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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2017 PS170259

18 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,365 parole·~7 min·7

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170259-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 18. Dezember 2017 in Sachen

Stadt A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. November 2017 (EQ170027)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Eingabe vom 9. November 2017 (Datum Poststempel: 13. November 2017) an das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Begehren, es sei gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG ein Arrestbefehl zu erlassen. Die Beschwerdeführerin verlangte, es sei im Umfang ihrer Forderung von Fr. 8'338.50 Arrest auf die Leistungen der beruflichen Vorsorge zu legen, welche der Beschwerdegegner von der C._____ AG (fortan C._____) erhalte (act. 1/1-2). Mit Verfügung vom 14. November 2017 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch nicht ein (act. 3 = act. 7 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2017 (act. 4; act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Mit Verfügung vom 24. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 400.00 angesetzt (act. 11). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (act. 12-13). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich-

- 3 tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass von Amtes wegen geprüft werde, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Da von einem ordentlichen Betreibungsort des Beschwerdegegners nicht die Rede sei, richte sich die örtliche Zuständigkeit zum Erlass des Arrestbefehls zwingend nach dem Ort, wo sich die Arrestgegenstände befinden. Die Beschwerdeführerin verlange die Arrestierung einer Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der C._____. Eine Forderung sei am schweizerischen Wohnsitz des Arrestschuldners belegen. Habe dieser Wohnsitz im Ausland, so gelte der Schweizer Sitz des Drittschuldners als Belegenheitsort der Forderung. Es werde nicht behauptet und sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Wohnsitz im Bezirk Bülach habe. Hingegen habe die C._____ ihren Sitz im Bezirk Bülach. Die Vorinstanz folgerte, sie sei nur dann örtlich zuständig, wenn der Beschwerdegegner Wohnsitz im Ausland habe. Die Beschwerdeführerin behaupte mit der vermerkten Adresse und dem angerufenen Arrestgrund implizit, dass der Beschwerdegegner Wohnsitz in Spanien bzw. nicht mehr in der Schweiz habe. Das Arrestbegehren enthalte jedoch weder Angaben noch Unterlagen zum Zeitpunkt und zu den Umständen, unter welchen der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen habe. Es fehlten Hinweise auf entsprechende Abklärungen durch die Beschwerdeführerin. Auf den eingereichten Unterlagen fänden sich ausschliesslich Schweizer Adressen. Damit fehle es an einem konkreten Vorbringen und jeglichen sachdienlichen Nachweisen zur örtlichen Zu-

- 4 ständigkeit, weshalb auf das Arrestbegehren nicht eingetreten werden könne (act. 7 S. 2 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, für sie sei klar gewesen, dass sie die Adresse des Beschwerdegegners kenne, da dieser sich persönlich bei den Einwohnerdiensten der Stadt A._____ abgemeldet habe. Mit ihrer Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin die Abmeldebestätigung des Beschwerdegegners vom 17. November 2017 ein, auf welcher der definitive Wegzug des Beschwerdegegners per 23. Januar 2017 nach Spanien vermerkt ist (act. 8 und act. 10/8). 3.3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren weder Angaben noch Unterlagen dazu enthielt, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen haben soll. Aus dem Begehren war nicht ersichtlich, ob und welche Abklärungen die Beschwerdeführerin zum Wohnsitz des Beschwerdegegners vorgenommen hatte (vgl. act. 1/1-2 als auch act. 2/1-7). Es reicht nicht aus, wenn es der Beschwerdeführerin klar war, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Abmeldung bei den Einwohnerdiensten der Stadt A._____ seine neue Adresse angab. Der Vorinstanz war es unbekannt, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausging, der Beschwerdegegner wohne nun in Spanien. Da es an konkreten Vorbringen und Nachweisen der Beschwerdeführerin zur örtlichen Zuständigkeit fehlte, konnte die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht feststellen. Sie ist daher zu Recht auf das Arrestbegehren nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldebestätigung vom 17. November 2017 nunmehr bei der Kammer einreicht. Es handelt sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann und darf (vgl. Erw. 2.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Ein Arrestgesuch eines Gläubigers, welches abgewiesen oder auf das – wie vorliegend – nicht eingetreten wurde, kann jederzeit mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln beim Arrestgericht ohne Rechtsverlust wieder eingereicht werden (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2).

- 5 -

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 beträgt die Gebühr Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 8'338.50 (act. 1/2), weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 400.00 festzusetzen ist. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'338.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 18. Dezember 2017

Urteil vom 18. Dezember 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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