Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160168-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 26. September 2016 in Sachen
Kanton Basel-Stadt, Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
gegen
A._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. September 2016 (EQ160023)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. August 2016 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) folgendes sinngemässes Begehren (vgl. act. 1): Es sei das Einkommen und Entschädigung, sowie alle zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen (Gratifikationen, Provisionen, Zulagen, Trinkgeld, 13. Monatslohn und dergleichen) des Beklagten bei der B._____ AG, ... [Adresse] zur Deckung der fälligen Forderung der Klägerin von 1. Fr. 1'980.– zuzüglich Zins zu 4 % seit 18. September 2014, Fr. 23.75 aufgelaufener Zins sowie Fr. 810.65 Div. Kosten/Mahngebühren; 2. Fr. 1'958.– zuzüglich Zins zu 4 % seit 17. März 2016, Fr. 62.45 aufgelaufener Zins sowie Fr. 660.– Div. Kosten/Mahngebühren; 3. Fr. 979.– zuzüglich Zins zu 4 % seit 7. Juli 2016, Fr. 39.70 aufgelaufener Zins sowie Fr. 580.– Div. Kosten/Mahngebühren; 4. Fr. 280.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 5. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 6. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–, unter Arrest zu legen. Der Beschwerdeführer stützte sein Arrestbegehren auf die Arrestgründe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 6 SchKG. Als Forderungsurkunden nannte er die Veranlagungsverfügungen/Rechnungen der Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 sowie eine Verfügung betreffend Verweigerung des Lernfahrausweises und zwei Verfügungen hinsichtlich Sperrfristen, je mit Rechnung (vgl. act. 1 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erteilte am 17. August 2016 den Arrestbefehl für folgende Forderungssummen (vgl. act. 3): 1. Fr. 1'980.– nebst Zins zu 4 % seit 18.09.2014, aufgelaufene Zinsen von Fr. 23.75 sowie Fr. 80.–; 2. Fr. 1'958.– nebst Zins zu 4 % seit 17.03.2016, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 62.45 sowie Fr. 40.–; 3. Fr. 979.– nebst Zins zu 4 % seit 07.07.2016, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 3.95;
- 3 - 4. Fr. 280.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 5. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 6. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–. Im Mehrumfang von Fr. 1'966.40 wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 9. September 2016 ab (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). Es handelt sich dabei um Gebühren, Kosten und Bussen gemäss Abrechnung der kantonalen Steuern 2013, 2014, 2015 (Fr. 1'780.–), die Zinsbelastung der kantonalen Steuern 2015 (Fr. 35.75) sowie Betreibungskosten und Inkasso- Mahngebühren für das Steuerjahr 2013 (Fr. 150.65). 1.3. Mit Eingabe vom 20. September 2016 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 10 S. 2): " 1. Es sei das Urteil vom 9. September 2016 bzw. der Arrestbefehl vom 17. August 2016 im Verfahren Nr. EQ160023-C/U dahingehend abzuändern, dass nebst der bereits bewilligten Forderung gemäss Arrestbefehl vom 17. August 2016 der Arrest zusätzlich auch für eine Forderung von CHF 1'815.75 bewilligt wird. 2. Es sei die gemäss Formularentscheid vom 17. August 2016 erhobene Spruchgebühr im Umfang von CHF 180.00 vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt.
- 4 - 2. 2.1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 2. A., Art. 272 N 8 und 21; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. A., Art. 271 N 17a). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden – beispielsweise eine von der Steuerbehörde erlassene Steuerveranlagungsverfügung – gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 2. A., Art. 272 N 21). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (vgl. KUKO SchKG-VOCK, 2. A., Art. 80 N 30). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 1'966.40 damit, dass es in Bezug auf die damit verlangten "diverse Kosten/Mahngebühren" an einem Arresttitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fehle (vgl. act. 9 E. 5. S. 4 f.) und die aufgelaufenen Zinsen für das Steuerjahr 2015 einzig Fr. 3.95 betragen würden (vgl. act. 9 E. 7 S. 5). 2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, es würden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für "diverse Kosten/Mahngebühren" Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegen. Er verweist auf die eingereichten Veranlagungsverfügungen und führt dazu im Wesentlichen aus, die jeweils erste Seite der Veranlagungsverfügungen mit Angabe der Steuerbetreffnisse sei zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnung und Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu betrachten. Der Ausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Im vorliegenden Fall seien nicht nur die ordentlichen Steuern mit den Veranlagungsverfügen verfügt worden, sondern auch die Steuerklärungsmahngebühren,
- 5 die amtlichen Einschätzgebühren und die Bussen für die Nichtabgabe der Steuererklärungen. Die mit den Veranlagungsverfügungen in Rechnung gestellten Beträge würden nicht nur die ordentlichen Steuern, sondern auch die verfügten Gebühren und Bussen umfassen. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, welchen die jeweiligen Gebühren und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen vom 18. September 2014 (act. 2/1 = act. 12/2) und vom 17. März 2016 (act. 2/3 = act. 12/4) sowie vom 7. Juli 2016 (act. 2/5 = act. 12/6) seien somit diverse Kosten, Gebühren und Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'780.– (Steuerjahr 2013: Fr. 580.–; Steuerjahr 2014: Fr. 620.–; Steuerjahr 2015: Fr. 580.–) verfügt worden (vgl. act. 10 S. 4 f.). In Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen für die kantonalen Steuern 2015 ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese seien korrekt berechnet und im Umfang von Fr. 39.70 ausgewiesen (act. 10 S. 3 Rz 2 und S. 6 Rz 10). 2.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Abweisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 1'966.40 lediglich im Umfang von Fr. 1'815.75 anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 150.65 (betreffend die Positionen Betreibungskosten von Fr. 73.30, Inkasso-Mahngebühr von Fr. 50.– und Betreibungskosten von Fr. 27.35, für das Steuerjahr 2013) nicht angefochten (vgl. act. 10 S. 3 Rz 3). 2.5. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen "diverse Kosten, Mahngebühren und Bussen" im Betrag von insgesamt Fr. 1'780.– zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 2.5.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2013 und 2014 sowie 2015 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Beschwerdegegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuerveranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Die Steu-
- 6 erabrechnungen datieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügungen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsverfügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 2/1 = act. 12/2, act. 2/3 = act. 12/4, act. 2/5 = act. 12/6). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Veranlagungsverfügungen sowie den durchgehenden Seitennummerierungen (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 4 von insgesamt 4 Seiten unten links) ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranlagungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrechnungen verweisenden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen hoheitliche Entscheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste für den Beschwerdegegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen inklusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen sind folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt (vgl. OGer ZH PS140179 vom 7. August 2014 E. II.3.2., OGer ZH PS140233 vom 25. September 2014 E. 2.5.1., OGer ZH PS150057 vom 5. Mai 2015 E. II.4.2.). Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranlagungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszugehen, dass die Verfügungen dem Beschwerdegegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. A., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. 2.5.2. In der Steuerabrechnung vom 18. September 2014 betreffend die kantonalen Steuern 2013 ist neben dem Steuerbetrag und dem Belastungszins der Betrag von Fr. 280.– für Gebühren und Kosten aufgeführt sowie der Betrag von Fr. 300.–
- 7 als Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (vgl. act. 2/1 S. 3 = act. 12/2 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 17. März 2016 betreffend die kantonalen Steuern 2014 weist Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 320.– und einen Bussenbetrag von Fr. 300.– aus (act. 2/3 S. 3 = act. 12/4 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 7. Juli 2016 betreffend die kantonalen Steuern 2015 weist Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.– und einen Bussenbetrag von Fr. 300.– aus. Ausserdem weist sie einen Belastungszins von Fr. 39.70 aus (act. 2/5 S. 3 = act. 12/6 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positionen Gebühren, Kosten und Bussen im Betrag von insgesamt Fr. 1'780.– zzgl. aufgelaufene Zinsen von Fr. 39.70 definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden. Für eine neue Zinsberechnung – wie dies die Vorinstanz getan hat – besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. 2.6. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als begründet. Sie ist gutzuheissen. Zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 17. August 2016 ist ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 1'815.75 auszustellen. Der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 17. August 2016 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Umfang von Fr. 150.65 mangels Anfechtung (siehe E. 2.4. oben) bei der Abweisung des ursprünglichen Arrestbegehrens. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die mit dem Arrestbefehl erhobene Spruchgebühr auf Fr. 180.– festgesetzt, im Umfang von Fr. 45.– dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 135.– dem Beschwerdegegner auferlegt sowie vom Beschwerdeführer bezogen (vgl. act. 3 und act. 9 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Spruchgebühr des Arrestbefehls wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Verteilung dieser Kosten beantragt der Beschwerdeführer, diese seien gesamthaft dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. act. 10 S. 6 Rz 11). Die Spruchgebühr ist, da der Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt ist, unabhängig vom Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu beziehen und folgt dem Schicksal des Arrestes. Die aus dem Arrest herrührenden Kosten (d.h. Kosten der Arrestbewilligung und des Arrestvollzuges) kann der Be-
- 8 schwerdeführer gegebenenfalls aus dem Erlös der Arrestgegenstände vorwegnehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG, vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. A., Art. 281 N 2). Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Ergebnis lediglich zu knapp 2% unterliegt, rechtfertigt es sich, von einer definitiven Kostenauflage an ihn abzusehen. 3.2. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren und den neu auszustellenden Arrestbefehl sind dennoch keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ein Entschädigungsanspruch steht dem Beschwerdeführer im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. September 2016 im Umfang von Fr. 1'815.75 aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 180.– wird bestätigt. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. September 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Die gemäss separatem Formularentscheid vom 17. August 2016 erhobene Spruchgebühr wird vom Kläger bezogen." 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Beschwerdefüh-
- 9 rer den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt Opfikon einzureichen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'815.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Urteil vom 26. September 2016 Erwägungen: 1. Fr. 1'980.– nebst Zins zu 4 % seit 18.09.2014, aufgelaufene Zinsen von Fr. 23.75 sowie Fr. 80.–; 2. Fr. 1'958.– nebst Zins zu 4 % seit 17.03.2016, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 62.45 sowie Fr. 40.–; 3. Fr. 979.– nebst Zins zu 4 % seit 07.07.2016, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 3.95; 4. Fr. 280.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 5. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–; 6. Fr. 380.– nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2016 sowie Fr. 40.–. 2. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. September 2016 im Umfang von Fr. 1'815.75 aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des s... 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 180.– wird bestätigt. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. September 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Die gemäss separatem Formularentscheid vom 17. August 2016 erhobene Spruchgebühr wird vom Kläger bezogen." 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Beschwerdeführer den Arrest vollstrecken la... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...