Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. Mai 2016 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____, 2. C._____-Stiftung, Beschwerdegegner,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Abrechnung Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2016 (CB160051)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 31. März 2016 versandte das Betreibungsamt Zürich 12 dem Beschwerdeführer die Abrechnung der Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. … vom 23. März 2016 (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2016 Beschwerde ans Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Dieses trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2016 nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid führt der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 7/3) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er stellt den Antrag, die Abrechnung sei nicht zu genehmigen und der AHV-Beitrag vom 5. Oktober 2014 sowie die Krankenkassenprämie von Fr. 415.– im Oktober 2014 für den Monat November 2014 seien davon in Abzug zu bringen (act. 10 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Verfahren CB150002 und CB150083 wurden beigezogen (act. 1-7). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer lediglich in genereller Art und Weise gerügt habe, aus der Abrechnung vom 23. März 2016 seien die (nicht näher präzisierten) nicht gepfändeten bzw. teilweise zurückerstatteten Versicherungsrenten, AHV-Zahlungen sowie eine Krankenkasse-Monatsprämie nicht ablesbar. Damit genüge er den Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht offensichtlich nicht. Er hätte nämlich konkret ausführen müssen, mit welchen Positionen der Abrechnung er weshalb nicht einverstanden sei. Die Antragsund Begründungspflicht sei dem Beschwerdeführer überdies bekannt, da dies nicht das erste Beschwerdeverfahren sei, in welchem er darauf hingewiesen werde. Auf die Beschwerde sei folglich nicht einzutreten (act. 9 S. 3). 2.2 Im Rahmen einer Eventualbegründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Abrechnung dem dafür vorgesehenen Formular entspreche, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Insbesondere seien nicht gepfändete "Anlageteile" in der Abrechnung der Einkommenspfändung über den erzielten Reinerlös abzüglich Verfahrenskosten sowie dessen Verteilung auf die Betreibungsgläu-
- 3 biger nicht aufzuführen (act. 9 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer habe sich in den Verfahren CB140207, CB150002 und CB150083 gegen die unrechtmässige Verarrestierung von Vermögenswerten teilweise erfolgreich zur Wehr gesetzt. Soweit er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren in seinen unpräzisen Äusserungen auf die AHV-Gelder, D._____- und E._____-Renten sowie die Krankenkasse- Monats-prämie beziehe, welche Gegenstand der genannten drei Verfahren gewesen seien, sei ihm das rechtliche Gehör bereits in jenen Verfahren gewährt worden. Somit erweise sich die Beschwerde auch aus diesem Grund eventualiter als unbegründet (act. 9 S. 4 f.). 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die Abrechnung damit, dass nur nicht begründete Zahlen verwendet worden seien und die Herkunft der Gelder nicht ersichtlich sei. Er habe in seiner Einsprache gegen die falsch begründete Arrestlegung vom 26. Dezember 2014 die zu Unrecht gesperrten Gelder der Vorsorgeversicherungen, der AHV und derjenigen für die Krankenkasse deutlich gerügt. Betroffen gewesen seien die Monate Oktober und November 2014. Die Beträge für den November 2014 seien schliesslich freigegeben worden, es fehle aber noch der AHV Betrag von Fr. 2'340.– vom 5. Oktober 2014 sowie die November 2014 Krankenkassenprämie von Fr. 415.– (act. 10 S. 1). Die F._____ Krankenkasse habe erst im März 2015 gemeldet, dass die Oktoberprämie nicht habe abgebucht werden können, weshalb er diese, nicht aber die diesbezüglichen Mahnungsbussen nachbezahlt habe. Nun müsse er sich im 2016 noch mit dieser Angelegenheit herumschlagen. Das Gericht habe trotz seiner genauen Erwähnung nicht darüber entschieden, sondern habe lediglich die Beträge vom November 2016 reduziert freigegeben. So habe er die AHV vom 5. November 2014 zur Verfügung gehabt, nicht aber jene vom 5. Oktober 2014 (act. 10 S. 2). 4.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
- 4 - §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 4.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und inwiefern er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 4.3 Diese Grundsätze der Antrags- und Begründungspflicht gelten – darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 9 S. 3) – nicht nur im Verfahren vor Obergericht, sondern bereits im Beschwerdeverfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Insbesondere trifft den Beschwerdeführer trotz der anwendbaren Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.4 In seiner vorinstanzlichen "Einsprache betreffend Pfändung" brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die nicht pfändbaren Anlageteile, die aufgrund des ungerechtfertigten Arrestbefehls über zwei Versicherungsrenten, eine AHV- Zahlung sowie eine Krankenkasse-Monatsprämie zurückerstattet worden seien, aus der Abrechnung vom 23. März 2016 nicht erkennbar seien (act. 1). Damit blieb er die Rüge, weshalb er mit der Abrechnung insgesamt nicht einverstanden ist und welche Positionen er konkret vermisst, in der Tat schuldig. Dass er diese Rügen – wie er nun zweitinstanzlich ausführt – in seiner Einsprache vom 26. Dezember 2014 vorgetragen habe, ist nicht relevant. Dieses Verfahren wurde mit Zirkulationsbeschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erledigt (act. 4/22) und bildet
- 5 hier nicht mehr Prozessthema. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer die Begründung und Präzisierungen im hiesigen Verfahren nachliefern. Es handelt sich bei diesen Vorbringen und den eingereichten Belegen (act. 12/2-3) um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe einfach "pauschal" und "routinemässig" behauptet, er hätte seine Einwände nicht "rechtzeitig" (der Beschwerdeführer meint hier wohl "genügend begründet", denn der zeitliche Aspekt spielte im vorinstanzlichen Verfahren keine Rolle) erhoben, ist somit ungerechtfertigt. Die Vorinstanz hat sich vielmehr sogar die Mühe gemacht, im Einzelnen aufzuzeigen, dass die Beschwerde auch inhaltlich nicht erfolgreich gewesen wäre, weil die Abrechnung nämlich den verlangten Kriterien entspricht und nicht gepfändete Vermögenswerte nicht aufgeführt werden müssen. Weshalb diese Erwägung der Vorinstanz nicht richtig sein sollte, darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter ein. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, weil sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen in keiner Art und Weise auseinandersetzt bzw. deren Fehlerhaftigkeit geltend macht. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am: 26. Mai 2016
Urteil vom 25. Mai 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die B... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...