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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2018 PS180025

2 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,948 parole·~20 min·7

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 2. Mai 2018 in Sachen

A._____ UG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2018 (EQ180015)

- 2 - Erwägungen: I. PROZESSGESCHICHTE Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2018 ersuchte die A._____ UG (eine Unternehmergesellschaft) mit Sitz in Deutschland, es sei ihr gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Ausländerarrest") für eine auf Spielervermittlungsverträgen basierende Forderung gegen den professionellen Fussballspieler B._____ mit Wohnsitz in der Ukraine auf Vermögenswerten bei der C._____ AG in Zürich ein Arrest zu bewilligen. Sie bezifferte die Arrestforderung im Hauptantrag auf CHF 1'417'624.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 204'582 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'213'042.50 seit 1. Januar 2014 (act. 1). Das Einzelgericht Audienz wies das Gesuch mit Urteil vom 14. Februar 2018 ab. Es erwog, die Arrestforderung sei nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Arrestvoraussetzungen liess es ungeprüft (act. 13). Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde (act. 14; vgl. act. 10). Sie beantragt, es sei das Arrestgesuch vom 5. Februar 2018 für eine Forderung von CHF 584'029.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. September 2017 zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 14). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten bevorschusst (act. 18–20). II. PARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN 1. BEGRÜNDUNG DES ARRESTGESUCHS 1.1. ZUM SACHVERHALT Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, sie sei als Beratungsagentur für Fussballspieler tätig und ihr Geschäftsführer D._____ sei vom Deutschen

- 3 - Fussball-Bund lizenzierter Spielervermittler (act. 1 Rz. 8 f., act. 4/8). Der Gesuchsgegner sei bei der FIFA und der UEFA lizenziert (act. 1 Rz. 95). Sie habe mit dem Gesuchsgegner drei Spielervermittlungsverträge abgeschlossen für folgende Laufzeiten (act. 1 Rz. 10, act. 4/9–11): – vom 6. Oktober 2011 bis 6. Oktober 2013, – vom 7. Oktober 2013 bis 6. Oktober 2015, – von 8. Dezember 2015 auf unbestimmte Zeit. Bis Ende März 2015 hätten die FIFA Players' Agents Regulations vom 1. Januar 2008 (im Folgenden: FIFA-Spielervermittler-Reglement) das Rechtsverhältnis zwischen bei der FIFA lizenzierten Spielern und Spielervermittlern ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen geregelt (act. 1 Rz. 11; act. 4/12). Ihre Provisionierung sei in den drei Vermittlungsverträgen übereinstimmend wie folgt geregelt worden (act. 1 Rz. 25): Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von 10 % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Art. 20 Abs. 1 des FIFA-Spielervermittler-Reglements spezifiziere (act. 1 Rz. 26, act. 4/12): The amount of remuneration due to a players' agent who has been engaged to act on a player's behalf is calculated on the basis of the player's annual basic gross income, including any signing-on fee that the players' agent has negotiated for him in the employment contract. Such amount shall not include the player's other benefits such as a car, a flat, point premiums and/or any kind of bonus or privilege which is not guaranteed. Zwischen den Parteien habe eine – zumindest konkludente – Abmachung bestanden, dass die Provisionsforderungen der Gesuchstellerin nicht in ukrainischer Währung, sondern vorerst in USD und ab 2016 in EUR zu bezahlen seien (act. 1 Rz. 3, 28, 44).

- 4 - Während der Laufzeit des ersten Spielervermittlungsvertrages habe sie für den Gesuchsgegner mit dem ukrainischen Fussballclub FC E._____ zwei Arbeitsverträge verhandelt (act. 1 Rz. 20 und 22): – den Arbeitsvertrag Nr. 410T für die Zeit ab 19. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (act. 4/23), – den Arbeitsvertrag Nr. 522T für die Zeit ab 16. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 mit besseren Konditionen (act. 4/24). Gemäss Arbeitsvertrag Nr. 410T setze sich das vermittelte Gehalt des Gesuchsgegners aus einem monatlichen Nettogehalt von UAH 1'205'113 (ukrainische Währung: Hrywnja, Griwna) und einer Vertragsabschlussgebühr (Signing Fee) von (brutto) UAH 14'458'205 zusammen (act. 1 Rz. 21, act. 4/23). Gemäss Arbeitsvertrag Nr. 522T belaufe sich das vermittelte Gehalt auf netto UAH 1'879'920 pro Monat (act. 1 Rz. 23, act. 4/24). Beide (in russischer Sprache verfassten) Arbeitsverträge enthielten im Anhang Nr. 1 eine Wertsicherungsklausel mit identischem Inhalt, die in deutscher Übersetzung wie folgt laute (act. 1 Rz. 30, act. 4/23–24): Im Moment der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags beträgt der offizielle Wechselkurs der Ukrainischen Nationalbank von UAH zu USD 7,99 hrn für 1 US Dollar. Im Falle einer Wechselkursveränderung zum 1. Tag des Berichtsmonats, die mehr als 5 % über dem Kurs, der am 1. Tag des vorherigen Monats lag, ist der Verein dazu verpflichtet, die im Punkt 1 dieses Anhangs angegebene Lohnzahlung entsprechend der Kursveränderung anzupassen. Der für die Provisionsberechnung massgebliche Bruttolohn liege 22 % über dem in den Arbeitsverträgen genannten Nettolohn. Nach ukrainischem Recht werde vom Bruttolohn ein einheitlicher Beitrag für die staatliche Sozialversicherung von 3,6 % und vom so reduzierten Einkommen eine Einkommenssteuer von 15 % abgezogen (act. 1 Rz. 34–36 sinngemäss, act. 4/29). Aufgrund dieser Vorgaben errechnete die Gesuchstellerin mithilfe von Devisenkursen, welche sie der Website von F._____ entnommen habe (vgl. act. 1 Rz. 4, act. 4/28), die beanspruchte Provision auf dem Bruttolohn des Gesuchsgegners ab Beginn des ersten Arbeitsvertrages bis zum Ende des zweiten Arbeitsvertra-

- 5 ges und auf der Vertragsabschlussgebühr für die Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrages (act. 1 Rz. 27). 1.2. ZUR BERECHNUNG DER ARRESTFORDERUNG 1.2.1. HAUPTSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN Die Gesuchstellerin machte geltend, der Gesuchsgegner schulde ihr eine Provision auf dem gesamten ihm vermittelten Bruttogehalt aus den Arbeitsverträgen Nr. 410T und 522T für die Zeit ab Saison 2012/13 bis Saison 2017/18. Aufgrund des ersten Arbeitsvertrages sei die Provision seit 1. Januar 2013 fällig, aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages seit 1. Januar 2014, und zwar je in USD. Die Werterhaltungsklausel komme nicht zur Anwendung, weil es bis zu den Fälligkeitsdaten keine erhebliche Wechselkursschwankung gegeben habe (act. 1 Rz. 44–47, 58–60). Bei gehöriger Vertragserfüllung hätte der Gesuchsgegner am 1. Januar 2013 aus dem Arbeitsvertrag Nr. 410T 10 % von UAH 32'101'059.32 (= Bruttogehalt Saison 2012/13 + Vertragsabschlussgebühr) zahlen müssen bzw. – zum damaligen USD/UAH-Kurs von 0.12281 – USD 394'236. Abzuziehen seien die vom Gesuchsgegner zwischen Mai und November 2012 bereits geleisteten Provisionen von USD 174'500, so dass die ausstehende Provision USD 219'736 betrage (act. 1 Rz. 45). Am 1. Januar 2014 hätte der Gesuchsgegner weitere 10 % auf UAH 135'354'240 (= Bruttolohn gemäss dem zweiten Arbeitsvertrag für 5 Jahre) zum damaligen USD/UAH-Kurs von 0.12009 zahlen müssen, nämlich USD 1'625'430. Abzüglich im Jahre 2016 geleisteter Zahlungen von EUR 63'000, entsprechend ca. USD 70'000, ergebe sich eine Provisionsforderung von USD 1'555'430 (act. 1 Rz. 46). Die beiden Provisionsforderungen von USD 219'736 und USD 1'555'430 beliefen sich – umgerechnet zum Tageskurs vom 5. Februar 2018 (Datum des Arrestbegehrens) von 0,93104 – auf CHF 204'582 bzw. CHF 1'448'160, zusammen also auf CHF 1'652'742 (act. 1 Rz. 62–64).

- 6 - Da der Arrestrichter für die gleiche Arrestforderung mit Arrestbefehl vom 25. Januar 2018 bereits einen Arrest im Umfang von CHF 235'117.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 bewilligt habe, reduziere sich die Arrestforderung von CHF 1'652'742 auf CHF 1'417'624.50 zuzüglich Zins auf CHF 204'582 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'213'042.50 (= CHF 1'448'160 ./. CHF 235'117.50) seit 1. Januar 2014 (act. 1 Rz. 71 f.). Der Zinsfuss betrage gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % (act. 1 Rz. 61). 1.2.2. EVENTUALSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN ZUR ARRESTFORDERUNG Eventualiter – für den Fall, dass das Gericht davon ausginge, die Provisionsforderungen seien per 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 statt in USD in UAH geschuldet gewesen – machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner schulde ihr Schadenersatz aus Währungsverlust infolge verspäteter Zahlung (Verspätungsschaden). Die ukrainische Währung habe an Wert verloren und als deutsches Unternehmen hätte die Gesuchstellerin die in UAH erhaltenen Provisionen in EUR umgetauscht (act. 1 Rz. 3, 48–53 und 65–67, act. 4/28). Der per 1. Januar 2013 aufgrund des Arbeitsvertrages Nr. 410T geschuldeten Provision von UAH 3'210'105.93 (10 % von UAH 32'101'059.32) hätten zum damaligen Kurs EUR 298'571.95 entsprochen. Abzüglich der 2012 geleisteten Zahlungen von USD 174'500 (entsprechend EUR 132'913.42) ergäben sich EUR 165'658.53 bzw. zum Kurs vom 5. Februar 2018 (Datum des Arrestbegehrens) CHF 192'063 (act. 1 Rz. 52, 65). Die per 1. Januar 2014 für fünf (Arbeits-)Jahre geschuldete Provision aus dem am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag Nr. 522T habe UAH 13'535'424 betragen (10 % von UAH 135'354'240) bzw. zum damaligen Kurs EUR 1'178'935.43. Abzüglich der im Jahre 2016 geleisteten Zahlungen von EUR 63'000 ergäben sich EUR 1'115'935.43 bzw. zum Kurs vom 5. Februar 2018 CHF 1'293'810 (act. 46, 53, 66). Die Provisionsforderung aus der Vermittlung beider Arbeitsverträge zusammen belaufe sich im Eventualstandpunkt auf CHF 1'485'873 (act. 1 Rz. 67). Hinzu

- 7 kämen 5 % Zins auf CHF 192'063 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'293'810 seit 1. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) (act. 1 Rz. 65–66). Nicht berücksichtigt ist hier der der Gesuchstellerin von der Vorinstanz am 25. Januar 2018 bewilligte Arrest (vgl. act. 1 Rz. 71–72). 1.2.3. SUBEVENTUALSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN ZUR ARRESTFORDERUNG Subeventualiter – für den Fall, dass das Gericht davon ausginge, die Provisionsforderungen seien per 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 in UAH geschuldet gewesen und – sinngemäss – es sei kein Schadenersatzanspruch glaubhaft – machte die Gesuchstellerin geltend, dass die Lohnänderungen aufgrund der nach dem 1. Januar 2014 aufgetretenen Währungsschwankungen zu berücksichtigen wären (act. 1 Rz. 54–57, 68–70). Aus dem Arbeitsvertrag Nr. 410T ergäbe sich ein vermitteltes Nettogehalt (einschliesslich Vertragsabschlussgebühr) von UAH 28'919'561 bzw. ein Bruttogehalt von UAH 35'281'864.42 und somit eine Provision von UAH 3'528'186.44. Nach Abzug der Zahlungen von USD 174'500 verblieben UAH 2'140'401.74 (act. 1 Rz. 55). Die per 1. Januar 2014 für fünf Jahre geschuldete Provision aus dem Arbeitsvertrag Nr. 522T vom 16. Juli 2013 belaufe sich – hier wirke sich die Wertsicherungsklausel des Arbeitsvertrages aus – auf UAH 27'351'644.46: nämlich 10 % des gesamten für diese Zeit vermittelten Bruttogehaltes von UAH 273'516'444.65 (vgl. act. 1 Rz. 42). Abzüglich der im Jahre 2016 erfolgten Zahlungen von EUR 63'000 ergäben sich UAH 25'635'964.46 (act. 1 Rz. 56–57). Zum Kurs vom 5. Februar 2018 betrüge die Provisionsforderung aus der Vermittlung der beiden Arbeitsverträge zusammen CHF 921'965.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 71'045.10 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 850'920 seit 1. Januar 2014 (act. 1 Rz. 68–70). Auch hier ist der von der Vorinstanz am 25. Januar 2018 bewilligte Arrest nicht berücksichtigt (vgl. act. 1 Rz. 71–72).

- 8 - 1.3. ZUM ARRESTGRUND Als Arrestgrund nannte die Gesuchstellerin Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 73 ff.; "Ausländerarrest"). Sie machte geltend, der Gesuchsgegner habe keinen Wohnsitz in der Schweiz, die Forderung beruhe auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, eventualiter sei auch ein genügender Bezug zur Schweiz vorhanden (act. 1 Rz. 76–98). 2. VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN Die Vorinstanz erwog, als Folge der in den Arbeitsverträgen enthaltenen Wertsicherungsklausel habe das jährliche Brutto-Grundgehalt jeweils erst nach Ablauf eines Vertragsjahres festgestanden. Fällig sein dürften grundsätzlich die Provisionen für jene Vertragsjahre, die bei Einreichung des Schiedsgesuchs der Gesuchstellerin beim Court of Arbitration for Sport, CAS, in Lausanne am 6. September 2017 vollendet gewesen seien (act. 13 Erw. 3, insbes. Erw. 3.3.4 und 3.3.5). Ob sich das für die Provisionsberechnung massgebliche Brutto-Grundgehalt so ermitteln lasse, wie die Gesuchstellerin es getan habe, erscheine zumindest fraglich. Gemäss Ziffer 5.3 der Arbeitsverträge verringere sich das Monatsgehalt, wenn sich der Gesuchsgegner im betreffenden Monat bestimmte Verhaltensweisen (beispielsweise Verspätung zu einer Lehr- und Trainingsveranstaltung, act. 4/23 Anhang Nr. 2) zuschulden kommen lasse. Soweit allfällige Abzüge bei der Ermittlung des für die Provisionszahlung massgeblichen Brutto-Grundgehalts zu berücksichtigen wären, liesse sich dessen Höhe einzig anhand der Lohnabrechnungen ermitteln, weshalb die Arrestforderung bereits mangels Feststellbarkeit der Berechnungsgrundlagen nicht glaubhaft gemacht wäre (a.a.O., Erw. 3.4.1). Entscheidend sei sodann, hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin einräume, bereits diverse Provisionszahlungen erhalten zu haben: zunächst insgesamt USD 174'500 im Jahr 2012 und ab dem Jahr 2016 ca. EUR 63'000 (bzw. zum damaligen Umrechnungskurs ca. USD 70'000), welche ihr Geschäftsführer zur Reduktion der Provisionsforderungen mit einer ihm vom Gesuchsgegner zu

- 9 diesem Zweck ausgehändigten Kreditkarte von dessen Konto bei der C._____ in EUR bezogen habe. Mit der Angabe von Zirka-Beträgen sei eine konkrete Berechnung der noch offenen Provisionsforderung kaum möglich. Davon abgesehen liessen die Schilderungen der Gesuchstellerin zur Abwicklung der Zahlungen ganz generell Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben aufkommen. Wenn die Gesuchstellerin geltend mache, bezüglich der ersten Barzahlung über USD 130'000 im Mai 2012 beständen keine Belege, und hinsichtlich der weiteren drei Zahlungen über insgesamt USD 44'500 im Jahre 2012, welche offenbar ebenfalls in bar erfolgt sein sollten, auf eine schriftliche Bestätigung des ehemaligen persönlichen Assistenten des Gesuchsgegners verweise (act. 4/25), muteten ihre Schilderungen wenig glaubhaft an. Immerhin handle es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Person nach deutschem Recht, welche buchführungspflichtig sei und folglich verpflichtet gewesen wäre, allfällige Provisionszahlungen als Einkünfte zu verbuchen, und gegebenenfalls entsprechende Belege ohne Weiteres hätte einreichen können. Dokumentiert sei zwar, dass der Gesuchsgegner den Geschäftsführer der Gesuchstellerin ermächtigt habe, seine Kreditkarte zu benützen, namentlich Geld abzuheben und einzuzahlen (act. 4/26). Wann diese Ermächtigung erfolgt sei, lasse sich der nicht unterzeichneten (gemeint wohl: nicht datierten) Vollmacht des Gesuchsgegners aber nicht entnehmen. Immerhin könne aus dem Umstand, dass der ehemalige Assistent des Gesuchsgegners, welcher gemäss seiner ebenfalls undatierten Bestätigung von Juni 2011 bis August 2014 für den Gesuchsgegner tätig gewesen sei, die Abgabe einer Kreditkarte zwecks Bezugs von Provisionszahlungen in EUR erwähne, geschlossen werden, dass die Aushändigung bereits vor August 2014 erfolgt sein müsse. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Behauptung, (erst) ab 2016 seien Bezüge zu Lasten des Kreditkartenkontos des Gesuchsgegners in Höhe von ca. EUR 63'000 erfolgt, wovon ca. EUR 13'000 durch die VISA-Abrechnungen der Monate Juni und Juli 2016 belegt seien, als reine Vermutung und damit als gänzlich unglaubhaft, zumal sich den eingereichten Visa-Abrechnungen insgesamt 16 Bezüge in Höhe von EUR 1'000 entnehmen liessen, daraus aber weder die Identität des Bezügers noch ein Zahlungszweck ersichtlich sei (a.a.O., Erw. 3.4.2).

- 10 - Zusammenfassend ergebe sich, dass die Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und der von ihr eingereichten Urkunden nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden sei. Auch ein allenfalls glaubhafter tieferer Forderungsbetrag lasse sich nicht genügend konkret ermitteln (a.a.O., Erw. 3.5). Ob dem Arrest weitere Gründe entgegenständen, brauche nicht geprüft zu werden (a.a.O., Erw. 4). 3. BESCHWERDEBEGRÜNDUNG DER GESUCHSTELLERIN Die Gesuchstellerin berechnet die im Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltene Arrestforderung von CHF 584'029.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. September 2017 (Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens am CAS in Lausanne) auf der Grundlage eines dem Gesuchsgegner – unter Berücksichtigung der Werterhaltungsklausel – total vermittelten und in UAH – nicht USD – geschuldeten Nettogehaltes von UAH 195'908'535.60 für die vermittelten Vertragsjahre von Mitte 2012 bis Mitte 2017. Die Provision für das Jahr 2017/18 lässt sie fallen. Zuzüglich 22 % ergebe sich ein massgebliches Bruttogehalt von UAH 239'008'413.40 (act. 14 Rz. 9– 10). Umgerechnet zum Kurs von 0.03427 am 26. Februar 2018 (Datum der Beschwerdeerhebung) ergebe sich ein Betrag von CHF 8'191'740 und damit eine Provisionsforderung von CHF 819'174. Davon zieht die Gesuchstellerin CHF 235'117.50 ab, wofür ihr am 25. Januar 2018 ein Arrest bewilligt worden war (act. 14 Rz. 11). Die vor Vorinstanz abgezogenen Zahlungen des Gesuchsgegners berücksichtigt sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Im Übrigen beanstandet die Gesuchstellerin die Erwägungen der Vorinstanz zu den in Ziffer 5.3 der Arbeitsverträge vorgesehenen Lohnabzügen (act. 14 Rz. 12– 16) und zur Schuldtilgung (act. 14 Rz. 17–23). Soweit erforderlich wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 11 - III. 1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 Erw. 4.1.1). Im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Instanz kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). 2. Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf die in sämtlichen drei Spielervermittlungsverträgen enthaltene Entschädigungsklausel mit dem Wortlaut (act. 1 Rz. 25, act. 4/9–11): Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von 10 % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung hielt die Vorinstanz zutreffend und unangefochten fest, dass die Gesuchstellerin den Ge-

- 12 suchsgegner nicht zur Zahlung der Provisionen aufgefordert habe. Es lägen daher auch keine Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vor, aus denen sich die effektiven jährlichen Bruttogehälter ergäben, die für die Berechnung des Provisionsanspruchs massgebend seien (act. 13 S. 6 Erw. 3.3.4 und S. 7 Erw. 3.4.1). Da die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, bezüglich dem provisionsberechtigten Bruttolohn Lohnabrechnungen vorzulegen, sah sie sich zu eigenen Berechnungen veranlasst. Diese Berechnungen – die verschiedenen Berechnungsvarianten wurden bereits skizziert (Erw. II/1.2 und II/3) – sind nicht überzeugend. Die im erstinstanzlichen Verfahren berechneten Arrestforderungen für die Spielsaisons 2012/2013 bis 2017/2018 differieren im Hauptstandpunkt, Eventualstandpunkt und Subeventualstandpunkt erheblich und unterscheiden sich auch deutlich von der im Beschwerdeverfahren bezifferten Arrestforderung für die Spielsaisons 2012/2013 bis 2016/2017. Diese Unterschiede sind auch nicht nachvollziehbar, wenn bei den vergleichbaren Berechnungsmethoden den unterschiedlichen Variablen (teilweise keine Berücksichtigung der Saison 2017/2018, des Arrestbefehls vom 25. Januar 2018 für eine Forderung von CHF 235'117.50 und der Tilgungszahlungen) Rechnung getragen wird. Bereits aus diesem Grund ist die Arrestforderung im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Die Vorinstanz hielt unangefochten fest, dass für die Berechnung des provisionsberechtigten Brutto-Grundgehaltes nicht alleine das monatliche Gehalt gemäss Arbeitsvertrag Ziff. 5.1 i.V.m. Anhang Nr. 1 (act. 4/23 und 4/24) unter Hinzurechnung der Pflichtabgaben massgebend ist, sondern dass das Gehalt bei verpönten Verhaltensweisen des Spielers gemäss Arbeitsvertrag Ziff. 5.3 i.V.m. Anhang Nr. 2 (act. 4/23 und 4/24) um genau definierte Beträge vermindert würde. Dagegen wendet die Gesuchstellerin vergeblich ein, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt, weil allfällige Sonderabzüge vom Bruttogehalt wegen Fehlverhaltens des Spielers alleine im Herrschaftsbereich des Gesuchsgegners lägen (act. 14 S. 6 Rz. 12) und allfällige Sonderabzüge im Arresteinspracheverfahren schnell hätten korrigiert werden können (act. 14 S. 7 Rz. 13–15). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin zumutbar gewesen wäre, den Gesuchsgegner zur Zahlung der Provisionen aufzufordern und in diesem Zusam-

- 13 menhang die Vorlage von Lohnabrechnungen zu verlangen, aus denen das provisionsberechtigte Brutto-Grundgehalt auch unter Berücksichtigung allfälliger Sonderabzüge hervorgegangen wäre. Tut die Gesuchstellerin somit nicht nachvollziehbar dar, wie sich die Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe aus den Vermittlungsverträgen ableiten lässt, muss die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung verneint werden. 3. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Schilderungen der Gesuchstellerin zur Abwicklung der Zahlungen des Gesuchsgegners Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben aufkommen liessen (act. 13 Erw. 3.4.2). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei für die Glaubhaftmachung einer Forderung nicht massgeblich, wie und ob überhaupt Tilgungszahlungen der Gegenpartei dargestellt würden. Der Arrestgläubiger müsse die Interessen des Schuldners nicht vertreten. Der Weiterbestand einer Forderung werde vermutet. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Forderungstilgung dürften nicht dazu führen, dass sie schlechter gestellt werde, als wenn sie das Gericht über die erfolgten Zahlungen im Ungewissen gelassen hätte. Im Übrigen seien ihre Ausführungen glaubhaft. Das Vorgehen der Parteien sei durch die spezielle geldpolitische Situation in der Ukraine begründet (act. 14 Rz. 17–20). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass seine Forderung besteht. Dazu gehört die Glaubhaftmachung der Entstehung der Forderung, aber grundsätzlich auch des Fortbestandes. Der Bestand einer Forderung setzt neben der Entstehung auch den Fortbestand voraus. Es liegt allerdings in der Natur des Arrestbewilligungsverfahrens, in welchem die Gegenpartei nicht angehört wird, dass Gründe, welche zum Untergang der Arrestforderung führen, nur ausnahmsweise in die Erwägungen des Richters einfliessen. In der Regel muss vom Fortbestand einer entstandenen Forderung ausgegangen werden. Anders verhält es sich aber, wenn die Sachdarstellung des Arrestgläubigers selber gegen den Fortbestand spricht. Zwar kann die Gegenpartei ihre Einwendungen im Arresteinspracheverfahren vorbringen. Die für den Schuldner mit einer Arrestbe-

- 14 willigung verbundenen Nachteile wiegen aber zu schwer, als dass der Arrestrichter vom Gesuchsteller selber geweckte Zweifel am Fortbestand der Arrestforderung vernachlässigen dürfte. Dem Einwand der Gesuchstellerin, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie das Gericht über bereits erfolgte Zahlungen im Ungewissen gelassen hätte, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die zeitlich ungenauen Angaben der Gesuchstellerin zu den ihr geleisteten Zahlungen und auch die Nennung eines blossen Zirka-Betrages bei den EUR- Zahlungen erwecken den Eindruck, die Angaben seien der Erinnerung der Gesuchstellerin bzw. ihres Geschäftsführers entnommen. Die von einem früheren Assistenten des Gesuchsgegners beigezogene Bestätigung einzelner Zahlungen (act. 4/25) stärkt das Vertrauen in die Vollständigkeit der Angaben der Gesuchstellerin nicht. Gibt die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin wie hier ernsthaften Anlass, die Vollständigkeit der aufgeführten Zahlungen zu bezweifeln, ist dies vom Arrestrichter bei der Beurteilung der Arrestforderung zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arrestforderung nicht genügend glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die weiteren Arrestvoraussetzungen ist nicht einzugehen. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Spruchgebühr bemisst sich nach Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 2. Mai 2018 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Parteivorbringen, vorinstanzliche Erwägungen 1. Begründung des Arrestgesuchs 1.1. Zum Sachverhalt 1.2. Zur Berechnung der Arrestforderung 1.2.1. Hauptstandpunkt der Gesuchstellerin 1.2.2. Eventualstandpunkt der Gesuchstellerin zur Arrestforderung 1.2.3. Subeventualstandpunkt der Gesuchstellerin zur Arrestforderung 1.3. Zum Arrestgrund 2. Vorinstanzliche Erwägungen Zusammenfassend ergebe sich, dass die Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und der von ihr eingereichten Urkunden nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden sei. Auch ein allenfalls glaubhafter t... 3. Beschwerdebegründung der Gesuchstellerin III. 1. 2. 3. 4. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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