Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170218-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 12. Oktober 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegner,
Nr. 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Nr. 2 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. September 2017 (CB170029)
- 2 - Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Meilen (act. 1 S. 2): "1. Es sei Nr. 1 und Nr. 27 bis Nr. 51 zu korrigieren 2. Es seien die Grundstückgewinnsteuern zu berücksichtigen. 3. Es seinen allfällige Verwertungsbegehren zu sistieren, bis die Feststellung der Pfandrechte auf die Miet- und Pachtzinse der Liegenschaften B._____-Strasse ..., ... Zürich und C._____-Strasse ..., D._____ letztinstanzlich gutgeheissen oder abgewiesen sind. 4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2017 (act. 10 = act. 13 = act. 15): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die aufschiebende Wirkung fällt mit diesem Entscheid dahin. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor dem Obergericht des Kantons Zürich (act. 14 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2017 (Geschäfts-Nr.: CB170029-G) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzugestehen"
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer A._____ und seine Ehefrau E._____ sind Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon. Am 26. bzw. 29. September 2017 gingen drei Beschwerden der Eheleute AE._____ bei der Kammer ein: Die vorliegende Beschwerde von A._____ gegen Pfändung Nr. 1, eine Beschwerde von E._____ gegen Pfändung Nr. 2 (Schuldnerin E._____, vgl. Geschäfts-Nr. PS170220) und eine weitere Beschwerde von A._____ gegen Pfändung Nr. 3 (vgl. Geschäfts-Nr. PS170222). Die Verfahren sind aufgrund der verschiedenen Parteien und Gegenparteien getrennt zu führen. Gewisse Querverweise sind aber unumgänglich, da in den Beschwerden wiederholt auf die anderen Pfändungen Bezug genommen wird. 1.2 Am 5. April 2017 vollzog das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungsamt) die Pfändung Nr. 1 gegenüber A._____ (act. 2/1 S. 1). Mit der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 (act. 2/1) wurden ihm die gepfändeten Gegenstände und Forderungen mitgeteilt. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2017 die eingangs angeführte Beschwerde an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). A._____ wird nachfolgend als Schuldner bezeichnet, die Beschwerdegegner, die als Gläubiger an der vom Verfahren betroffenen Pfändung teilnehmen (vgl. act. 2/1), als Gläubiger. 1.3 Das Bezirksgericht Meilen erliess am 6. September 2017 das eingangs angeführte Urteil (act. 10 = act. 13 = act. 15). Das Urteil wurde dem Schuldner am 15. September 2017 zugestellt (act. 11/1). 1.4 Mit Eingabe vom 25. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil vom 6. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 14). 1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Es wurde davon abgesehen, den Gläubigern Frist zur Beantwortung der Be-
- 4 schwerde anzusetzen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Allerdings ist den Gläubigern noch je ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 14 zuzustellen. 2. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). 2.2 Mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG können Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter (sowie der atypischen Organe des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach SchKG) angefochten werden (BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 15). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen. Sie muss einen praktischen Verfahrenszweck oder, mit anderen Worten, einen praktischen Zweck der Vollstreckung, verfolgen. Zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist die Beschwerde unzulässig. Im Übrigen ist auf ein Rechtsmittel allgemein nur dann einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. OGer ZH PS160227 vom 2. Dezember 2016, E. 2.3; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2015, Art. 17 N 10). 2.3 Die Beschwerde ist innert der 10tägigen Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG zu erheben. Die Frist ist als gesetzliche Frist nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
- 5 - 2.4 Die Beschwerde führende Partei hat Beschwerdeanträge zu stellen (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104). Wenn – wie hier – die Beschwerdeinstanz in der Sache neu entscheiden kann (das Rechtsmittel somit nicht nur kassatorische, sondern auch reformatorische Wirkung haben kann), ist ein blosser Rückweisungsantrag ungenügend (vgl. OGer ZH RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2.2; vgl. auch IVO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 19). Der eingangs angeführte ausdrückliche Beschwerdeantrag des Schuldners (vgl. act. 14 S. 2) erfüllt diese Anforderungen an sich nicht. Insbesondere bei Laien genügt es aber, wenn sich der Antrag in der Sache sinngemäss aus der Beschwerdebegründung ergibt. Das ist vorliegend der Fall, da der Schuldner mit seinen Ausführungen sinngemäss an seinen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält bzw. diese erneut stellt. Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde daher nichts entgegen. 2.5 Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen. Auch juristische Laien haben wenigstens rudimentär anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. ferner JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104, sowie OGer ZH PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). 2.6 Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Davon ausgenommen sind Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gab und die daher auch vor Bundesgericht noch zu hören wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2; vgl. auch OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.4). Die gemäss der Bestimmung vorausgesetzte kausale Beziehung zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem neuen Vorbringen ist so zu verstehen, dass die entsprechenden
- 6 - Tatsachen aufgrund des Umstands, dass (und wie) die Vorinstanz entschieden hat, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden (vgl. BSK BGG-MEYER/DOR- MANN, 2. Aufl. 2011, Art. 99 N 44; SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, BGG- Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). 3. 3.1 Korrektur der gepfändeten Forderung (Position Nr. 1): 3.1.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss der erwähnten Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 als Position Nr. 1 eine Forderung des Schuldners gegenüber der Firma AE._____F._____ AG in Liquidation im Betrag von Fr. 2 Mio. herrührend aus einem Darlehensvertrag vom 4. Dezember 2007 und schätzte die Position mit Fr. 1.00 (act. 2/1). 3.1.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz geltend, der Darlehensvertrag habe auf Fr. 8 Mio. gelautet. Davon hätten er und seine Ehefrau zusammen Fr. 6 Mio. gewährt, während weitere Fr. 2 Mio. aus einem Erbe der Ehefrau stammten. Seine Forderung betrage daher Fr. 3 Mio. (act. 1 S. 3). 3.1.3 Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe die Position Nr. 1 lediglich mit einem symbolischen Wert von Fr. 1.00 geschätzt und damit von der Pfändung ausgenommen. Die Angabe des Forderungsbetrags habe abgesehen von der Identifikation der Forderung keine Bedeutung. Der Schuldner erleide durch den erwähnten Forderungsbeschrieb keinen Nachteil. Er verfolge mit der Beschwerde insoweit kein schutzwürdiges Interesse (act. 13 S. 6). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, dass das Betreibungsamt vom Anteil des Schuldners von Fr. 3 Mio. einen Teilbetrag von Fr. 1 Mio. bereits am 22. April 2016 in einer früheren Pfändung gegen den Schuldner gepfändet habe (act. 13 S. 6 f.). 3.1.4 Der Schuldner hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass der von der Vorinstanz erwähnte Teilbetrag von Fr. 1 Mio. seiner Meinung nach ein anderes Guthaben darstelle. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu seien daher nicht richtig. Unter Verweis auf das Pfändungsprotokoll (act. 6/3) macht der Schuldner zudem geltend, es sei ein weiterer Anteil seines Guthaben von
- 7 - Fr. 500'000.00 nicht in die Pfändungsurkunde übertragen worden. Ihm sei dieser Fehler entgangen, er habe das Protokoll zwar unterzeichnen müssen, habe aber keine Kopie davon erhalten (act. 14 S. 2 f.). 3.1.5 Würdigung: 3.1.5.1 Der Schuldner hält der Begründung der Vorinstanz, wonach er mit seinem Antrag auf Anpassung des Betrags der nur pro Memoria aufgeführten Darlehensforderung kein schützenswertes Interesse verfolge, beschwerdeweise nichts entgegen. Er macht insoweit nur geltend, die vorinstanzliche Eventualbegründung sei falsch. Darauf einzugehen erübrigt sich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Schuldner mit diesem Antrag kein schutzwürdiges Interesse bzw. keinen vollstreckungsrechtlichen Zweck verfolgt. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da es danach auch vor Obergericht an der Beschwerdevoraussetzung des schützenswerten Interesses fehlt, ist auch auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Sodann ist auch insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer vor Obergericht neu den Antrag stellt, eine Darlehensposition bzw. ein "Anteil am Guthaben" von Fr. 500'000.00 (dessen Übertragung vom Pfändungsprotokoll auf die Pfändungsurkunde vergessen worden sei) sei in der Pfändungsurkunde zusätzlich zu vermerken. Inhaltliches Thema der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde kann (Nichtigkeitsgründe vorbehalten) nur das sein, was bereits vor unterer Aufsichtsbehörde Verfahrensgegenstand war. Neue Anträge sind vor der oberen Aufsichtsbehörde nach Art. 326 ZPO ausgeschlossen (vgl. auch vorne Ziff. 2.6). 3.1.5.2 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch ein Hinwegsehen über die Frage des schutzwürdigen Interesses zu keinem für den Schuldner günstigen Ergebnis führt: Der Schuldner macht geltend, die Angaben in der Pfändungsurkunde seien falsch. Danach wäre es an ihm, den Zusammenhang seiner verschiedenen Forderungen im Einzelnen aufzuzeigen. Das fragliche Pfändungsprotokoll vom 22. April 2016 (act. 6/3) nennt drei Darlehensforderungen des Schuldners gegenüber der AE._____F._____ AG über Fr. 8 Mio., Fr. 4 Mio. und
- 8 - Fr. 1 Mio., wobei letzte Position aufgrund der Nachlassstundung blockiert sei. Denkbar ist, dass die erste Position von Fr. 8 Mio. dem Total des erwähnten Darlehens vom 4. Dezember 2007 entspricht. Wie sich diese Forderung zur weiteren Position über Fr. 4 Mio. verhält, und was es mit dem infolge Nachlassstundung blockierten Betrag von Fr. 1 Mio. auf sich hat, wird vom Schuldner nicht verdeutlicht und ist nicht ersichtlich. Vor diesem unklaren Hintergrund kann der Schuldner mit der blossen Behauptung, seine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 4. Dezember 2007 betrage nicht Fr. 2 Mio., sondern Fr. 3 Mio., keine Anpassung der Pfändungsurkunde bewirken. 3.2 Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer (Position Nr. 3): 3.2.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 in der Pfändung Nr. 1 als Position Nr. 3 den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an der Liegenschaft G._____-Strasse ... in … (act. 2/1 Position Nr. 3). 3.2.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz zum gepfändeten Miteigentumsanteil geltend, vom Bruttoerlös sei vorerst die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Diese belaufe sich gemäss seiner Berechnung auf rund Fr. 529'000.00. Wenn die Liegenschaft in der Pfändungsurkunde schon geschätzt werde, sei auch auf diesen Betrag hinzuweisen (act. 1 S. 3 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Betreibungsamts in der Beschwerde gegen Pfändung Nr. 3 (act. 6/2), dass eine Bezifferung der Grundstückgewinnsteuer im jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation wäre. Der Inhalt der Pfändungsurkunde bestimme sich nach Zweckmässigkeitsüberlegungen. Der Schuldner habe nicht ausgeführt, weshalb die Nennung der geschätzten Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde für ihn erforderlich oder zweckmässig wäre. Er verdeutliche somit kein schützenswertes Interesse daran, und er sei durch die Nichterwähnung der Grundstückgewinnsteuer nicht beschwert. Daher sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. act. 13 S. 9 f.).
- 9 - 3.2.4 Der Schuldner macht vor Obergericht zu seinem Interesse am Vermerk der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde neu geltend, (u.a.) die Liegenschaft … sei infolge grosszügiger Sicherstellung der Forderung der Personalfürsorgestiftung der AE._____F._____ AG in der Höhe des Verkehrswerts belastet. Wie viel bei einer Verwertung für die Gläubiger abfalle, sei offen. Jedenfalls sei aber zuerst die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Für Gläubiger und Schuldner sei es allenfalls vorteilhaft, statt zu verwerten einen Vergleich abzuschliessen, damit nicht vorab (mit der Grundstückgewinnsteuer) eine neue Schuld getilgt werden müsse. Um kein falsches Bild zu vermitteln, sei es unumgänglich, die grossen Kosten in der Pfändungsurkunde aufzuzeigen. Daher hätten die Gläubiger und die Ersteigerer ein schutzwürdiges Interesse. Er selber, so der Schuldner weiter, habe ein Interesse an der entsprechenden Ergänzung, weil ihm im Falle der Verwertung ohne Deckung der Grundstückgewinnsteuer ein Schaden verbleibe, da mit der Grundstückgewinnsteuer eine neue Schuld entstehe und er nicht mehr über die Liegenschaft verfüge. Er habe daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gläubiger keine Verwertung einleiten würden, die ihnen nichts bringe (act. 14 S. 4 f.). 3.2.5 Würdigung: 3.2.5.1 Die aufgezeigte Schilderung des Schuldners vor Obergericht (soeben Ziff. 3.2.4) ist neu und daher nicht zu hören, zumal der Schuldner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gehalten war, sein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung der Beschwerde darzutun. Das Novum wurde daher nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst (vgl. vorne Ziff. 2.6). Aus der Optik, dass der Schuldner es unterliess, rechtzeitig ein eigenes Interesse an der Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer darzutun, fehlt es nach wie vor an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, und es ist auf die Beschwerde insoweit auch vor Obergericht nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch fraglich, ob das neu geltend gemachte Interesse des Schuldners an der Vermeidung der Entstehung einer neuen Schuld einen praktischen Zweck der Vollstreckung im eingangs dargelegten Sinn darstellt (vgl. vorne Ziff. 2.2).
- 10 - 3.2.5.2 Wenn der Vollständigkeit halber auf die Argumentation des Schuldners eingegangen wird, ist das Folgende festzuhalten: Es kann angenommen werden, dass den betreibenden Gläubigern bekannt ist, wie sich die Grundstückgewinnsteuer berechnet (nach dem erzielten Verwertungserlös). Solange dieser nicht bekannt ist, bleibt eine Angabe in der Pfändungsurkunde Spekulation. Das hat die Vorinstanz richtig festgehalten. Dass gestützt auf eine solche Angabe höhere Chancen auf eine Einigung des Schuldners mit den Gläubigern bestünden, ist daher nicht anzunehmen. Dem Schuldner ist es ohnehin unbenommen, mit den Gläubigerin über die Höhe der erwarteten Grundstückgewinnsteuer, die vorab vom Verwertungserlös der Liegenschaft(en) zu bezahlen sein wird, zu diskutieren und dabei die Frage zu behandeln, ob Verwertungsbegehren sinnvoll sind oder ob eine andere Lösung gefunden werden kann. Eine Angabe des Betreibungsamts über die mögliche Höhe der Grundstückgewinnsteuern ist in diesem Zusammenhang kaum von Belang. In der Sache trifft es zwar zu, dass das Betreibungsamt sich bei der Frage, ob sich die Pfändung einer hoch belasteten Liegenschaft mit Blick auf den erzielbaren Verwertungserlös lohnt, auch die allenfalls vorab aus dem Verwertungserlös zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen hat. Das Betreibungsamt hat hierbei indes ein erhebliches Ermessen. Es kann sinnvoll sein, wenn das Betreibungsamt seine entsprechenden Einschätzungen den Beteiligten offen legt. Das kann zum Beispiel in der Pfändungsurkunde geschehen (vgl. ZOPFI, Kurzkommentar VZG, hrsg. von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Art. 8 N 3). Auch daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Schuldner ein schützenswertes Interesse an der Angabe der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde hätte. Der angefochtene Entscheid ist auch aus dieser Optik nicht zu beanstanden. 3.3 Korrektur der gepfändeten Liquidationsanteile (Positionen Nr. 27-51): 3.3.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss der erwähnten Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 als Positionen Nr. 27-51 die Liquidationsanteile an Rotweinen am Wohnort des Schuldners. Den Anteilen folgt in der Pfändungsurkunde der Vermerk "weitere Eigentümerin: E._____" (act. 2/1).
- 11 - 3.3.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz geltend, diese Positionen befänden sich gemäss Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 16. Dezember 2016 im Eigentum seiner Ehefrau E._____. Es sei keine Klage auf Aberkennung des Anspruchs erhoben worden. E._____ habe ihr Eigentum weiter genutzt und die angegebenen Stückzahlen stimmten dementsprechend nicht mehr. Die Eigentumsansprache sei anzupassen und die Stückzahlen seien wegzulassen (act. 1 S. 4). 3.3.3 Die Vorinstanz erwog, in der beigezogenen Pfändungsurkunde Nr. 3 werde zu den Weinen vorgemerkt, dass E._____ eine Eigentumsansprache erhoben habe. Dass keine Aberkennungsklage erhoben worden sei, habe das Betreibungsamt insoweit anerkannt, als es E._____ als "weitere Eigentümerin" aufführe. Dem Vorbringen, die Weine stünden im Alleineigentum der Ehefrau, sei indes nicht zu folgen, weil das geltend gemachte bessere Recht auch Miteigentum sein könne, was zwischen Ehegatten vermutet werde und im vorliegenden Fall dadurch bestätigt werde, dass der Schuldner A._____ seinerseits in der Pfändung Nr. 2 gegen E._____ zu denselben Weinen eine Drittansprache erhoben habe. Das sei widersprüchlich und nicht zu schützen. Dass die angegebenen Stückzahlen nicht mehr stimmten, weil E._____ "ihr" Eigentum weiter genutzt habe, könne nicht zu einer Anpassung der Pfändungsurkunde führen. Daher sei die Beschwerde insoweit abzuweisen (act. 13 S. 7 f.). 3.3.4 In der Beschwerde an das Obergericht macht der Schuldner geltend, er verhalte sich nicht widersprüchlich. Die Angaben zur Eigentumsansprache in der angefochtenen Pfändungsurkunde seien falsch, weil die Positionen gemäss Pfändung Nr. 3 im alleinigen Eigentum von E._____ stünden. Sodann sei auch die Eigentumsansprache in der Pfändung Nr. 2 falsch, was in einer Beschwerdeergänzung zur Beschwerde der Ehefrau gegen diese Pfändung richtig gestellt worden sei. Das Betreibungsamt habe den Fehler korrigiert und in einer Pfändungsurkunde vom 17. August 2017 gegen E._____ keine Eigentumsansprache von ihm, so der Schuldner A._____, mehr vermerkt. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit seinen Korrekturen zu den Widersprüchen in den Pfändungsurkunden. Der Hinweis auf die Miteigentumsvermutung sei unbehelflich, da das Betreibungsamt keinen
- 12 solchen Beweis angefordert habe und nicht darauf hingewiesen habe (act. 14 S. 3 f.). 3.3.5 Würdigung 3.3.5.1 Der Schuldner verkennt den eigenständigen Charakter jedes einzelnen Betreibungsverfahrens. Er geht daher fehl, wenn er aus dem Umstand, dass in verschiedenen Pfändungen zu verschiedenen Betreibungen verschiedene Angaben zu den Weinflaschen vermerkt sind, einen Anspruch auf Anpassung bzw. Vereinheitlichung der Angaben ableitet. Eine Drittansprache in einer Pfändung bezieht sich auf diese Pfändung, und die Anerkennung einer solchen Ansprache durch das Unterlassen einer Aberkennungsklage gilt nur für die betreffende Betreibung (vgl. Art. 108 Abs. 3 SchKG). Der Umstand, dass in der früheren Pfändung Nr. 3 gegen den Schuldner keine Aberkennungsklage gegen die (unbeschränkte) Drittansprache von E._____ am Weinkeller erhoben wurde, führt nur dazu, dass die entsprechenden Vermögenswerte in jener Pfändung nicht zu verwerten waren bzw. sind. Für die vom vorliegenden Verfahren betroffene Pfändung Nr. 1 (die für andere Betreibungen vollzogen wurde) erlaubt das keine Rückschlüsse. Insbesondere hat das zu Pfändung Nr. 3 Gesagte alleine keine Anpassung der Pfändungsurkunde Nr. 1 mit Blick auf die Drittansprache zur Folge (die nach dem Schuldner auch in Pfändung Nr. 1 unbeschränkt einzutragen ist und nicht im Sinne einer Berücksichtigung als "weitere Eigentümerin"). Eine Anpassung könnte allenfalls dann in Frage kommen, wenn die Angaben in Pfändung Nr. 1 effektiv falsch wären, d.h., wenn die Ehefrau in Pfändung Nr. 1 tatsächlich eine unbeschränkte Eigentumsansprache erhoben hätte. Das wäre indes zu begründen, was mit dem blossen Hinweis auf die Angabe in einer früheren Pfändungsurkunde nicht geschieht, da die frühere Pfändungsurkunde nach dem Gesagten nicht über die zugrundeliegenden Betreibungen hinauswirkt. Dasselbe gilt auch für den Hinweis des Schuldners auf eine neuere Pfändung Nr. 4 gegenüber E._____ (act. 16/4 und act. 14 S. 3 f.). Der Umstand, dass der Schuldner dort offenbar keine Drittansprache hinsichtlich der Weine (mehr) erhob,
- 13 sagt über die früheren Pfändungen nichts aus. Auch aus diesem Vorbringen – das an sich als unzulässiges Novum ohnehin nicht zu hören ist – kann der Schuldner somit nichts für sich ableiten. Der Schuldner verdeutlicht nebenbei bemerkt nicht, weshalb er seinen entsprechenden Standpunkt anpasste (vgl. zu den früheren Pfändungen gegen beide Ehegatten act. 5/1 und act. 6/1, woraus sich ergibt, dass zunächst E._____ in der Pfändung gegen den Schuldner eine unbeschränkte Eigentumsansprache hinsichtlich der Weine erhob, worauf der Schuldner in der Pfändung gegen E._____ umgekehrt dasselbe geltend machte). Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht ein widersprüchliches Verhalten erkannt. 3.3.5.2 Der Schuldner machte wie erwähnt vor der Vorinstanz in der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 8. Juni 2017 geltend, die angegebenen Stückzahlen stimmten nicht mehr, weil E._____ ihr Eigentum weiter genutzt habe (act. 1 S. 4). Die Vorinstanz hat dazu zu Recht festgehalten, dass die Weiternutzung des Eigentums nach der Pfändung des Liquidationsanteils nicht zu einer Anpassung der Stückzahlen gemäss Pfändungsurkunde führen kann. Dass ein Liquidationsanteil des Schuldners an der Gesamtheit des Weinvorrats gepfändet wurde (und nicht etwa einzelne, dem z.B. hälftigen Anteil des Schuldners entsprechende Positionen) gepfändet wurde, blieb unangefochten. Dass E._____ "ihr Eigentum" nach dem Pfändungsvollzug weiter nutzte, vermochte am Umfang des gepfändeten Liquidationsanteils des Schuldners am gemeinschaftlichen Vermögen per Datum des Pfändungsvollzugs nichts zu ändern. Grundsätzlich kann bei der Verwertung nur das verwertet werden, was (vom Pfandgut) im Zeitpunkt der Verwertung effektiv vorhanden ist. Je nach Verwertungsart ist denkbar, dass der zwischenzeitliche Verbrauch bei der Verwertung zulasten des Liquidationsanteils von E._____ berücksichtigt wird, oder dass der gesamte Bestand liquidiert wird und der hälftige Liquidationsanteil der Verwertung und Verteilung zugeführt wird. Welche Konsequenzen der zwischenzeitliche Verbrauch allenfalls nach sich ziehen wird, ist hier nicht zu beurteilen.
- 14 - 3.3.5.3 Der Schuldner weist in der Beschwerde an die Kammer neu darauf hin, dass der Weinbestand am 18. Mai 2016 bei der Pfändung ihm gegenüber aufgenommen worden sei und später (konkret auf die Pfändung gegenüber E._____ bezogen) nicht gezählt worden sei (act. 14 S. 3 unten). An sich ist darauf bereits aus novenrechtlichen Gründen (vgl. vorne Ziff. 2.6) nicht einzugehen. Allenfalls könnte man vor diesem Hintergrund die Rüge des Schuldners so verstehen, dass die geltend gemachte Veränderung der Stückzahlen auf die Angaben in den früheren Pfändungsurkunden Nr. 3 und Nr. 2 (gegen E._____) bezogen ist, da der in den Pfändungsurkunden vermerkte Weinbestand seither unverändert geblieben ist (act. 2/1, 5/1, 6/1). Dann wäre zwar davon auszugehen, dass die Weinsammlung bei diesen früheren Pfändungen nicht vom Pfändungsbeschlag umfasst war (da einmal die Drittansprache von E._____ und einmal diejenige des Schuldners in der Pfändung je gegen den anderen Ehegatten anerkannt wurde; vgl. soeben 3.3.5.1 a.E.). A._____ und E._____ durften daher zwischen jenen Pfändungsvollzügen und dem Vollzug der hier angefochtenen Pfändung Nr. 1 ihr Eigentum (Weinkeller) an sich unbeschränkt nutzen. Mit Blick auf den wie erwähnt unverändert angegebenen Weinbestand würde sich allerdings fragen, weshalb die Schuldner anlässlich der jeweiligen Pfändungsvollzüge (jeweils an ihrem Wohnort und im Beisein von A._____) keine entsprechenden Angaben zum zwischenzeitlichen Verbrauch machten (bzw. machen liessen). Schliesslich – und das wäre letztlich entscheidend – wäre der vor Vorinstanz gestellte Antrag auf "Korrektur" des Weinbestands zu unbestimmt, und es wäre am Schuldner, die Korrektur konkret und bestimmt aufzuzeigen. Ohne eine solche substantiierte Angabe des Schuldners ist das Amt – das die Pfändung im Beisein der Schuldner bzw. von A._____ entsprechend vollzog – nicht gehalten, die in der Pfändungsurkunde festgehaltenen Bestände neu zu zählen, um zu eruieren, ob beim Vollzug der Pfändung überholte Angaben aufgenommen wurden. 3.3.5.4 Insgesamt hat die Vorinstanz den Antrag auf Korrektur der dem Weinvorrat entsprechenden Positionen zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
- 15 - 3.4 Sistierung der Verwertung: 3.4.1 Der Schuldner machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit hängigen Betreibungen auf Pfandverwertung bezüglich dreier privater Liegenschaften in Zürich und D._____ geltend, die Verwertungsbegehren (recte: die Verwertung) im Pfändungsverfahren sei(en) zu sistieren. In den Pfandverwertungsverfahren seien Feststellungsklagen der Gläubigerin Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG (PVS) hängig, mit welchen sie die Zinssperre nach Art. 806 Abs. 1 ZGB bewirkt habe. Die Gläubigerin PVS verschleppe diese Klagen (act. 1 S. 3 f.). Nach den Bestimmungen der VZG kommt es zu entsprechenden Feststellungsklagen, wenn der Pfandeigentümer die Einrede erhoben hat, dass das Pfandrecht sich nicht auf die Miet- (und Pacht-) Zinsen erstrecke (Art. 93 Abs. 2 VZG). In diesem Fall hat die Erhebung der Feststellungsklage eine Mietzinssperre zur Folge (Art. 93 Abs. 4 VZG). Weiter machte der Schuldner vor Vorinstanz geltend, die Miet- bzw. Pachtzinsen würden entgegen der "Anmerkung" des Betreibungsamts zur Liegenschaft an der B._____-Strasse in Zürich (act. 2/1) nur dann der Grundpfandgläubigerin zustehen, wenn diese mit den Feststellungsklagen obsiege. Die Mietzinssperre könnte sich, so der Schuldner, zu Gunsten der Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG auswirken oder zugunsten der Pfandgläubiger, je nach dem, ob die Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG mit den Feststellungsklagen obsiege. Daher liege es im Interesse der Pfandgläubiger, allfällige Verwertungsbegehren bis zum Abschluss der Verfahren zur Feststellung der Pfandrechte an den Miet- bzw. Pachtzinsen zu sistieren (act. 1 S. 4 f., insb. S. 5 Ziff. 4). 3.4.2 Die Vorinstanz erwog dazu, die Liegenschaft B._____-Strasse in Zürich sei mit der angefochtenen Pfändung nicht gepfändet worden. Soweit sich die Beschwerde auf die entsprechende Anmerkung des Betreibungsamts beziehe, sei darauf nicht einzutreten. Dasselbe gelte, soweit der Schuldner die Gläubigerin Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG kritisiere. Im Übrigen mache
- 16 der Schuldner Interessen der Pfandgläubiger geltend und somit weder eigene Interessen noch solche der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger. Auch daher sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Dem Schuldner werde es zu gegebener Zeit offen stehen, einen allfälligen Zuschlag in der Verwertung anzufechten, und ferner könne er beim Betreibungsamt gestützt auf Art. 143a SchKG i.V.m. Art. 123 SchKG einen Verwertungsaufschub verlangen. Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei der Sistierungsantrag auch in der Sache unbegründet, weil im Pfändungsverfahren die Mietzinsen von Gesetzes wegen als mit gepfändet gölten und das Pfändungsverfahren vom Pfandverwertungsverfahren unabhängig sei, weshalb es ungeachtet der Frage, ob ein Entscheid über die Ausdehnung der Pfandhaft vorliege, seinen Fortgang nehmen müsse (act. 13 S. 12 f.). 3.4.3 Der Schuldner macht beschwerdeweise vor Obergericht geltend, es liege im Interesse der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger, allfällige Verwertungsbegehren bis zum Abschluss der Verfahren zur Feststellung der Pfandrechte an den Miet- und Pachtzinsen zu sistieren. Wenn der Feststellungsklage kein Erfolg beschieden sei, gingen die Mietzinsen (von ca. Fr. 1 Mio.) an ihn, den Schuldner, und von ihm an die Pfändungsgläubiger. Sein eigenes Interesse an der Sistierung, so der Schuldner, bestehe darin, dass er in diesem Fall die Pfändungsgläubiger wenigstens teilweise befriedigen könne (act. 14 S. 5). 3.4.4 Würdigung 3.4.4.1 Die aufgezeigte Schilderung des Schuldners vor Obergericht (soeben Ziff. 3.4.3) ist neu und daher nicht zu hören (vgl. vorne Ziff. 2.6). Vor der Vorinstanz argumentierte der Schuldner nur mit Interessen von Pfandgläubigern, zugunsten welcher sich die Mietzinssperre je nach Ausgang der Verfahre über die Feststellungsklagen der Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG auch auswirken könnte (act. 1 S. 5 Ziff. 4). Auch wenn der Schuldner bereits vor Vorinstanz nicht die Interessen weiterer Pfandgläubiger, sondern diejenigen der Pfändungsgläubiger in der angefochtenen Pfändung meinte (das liegt insoweit nahe, als andere Pfandgläubiger als die Personalvorsorgestiftung der AE._____F._____ AG soweit ersichtlich nicht zur Dis-
- 17 kussion stehen), ändert das nichts daran, dass er vor der Vorinstanz kein eigenes Interesse an der Sistierung dargetan hat. Aus der Optik, dass der Schuldner es unterliess, rechtzeitig ein eigenes Interesse an der Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer darzutun, fehlt es nach wie vor an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, und es ist auf die Beschwerde insoweit auch vor Obergericht nicht einzutreten. 3.4.4.2 Wird das Argument der Vollständigkeit halber doch geprüft, ist das Folgende festzuhalten: Der Umstand alleine, dass dem Schuldner aus einem hängigen Verfahren allenfalls weitere Mittel zufliessen könnten – und das Interesse des Schuldners, die Gläubiger lieber aus solchen Mitteln als aus dem Erlös der verwerteten Liegenschaft zu befriedigen – rechtfertigt keine Sistierung der Verwertung. Die Interessen der Gläubiger verlangen das auch nicht, da sie, wenn sie in der Verwertung zu Verlust kommen, in den Genuss der Rechte aus Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG kommen. Damit wird ihnen der Zugriff auf neue Mittel des Schuldners ermöglicht. Das gilt auch hier. Sollten dem Schuldner nach Abschluss der Verwertung und Verteilung in der vorliegenden Pfändung die Mietzinsen zukommen, die aktuell aufgrund der Mietzinssperre nach Art. 93 VZG den betreibenden Pfandgläubigern vorbehalten sind, so können die Pfändungsgläubiger – falls sie zu Verlust gekommen sind – gestützt auf ihre Verlustscheine gegen den Schuldner vorgehen. Für eine Sistierung gibt es keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht auf die Möglichkeit eines Verwertungsaufschubs hingewiesen (vgl. vorne Ziff. 3.4.2). Daran ist der Vollständigkeit halber zu erinnern. 3.5 Beschwerdeergänzung vom 30. August 2017: 3.5.1 Der Schuldner ergänzte seine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 mit Eingabe an die Vorinstanz vom 30. August 2017 (act. 9). Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, weil die Beschwerde insoweit nicht innert Frist erhoben worden sei (act. 13 S. 13).
- 18 - 3.5.2 Der Schuldner macht mit Beschwerde vor Obergericht geltend, er habe als Laie erstmals in der Pfändungsurkunde vom 17. August 2017 (Schuldnerin: E._____) von der Bestimmung von Art. 92 Abs. 2 SchKG erfahren, nach welcher Gegenstände nicht gepfändet werden dürften, wenn anzunehmen sei, dass der Überschuss des Erlöses über die Kosten so gering wäre, dass eine Wegnahme sich nicht rechtfertige. Dass die Vorinstanz auf diesen Hinweis in der Beschwerdeergänzung nicht eintrete, erstaune, da es sich nicht um eine Anfechtung handle, sondern um einen Hinweis auf das Gesetz, das es so oder so zu beachte gelte. Der Schuldner kommt in diesem Zusammenhang auf die bereits thematisierte Grundstückgewinnsteuer zurück und hält fest, dass diese zu den Kosten gehöre, dass aber vorliegend Art. 92 Abs. 2 SchKG unabhängig von den Grundstückgewinnsteuern erfüllt sei (act. 14 S. 5 f.). 3.5.3 Würdigung: Dass die Vorinstanz auf die Thematik einer Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht einging, welche der Schuldner erstmals mit Eingabe vom 30. August 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht hatte, ist nicht zu beanstanden. Der Schuldner verkennt mit seinem Hinweis darauf, das Gesetz sei so oder so zu beachten, dass fehlerhafte Verfügungen in der Regel lediglich anfechtbar sind in dem Sinne, dass sie rechtsverbindlich sind und nur innert der gesetzlichen Beschwerdefrist weitergezogen werden können (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 4). Die Beschwerde ist dabei, wie eingangs angeführt, abschliessend unter Wahrung der Rechtsmittelfrist zu begründen (vgl. oben Ziff. 2.3). In späteren Eingaben weitere Teile einer Verfügung anzufechten und/oder weitere Beschwerdegründe nachzuschieben, ist nicht zulässig. Nur Nichtigkeitsgründe können unabhängig von der rechtzeitigen Anfechtung einer Verfügung geltend gemacht werden, weil sie ohnehin von Amtes wegen festzustellen sind (Art. 22 SchKG). Dass vorliegend von einem Fall von Nichtigkeit auszugehen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (es ist dazu nebenbei auf das bereits zum Ermessen des Betreibungsamts Gesagte zu
- 19 verweisen, vgl. vorne Ziff. 3.2.5.2). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre den Gläubigern mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger und Beschwerdegegner unter Zustellung eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 14, weiter an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am: 12. Oktober 2017
Urteil vom 12. Oktober 2017 Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Meilen (act. 1 S. 2): Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2017 (act. 10 = act. 13 = act. 15): Beschwerdeanträge vor dem Obergericht des Kantons Zürich (act. 14 S. 2): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger und Beschwerdegegner unter Zustellung eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 14, weiter an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...