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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2016 PS160159

8 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,326 parole·~7 min·5

Riassunto

Konkursandrohung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160159-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 8. September 2016 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2016 (CB160108)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 18. Juli 2016 (Datum Konkursandrohung 13. Juli 2016) wurde der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (nachfolgend Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 die Konkursandrohung zugestellt (act. 2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, der in der Konkursandrohung aufgeführte Forderungsbetrag stimme formell nicht mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung überein (act. 1). In der Folge zog die Vorinstanz Unterlagen vom Betreibungsamt bei (vgl. act. 3-5) und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Beschluss vom 19. August 2016 ab (act. 9 [ = act. 6]). 2. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/3) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 3 - 3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich inhaltlich sowie teilweise im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (act. 1). Die Beschwerdeführerin bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass die Konkursandrohung falsch und unzulässig sei und zurückgewiesen werde, weil die eigentliche Forderung der Beschwerdegegnerin nur Fr. 19'244.66 (vor Vorinstanz € 19'942.55; vgl. act. 1) betrage. Dieser Betrag sei von der Beschwerdegegnerin im Aberkennungsprozess vor dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt worden (act. 10). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Standpunkt der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den beigezogenen Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin falsch sei. So ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Januar 2015 – und damit im Umfang des in der Konkursandrohung genannten Betrages – provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Aberkennungsklage sei das Bezirksgericht Zürich nicht eingetreten und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei vom Obergericht abgewiesen worden. Dass dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen worden sei, sei

- 4 in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, noch habe dies zwingend einen Einfluss auf die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 103 BGG). Das Aberkennungsverfahren sei damit abgeschlossen worden, ohne dass sich am Umfang der provisorischen Rechtsöffnung noch etwas geändert habe (act. 10 S. 4, E. 3.2). Vielmehr sei die provisorische Rechtsöffnung mit Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids im Aberkennungsverfahren definitiv geworden, was die Beschwerdegegnerin zur Fortsetzung der Betreibung berechtige (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Deshalb sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, am 11. Juli 2016 die Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 zu verlangen (act. 9 S. 4 f., E. 3.3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin im Aberkennungsverfahren einen Restbetrag von € 19'942.66 geltend gemacht habe, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung im Rahmen des Aberkennungsverfahren reduziert, falsch sei (act. 9 S. 5, E. 3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vorinstanz schliesslich zu Recht zum Schluss, dass im Rechtsöffnungsverfahren im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 provisorische (und nunmehr definitive) Rechtsöffnung erteilt und dieser Betrag korrekt in die angefochtene Konkursandrohung übernommen worden sei, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (act. 9 S. 5 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einverstanden, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 9. September 2016

Beschluss vom 8. September 2016 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen E... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

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