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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.08.2017 PS170105

17 agosto 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,549 parole·~8 min·9

Riassunto

Parteistellung/Betroffene Personen. Auskunft durch Dritte.

Testo integrale

Art. 17 und 20a SchKG, Parteistellung/Betroffene Personen. In jedem Fall sind die Parteien der Betreibung zu begrüssen (E. 4); Art. 91 Abs. 4 SchKG, Auskunft durch Dritte. Ein Auskunftsbegehren wird gegenstandslos, wenn das Betreibungsamt von einer Pfändung des entsprechenden Wertes absieht (E. 5): OGerZH PS170105 vom 17. August 2017

Das Betreibungsamt verfügt in einer Betreibung für rund Fr. 14'700.--, dass eine Bank über zwei Konti des Schuldners Auskunft geben müsse, was die Bank verweigert und mit Beschwerde anficht. Die untere Aufsichtsbehörde führt ihr Verfahren nur zwischen Bank und Betreibungsamt. Im Laufe des Verfahrens wird festgestellt, dass das Betreibungsamt die Forderungen gegen die Bank gar nicht gepfändet sondern sich auf eine (offenkundig ungenügende) Lohnpfändung beschränkt hat. Die untere Aufsichtsbehörde schreibt die Beschwerde gestützt darauf ab, wogegen sich die Gläubigerin mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wehrt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist. Materiell beschwert ist insbesondere, wer vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den ausgefällten erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vormerkungen zu Art. 308-318 N 32). Das trifft für die Gläubigerin ohne Weiteres zu. Die Frist für die Beschwerde beträgt zehn Tage. Da die Gläubigerin in erster Instanz im Laufe des Verfahrens nicht begrüsst wurde, erhielt sie auch keine förmliche Zustellung des Entscheides. Dieser wurde ihr nach der glaubhaften Schilderung ihres Anwaltes vom [Betreibungs-]Amt zugestellt, welches ihn am 17. Mai 2017 Bezirksgericht erhalten hatte. Ist eine formelle Eröffnung bisher nicht erfolgt, wurde die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt und lief sie also auch nicht ab. Der Gläubigerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie in tatsächlicher Kenntnis des Entscheides mit der Beschwerde ungebührlich lange zugewartet hat. 4. Das Bezirksgericht hat in seinem Verfahren nur das Betreibungsamt und die Bank begrüsst und seinen Entscheid auch nur diesen beiden Parteien

eröffnet. Das Betreibungsamt ist ein wichtiger Akteur in der Zwangsvollstreckung, und ein Dritter, der vom Verfahren tangiert wird, muss seine Rechte geltend machen können. Beide sind aber gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner doch gewissermassen Beteiligte zweiter Ordnung: in erster Linie geht es darum, was dem Schuldner von Staates wegen an Vermögenswerten weggenommen und was dem Gläubiger an seine Forderung ausbezahlt wird. Die Rüge der Gläubiger, es sei ihr Gehör verletzt worden, ist ohne Weiteres begründet. Auch ohne dass er sich beschwert hätte, ist daher auch der Schuldner im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen ins Verfahren einzubeziehen. Grundsätzlich führt das zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ist die Sache allerdings spruchreif, darf die Rechtsmittelinstanz selber neu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Deckt sich dieser neue Entscheid inhaltlich mit dem angefochtenen, weist die Kammer in einer verkürzten Formulierung die Beschwerde ab - ohne dass damit der Mechanismus Aufhebung / neuer Entscheid in Frage gestellt wird. Die Gläubigerin stellt denn auch den Hauptantrag, dass die Kammer über die Beschwerde selber entscheide (act. 32 S. 3). 5. Die Gläubigerin kritisiert die Auffassung des Bezirksgerichts, mit dem Vollzug der Pfändung unter Verzicht auf das Heranziehen der Guthaben auf den beiden Konti sei die Verfügung betreffend Auskunft dahingefallen, denn die Pfändung sei erst abgeschlossen, wenn der Gläubiger befriedigt sei oder einen (definitiven) Verlustschein erhalten habe. Das ist so nicht richtig. Das Gesetz unterscheidet zwischen Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) und Verwertung (Art. 116 ff. SchKG). Mit dem Aus- und Zustellen der Pfändungsurkunde und allfälligen Anzeigen an Dritte (Art. 99 SchKG) ist die Pfändung abgeschlossen. Das Amt verzichtete aus welchen Gründen auch immer darauf, die Guthaben auf den vom Schuldner genannten Konti zu pfänden, und damit hatte die Bank jedenfalls fürs Erste auch keine Auskunft mehr zu erteilen. Was die Gläubigerin dagegen vorträgt, ist nicht stichhaltig. Richtig ist, dass das Amt den Schuldner neu vorladen kann und muss, wenn es Hinweise auf bisher nicht bekannte Vermögenswerte erhält (immerhin ist eine Ergänzungs- bzw. Nachpfändung nicht ohne Weiteres möglich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen: KuKo SchKG-Winkler, Art. 91 N. 11; im Zusammenhang mit der Bildung von Pfändungsgruppen Art. 110 Abs. 1 SchKG; im Zusammenhang mit Nachpfändungsbegehren von Gläubigern Art. 115 Abs. 3 SchKG und dazu BSK- SchKG I-Jent-Sørensen, 2. Aufl. 2010 Art. 115 N. 17; im Zusammenhang mit Nachpfändungen gemäss Art. 145 SchKG BSK SchKG I-Schöniger, Art. 145 N. 5). Das bedeutet aber gerade nicht, dass der Pfändungsvorgang unbegrenzt fortdauern würde, sondern nur, dass es Gründe geben kann, eine Pfändung an spätere Veränderungen der Verhältnisse anzupassen, und zu diesem Neuen müssen der Schuldner und Dritte dann wieder Auskunft geben. Das Amt kannte allerdings die Konti des Schuldners, und neu war diese Information nach dem Abschluss der Pfändung also nicht. Es dürfte zutreffen, dass die Gläubigerin davon nichts wusste, weil diese Information in der ihr zugestellten Pfändungsurkunde nicht enthalten war. Dann hatte sie allenfalls Anlass, ein Begehren um Nachpfändung zu stellen oder eine Beschwerde wegen "Unterpfändung" zu erheben. Die vorgenommene Pfändung des Einkommens des Schuldners von nur wenig mehr als tausend Franken pro Monat bis anfangs November 2017 bei einem Vorgang bis Ende Juni dieses Jahres liess nämlich einen Bruttoerlös von um die Fr. 4'000.-- erwarten, also bei Weitem nicht genug. Das war evident und wurde auf dem Beiblatt zur Pfändungsurkunde auch explizit erwähnt. Die Gläubigerin hätte also Anlass gehabt, sich innert zehn Tagen ab Kenntnis der massgeblichen Umstände (Art. 17 SchKG) über die Pfändung wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG zu beschweren, weil das Amt nicht wie im obligatorischen (und hier verwendeten) Formular "Pfändungsprotokoll" vorgesehen angesichts der ungenügenden Pfändung auch die als unpfändbar betrachteten Vermögenswerte aufgenommen hatte (BSK SchKG I-Foëx, 2. Aufl. 2010, Art. 97 N. 25 f.). Das Amt muss die damaligen Saldi auf den beiden Konti so qualifiziert haben (entsprechend der vom Schuldner in der Einvernahme gegebenen Erklärung, es sei nicht mehr als sein Notbedarf), denn anders ist nicht zu erklären, dass es von einer Pfändung absah. Eine solche Beschwerde oder ein Begehren um Nachpfändung scheint die Gläubigerin nicht erhoben zu haben, und sie macht das auch nicht geltend. Die Gläubigerin verweist darauf, dass der Schuldner ja vom Amt verpflichtet worden sei, jeden Monat vorzusprechen, und daraus hätten sich Veränderungen

ergeben können, welche wiederum eine Auskunftspflicht der Bank nach sich hätte ziehen können oder nach sich ziehen könnte. So weit sich tatsächlich Neues ergäbe, dürfte das zutreffen. Solch Neues macht die Gläubigerin aber nicht geltend und es ist aufgrund der Akten nicht zu sehen. Nur der Vollständigkeit halber seien zwei Punkte klargestellt: Die Gläubigerin erhofft sich mögliche Veränderungen im Saldo der streitigen Konti, welche dazu führen könnten, dass ein Teilbetrag pfändbar würde. Wie vorstehend ausgeführt, sind künftige Forderungen (mit Ausnahme des Erwerbseinkommens) aber nicht pfändbar. Darum kann nur ein jeweils aktueller Saldo auf einem Konto gepfändet werden, und ein relevanter Mittelzufluss müsste allenfalls mit einer Nach- oder Ergänzungspfändung erfasst werden - im Rahmen einer einmal erfolgten Pfändung sind Veränderungen des Kontostandes dem gegenüber nicht relevant. Was das Vorsprechen auf dem Amt angeht, hat dieses offenkundig eine nicht passende Standard-Formulierung verwendet: hier wurde Arbeitslohn des Schuldners bei der X GmbH gepfändet und diese entsprechend angewiesen, den einen Betrag von Fr. 2'143.25 monatlich übersteigenden Lohn dem Amt abzuliefern. Wenn dieser Lohn wegen Schichtoder anderen Zulagen nicht immer gleich hoch war, war es an der Arbeitgeberin, dem Rechnung zu tragen; dass der Schuldner "die jeweils berechnete Pfändungsquote (…) dem Betreibungsamt abzuliefern" habe (act. 35/4 Beiblatt oben), macht bei einer Pfändung von Einkommen nach der gewählten Anordnung (Ablieferung des das Existenzminimum übersteigenden Lohnes durch die Arbeitgeberin) keinen Sinn. Die Gläubigerin sorgt sich endlich, dass wertvolle Monate verstreichen oder gar das Lohnpfändungsjahr ablaufen könnte, wenn das Amt vor der Pfändung eines Bankguthabens die Auskunft der Bank oder gar den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens abwarten müsste. Die Sorge ist unbegründet. Ebenso wie bei einer beweglichen Sache muss der Saldo eines Kontos nicht bereits feststehen, wenn die Pfändung erfolgt. Wenn der Wert des Objektes noch nicht feststeht, weil der Schuldner dazu unvollständig Auskunft gibt (wie der Schuldner im vorliegenden Fall) oder keine überzeugende Auskunft geben kann (bei einer Sache, welche nur von einer Fachperson sinnvoll geschätzt werden kann), wird ihm das Amt in der Pfändungsurkunde vorläufig mit "pro memoria: Fr. 1.--" verzeichnen. Das hindert nicht Sicherungsmassnahmen wie die amtliche Verwahrung (Art. 98 SchKG) oder die Anzeige an den Drittschuldner (Art. 99 SchKG). Der ordentliche Gang der Pfändung wird also durchaus nicht verunmöglicht, wenn der Schuldner über einen Kontosaldo nicht Auskunft geben kann oder will und die Auskunft von der Bank nicht sofort eingeht. Die unverzügliche Pfändung mit einer allenfalls vorläufigen "pro memoria"-Schätzung und die Anzeige an den Dritten drängt sich auch darum auf, weil sonst der Schuldner geneigt sein kann, ein allfälliges Kontoguthaben noch beiseite zu schaffen oder anderweitig zu verwenden, wogegen die Mittel der paulianischen Anfechtung und der einschlägigen Strafbestimmungen nur unvollkommen Remedur versprechen. Sollte der Schuldner geltend machen, es handle sich beim aktuellen Guthaben um Mittel, welche ihm im Rahmen der Lohnpfändung belassen wurden, mag er das dem Amt nachweisen, damit dieses entweder das ganze Guthaben oder doch einen Teil davon wieder frei gibt. Es bleibt daher bei der Beurteilung des Bezirksgerichtes: dass durch den Verzicht auf die Pfändung der Kontoguthaben das Begehren des Amtes um Auskunft gegenstandslos geworden war. Das führt im Ergebnis trotz der festgestellten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zur Abweisung der Beschwerde.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 17. August 2017 PS170105

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