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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.07.2016 PS160119

26 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,748 parole·~9 min·6

Riassunto

Sämtliche betreibungsamtlichen Handlungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160119-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 26. Juli 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend sämtliche betreibungsamtlichen Handlungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Juni 2016 (CB160016)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (act. 1 = act. 9) stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen ein Revisionsgesuch betreffend "- sämtliche Steuerveranlagungen der letzten Jahre der Gemeinde B._____, - sämtliche betreibungsamtliche Handlungen Betreibungsamt Wädenswil, - sämtliche Veranlagungen SVA Zürich". Die Vorinstanz hielt mit Beschluss vom 9. Juni 2016 fest, dass sie zur materiellen Beurteilung von Steuersachen sowie im Sozialversicherungsrecht nicht zuständig sei und trat diesbezüglich auf das Gesuch nicht ein. Hinsichtlich der betreibungsamtlichen Handlungen des Betreibungsamts Wädenswil nahm sie die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG entgegen. Mangels Begründung und Darlegung, welche betreibungsamtlichen Handlungen der Beschwerdeführer anfechten wolle, trat sie darauf ebenfalls nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). 2. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel 23. Juni 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 7, act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 82 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 3 - Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien sind – wie bereits die Vorinstanz festhielt – nur minimale Anforderungen an diese Erfordernisse zu stellen. Unerlässlich ist, dass sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 104 m.w.Nw.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für einen Laien seine vorinstanzliche Eingabe genügend begründet habe. Er habe ausgeführt, dass er zu Unrecht betrieben worden sei und das Betreibungsamt Wädenswil mehrfach schriftlich und mündlich darauf hingewiesen habe, dass etwas nicht stimmen könne. Trotzdem sei er weiter betrieben und sei falsch abgerechnet worden. Sodann habe er die Vorinstanz darum ersucht, persönlich angehört zu werden, um seinen Standpunkt ausführlich zu erklären. Trotz des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auf dieses Begehren nicht eingegangen und es sei ihm auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand als juristische Unterstützung bestellt worden (act. 7 S. 1 ff.). 4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 zu Recht als mangelhaft begründet erachtet hat und demzufolge nicht darauf eingetreten ist. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er zu Unrecht betrieben worden sei und dass nachweislich falsche Abrechnungen vorge-

- 4 nommen worden seien. Ausserdem sprach er einen Vorfall aus dem Jahre 2014 an, welcher bis zum heutigen Tag massive Auswirkungen zeitige (act. 1). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, lässt sich aus diesen Ausführungen in keiner Weise ableiten, mit welchen betreibungsamtlichen Handlungen der Beschwerdeführer konkret nicht einverstanden ist. Er gab weder einen Zeitpunkt, eine Betreibungsnummer oder einen sonstigen Anhaltspunkt an, damit die Vorinstanz den Vorwürfen an die Adresse des Betreibungsamts hätte nachgehen können. Trotz der geltenden Untersuchungsmaxime trifft den Beschwerdeführer im Aufsichtsverfahren aber eine Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Will er sich gegen eine (oder mehrere) betreibungsamtliche Handlung(en) zur Wehr setzen, muss er zumindest die betreffenden Vorkommnisse konkret benennen und genau ausführen, wann und auf welche Weise diese stattgefunden haben. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist jedoch viel eher Ausdruck einer generellen Missbilligung gegenüber dem Betreibungsamt Wädenswil. Er führt denn auch aus, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Verfügung gehe, sondern um sämtliche Handlungen des zuständigen Betreibungsbeamten (act. 7 S. 2). Einer solchen allgemeinen Anzeige auf den Grund zu gehen, ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, die geschehenen Vorkommnisse mündlich erklären zu wollen, ist er – wie es bereits die Vorinstanz tat – darauf hinzuweisen, dass der Kanton Zürich für das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das schriftliche Verfahren vorgesehen hat (§ 83 GOG). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer durchaus das Recht hat, sich zu äussern und seinen Standpunkt darzulegen (Art. 29 BV), er hat dies jedoch auf dem schriftlichen Weg zu tun. Dies gilt im Übrigen auch für das Verfahren vor Obergericht, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung (act. 7 S. 5) nicht stattgegeben werden kann. 4.3 Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Rechtsmitteleingabe den vor Vorinstanz lediglich am Rande thematisierten Vorfall vom November 2014, bei dem er offenbar anlässlich eines Telefondisputs mit dem Betreibungsamt Wädenswil verhaftet worden sei (act. 7 S. 3 f.). Bei diesen Schilderungen handelt es sich um

- 5 neue Tatsachendarstellungen, die im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO). 4.4 Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht für teilweise unzuständig erklärt habe. Er habe einen verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben. Abgesehen davon erfahre er vom Gericht auch nicht, welche Behörde sonst zuständig wäre (act. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sodann einen erneuten Antrag auf Revision bezüglich der Steuerveranlagungen der Gemeinde B._____ und der Entscheide der SVA (act. 7 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 6 S. 2), liegt die Überprüfung von Steuerveranlagungen und SVA-Entscheiden ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, weshalb sie zu Recht nicht auf diese Anträge eingetreten ist. Dies gilt auch für das Obergericht, welches primär als Beschwerdeinstanz über die Bezirksgerichte amtet und daher für die Überprüfung der besagten Entscheide ebenfalls nicht zuständig ist (§§ 43 ff. GOG). Daher kann auf den erneuten Revisionsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, und auf die neuen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar vom Betreibungsamt Wädenswil, dem Steueramt B._____, der SVA und auch der Vorinstanz ungerecht behandelt und hat das Gefühl, von keiner Stelle angehört, sondern lediglich abgewimmelt zu werden (act. 7 S. 3 und 5). Aus diesem Grund soll hier kurz einer allgemeinen Bemerkung zum Vorgehen des Beschwerdeführers Platz eingeräumt werden: Dem System des Rechtsschutzes ist immanent, dass stets eine konkrete Handlung (Verfügung) und zwar innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist bei der zuständigen nächsten Instanz angefochten werden muss. In der jeweiligen Rechtsmitteleingabe ist auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und wie eingangs erläutert aufzuzeigen, aus welchen Gründen man damit nicht einver-

- 6 standen ist. Ein Recht auf mündliche Anhörung besteht nicht, wenn das Gesetz für das betreffende Verfahren explizit Schriftlichkeit vorsieht, wie das hier Fall ist. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bedingt sodann, dass einerseits die Mittellosigkeit der Partei ausgewiesen ist, welche im Gesuch zu belegen ist, und dass anderseits das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer ausfallen als die Verlustgefahren. Dies zu beurteilen, ist Sache des angerufenen Gerichts, welches eine vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornimmt (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 117 N 13 m.w.H.). Wenn eine Partei ein falsch betiteltes Rechtsmittel einlegt, schadet ihr dies jedoch grundsätzlich nicht. Wie es auch die Vorinstanz vorgelebt hat (act. 6 S. 2), verfolgen die Gerichte in der Regel die Praxis, dass eine Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als das behandelt wird, was sie richtigerweise ist oder wäre (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2). 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am: 27. Juli 2016

Urteil vom 26. Juli 2016 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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