der Pfändung Nr. … teilnehmenden Gläubigerinnen (vgl. act. 15/2 S. 3). Diese sind als Beschwerdegegnerinnen im Rubrum aufzunehmen. Keine Parteistellung kommt demgegenüber der Bank zu, bei der das gepfändete Vermögen liegt. Soweit die UBS Switzerland AG zu Beginn des Verfahrens gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid irrtümlich als Beschwerdegegnerin behandelt wurde, ist dies zu korrigieren. 3. Die Beschwerde ist der Aufsichtsbehörde innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3
- 3 - SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht (OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011 E. 2; BSK SchKG I-BAUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a), weshalb dem Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist am 3. April 2018 ablief. Selbst wenn die Vorinstanz entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Ausnahme vom Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO hätte hinweisen müssen (vgl. OGer ZH PS140243 vom 13. Oktober 2014 E. II/3.3; ferner BGE 141 III 170 E. 3 in fine), könnte der Nachtrag des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerdeschrift vom 9. April 2018 nicht berücksichtigt werden, denn lediglich per Fax eingereichte Eingaben genügen den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht (OGer ZH PS110208 vom 29. November 2011 E. 4.b). Es fehlt am Erfordernis der Originalunterschrift. Folglich ist allein auf die Beschwerdeschrift vom 22. März 2018 abzustellen. 4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers fusst auf dem unbestrittenen Sachverhalt, dass die SVA Zürich am 2. Juni 2017 monatliche Ergänzungsleistungen zur IV für den Beschwerdeführer von Fr. 2'475.– (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und kantonale Beihilfe) sowie eine Nachzahlung für die Monate Januar bis Mai 2017 von insgesamt Fr. 10'335.– verfügte. Als Grund für die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen wurde die Aufhebung der Sistierung angegeben, welche die erwähnten Monate betroffen hatte (act. 6/1 = act. 15/1). Am 9. Juni 2017 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändung Nr. … vollzogen. Im Nachgang erfuhr das Betreibungsamt offenbar von der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen von Fr. 10'335.– und erliess am 13. Juni 2017 eine Sperranzeige an die UBS über einen Teilbetrag von Fr. 5'000.– (act. 2/1 = act. 6/2). Am 3. Januar 2018 wurde in der Pfändung Nr. … schliesslich die Pfändungsurkunde erlassen, wobei abgesehen vom Guthaben auf dem UBS Konto des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.– keine weiteren pfändbaren Aktiven festgestellt werden konnten (act. 6/7). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Sozialgelder nicht gepfändet werden dürften und daher die Pfändung der Nachzahlung in der Höhe von
- 4 - Fr. 5'000.– unrechtmässig erfolgt sei. Ausserdem müsse er damit die aufgelaufenen Kosten der Monate nachzahlen, in denen er Schulden gemacht habe (act. 13). 5.2 Die Vorinstanz schützte die Pfändung des Betreibungsamts. In einem ersten Schritt erwog sie, dass es sich bei den nachbezahlten Ergänzungsleistungen zwar um Leistungen handle, die nach Art. 20 ELG der Zwangsvollstreckung entzogen seien und nach Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG als absolut unpfändbar gölten. Eine besondere Situation liege jedoch dann vor, wenn eine Nachzahlung zu einem grösseren Kapitalanfall führe und der Schuldner dieses Geld auch nach einer bestimmten Zeit nicht für seinen Lebensunterhalt benötige. In einem solchen Fall gelte das angesparte Geld als Sparguthaben und sei pfändbar (act. 12 S. 4 f.). Die Vorinstanz hielt fest, das in der Pfändungsurkunde festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers belaufe sich auf Fr. 1'200.–. Stelle man für die Periode Januar bis Mai 2017 die tatsächlich erhaltenen Einkünfte aus einer 50 % IV-Rente von Fr. 649.– seinen Ausgaben von Fr. 1'200.– (Grundbedarf ohne Miete und Krankenkasse) gegenüber, resultiere eine Differenz von monatlich Fr. 550.–. Über die gesamte Periode von fünf Monaten habe der Beschwerdeführer also Fr. 2'750.– seines Existenzminimums nicht decken können (act. 12 S. 5). Das Betreibungsamt habe lediglich knapp die Hälfte der erfolgten Nachzahlung der Ergänzungsleistungen gepfändet, womit dem Beschwerdeführer Fr. 5'335.– zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse und Abbezahlung von offenen Rechnungen aus der Periode Januar bis Mai 2017 geblieben sei. Er sei vom Betreibungsamt mehrfach aufgefordert worden, Belege einzureichen, dass er die gepfändete Forderung für die Deckung seines Lebensbedarfs bzw. für die Abbezahlung liegengebliebener Rechnungen verwende. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei und die Pfändung der Forderung bereits mehr als ein halbes Jahr zurückliege, gelte der Betrag von Fr. 5'000.– als Sparguthaben und falle damit nicht mehr unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG (act. 12 S. 5 f.). 6.1 Bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen handelt es sich wie bei der monatlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen um Mittel, die gemäss Art. 20
- 5 - ELG der Zwangsvollstreckung entzogen und gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind. Zweck der Unpfändbarkeitsregel ist, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 3). Geschützt ist nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl., Art. 92 N 63). Dies gilt zumindest so lange, als das Bankkonto des Schuldners ein reines Durchgangskonto darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden. Die Kommentatoren vertreten teilweise die Auffassung, dass Vermögen, das der Schuldner auf dem Durchgangskonto bilde, als Sparguthaben pfändbar sei (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl., Art. 92 N 63; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 38; KUKO SchKG-KOSTKIEWICZ, 2. Aufl., Art. 92 N 70). Begründet wird dies damit, dass der Schuldner, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, nicht besser gestellt sein solle als ein Schuldner, der auf dem Existenzminimum lebe und aus diesem noch Ersparnisse bilde (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl., Art. 92 N 53). Mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt oder ab welcher Betragshöhe von Sparguthaben gesprochen werden kann, setzen sich die genannten Autoren nicht auseinander. Die Beantwortung dieser Fragen dürfte in der Praxis nicht einfach sein und an das pflichtgemässe Ermessen des Betreibungsamts hohe Anforderungen stellen. 6.2 Der Auffassung, dass Sparguthaben aus Ergänzungsleistungen pfändbar sei, schliesst sich die Vorinstanz an (act. 12 S. 5). Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen gelassen werden: Der Beschwerdeführer erhielt eine Nachzahlung sistierter und aufgelaufener Ergänzungsleistungen in der Höhe von fünf monatlichen Raten. Die Nachzahlung von Fr. 10'335.– wurde am 8. Juni 2017 auf sein Konto bei der UBS überwiesen (act. 6/1 S. 2). Mit Anzeige vom 13. Juni 2017 – also nur 5 Tage später – pfändete das Betreibungsamt davon knapp die Hälfte (act. 6/2-3). In diesem Zeitpunkt konnte das Geld noch nicht als Sparguthaben qualifiziert werden. Eine Nachzahlung führt im Moment der Auszahlung per se immer zu einem grösseren Kapitalanfall; von Sparguthaben kann deswegen noch nicht gesprochen werden. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn der Schuldner das Geld während einer bestimmten Zeit nicht zum Leben bzw. zur Abtragung
- 6 aufgelaufener Schulden braucht (vgl. SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl., Art. 92 N 63; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 38). Dass das Betreibungsamt lediglich knapp die Hälfte des dem Beschwerdeführer nachbezahlten Betrages pfändete, ändert daran nichts. Ergänzungsleistungen sind so bemessen, dass die minimalen Lebenskosten von den Leistungsbezügern gedeckt sind, falls (wie vorliegend) die IV-Rente dazu nicht ausreicht (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 ELG). Sie sind von ihrer Natur her folglich schon auf das minimal Notwendige reduziert. Ob und falls ja in welcher Höhe der Beschwerdeführer davon nach Abzahlung seiner während der Sistierungsmonate aufgelaufenen Schulden noch hätte Sparguthaben bilden können, müsste sich erweisen. Auf jeden Fall besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, dem Betreibungsamt gegenüber Rechenschaft über die Verwendung des ihm nach Abzug der (direkt bezahlten) Krankenkassenprämie verbleibenden EL-Freibetrags abzulegen. 6.3 In diesem Sinn ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. Das Betreibungsamt Seuzach ist anzuweisen, den gepfändeten Betrag von Fr. 5'000.– an den Beschwerdeführer freizugeben. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Betreibungsamt Seuzach wird angewiesen, die auf dem Konto Nr. … des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG gepfändeten Fr. 5'000.– diesem freizugeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 19, ferner an die UBS Switzerland AG, …
- 7 - [Adresse], an das Betreibungsamt Seuzach sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am: 17. Mai 2018
Urteil vom 16. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Betreibungsamt Seuzach wird angewiesen, die auf dem Konto Nr. … des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG gepfändeten Fr. 5'000.– diesem freizugeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 19, ferner an die UBS Switzerland AG, … [Adresse], an das Betreibungsamt Seuzach sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorins... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...