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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2016 PS160050

8 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,166 parole·~6 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2016 (EK160174)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 8. April 2016 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2016 (EK160174)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 15. März 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Zürich den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Am 18. März 2016 ging der Entscheid der Schuldnerin zu (act. 7/15). Am 21. März 2016 überbrachte diese dem Obergericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 2). Mit Präsidial-Verfügung vom 21. März 2016 wurde der Antrag der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung des Konkurses möglich wäre, und dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Frist noch ergänzen könne (act. 8). Am 23. März 2016 liess die Schuldnerin der Kammer eine ergänzende Eingabe überbringen (act. 10). 2. Das Urteil über die Konkurseröffnung unterliegt dem Weiterzug mittels Beschwerde (Art. 319 in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO) innert zehn Tagen (Art. 174 SchKG). Das angefochtene Urteil wurde der Schuldnerin am 18. März 2016 zugestellt (act. 7/15). Damit liefen die zehn Tage in den Betreibungsferien von Ostern (27. März 2016; Art. 56 Ziff. 2 SchKG) ab und verlängerte sich demzufolge die Frist gestützt auf Art. 63 SchKG bis zum 6. April 2016 (KuKo SchKG-Diggelmann 2. Aufl., Art. 174 N. 2b). Die formellen Voraussetzungen, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten und mindestens rudimentär begründet sein muss, sind erfüllt. C._____, welche die Beschwerde unterzeichnete, ist laut Handelsregister die einzige Geschäftsführerin der Schuldnerin und damit zu deren Vertretung befugt. Das Obergericht verlangt für Beschwerden gegen Konkurseröffnungen in der Regel einen Vorschuss (Art. 98 ZPO). In diesem Fall wurde darauf verzichtet.

- 3 - 3.1 Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung kann mit Umständen begründet werden, welche sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid ereigneten (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nicht dazu gehört der Einwand, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht oder sei nicht durchsetzbar. Das wäre mit Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen (Art. 74 f. und 78 SchKG), und darum kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie schulde der Gläubigerin nichts. Es hilft der Schuldnerin darum nicht, dass sie in der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2016 mehrfach sinngemäss betont, sie schulde der Gläubigerin nichts (act. 10; sie scheint ausdrücken zu wollen, die Gläubigerin schulde umgekehrt ihr Geld). Möglich bliebe, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85a SchKG (Feststellen des Nichtbestehens einer Schuld) die Betreibung vorläufig eingestellt wurde. Das wäre ein Konkurshinderungsgrund im erstinstanzlichen Verfahren gewesen (Art. 173 SchKG); die Schuldnerin versuchte das offenbar zu erwirken (act. 7/8 und 7/9), war damit aber nicht erfolgreich (act. 7/11). Für die Beschwerde ist es kein zulässiges Argument (Art. 174 SchKG), und das könnte es nur schon vom Ablauf her auch nicht sein: mit der Konkurseröffnung, die sofort wirksam wurde (Art. 175 Abs. 1 SchKG), erloschen sämtliche Betreibungen (Art. 206 Abs. 1 SchKG), und daher kann von diesem Moment an auch keine Betreibung (neu) eingestellt werden. Die Betreibung, welche zur Konkurseröffnung führte, hat mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle der Konkursaufhebung (dazu nachstehend) keine eigene Bedeutung mehr. Die Schuldnerin könnte einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts wie etwa eine mangelhafte Vorladung zur Verhandlung rügen, was sie aber nicht tut. In der Praxis nicht selten ist sodann die Berufung des Schuldners darauf, er habe die Konkursforderung noch vor der Konkurseröffnung bezahlt, das dem Konkursgericht aber nicht mitgeteilt. Das führt zur Aufhebung des Konkurses unter Kostenauflage an den Schuldner (OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Auch diese Variante scheidet hier allerdings aus, da die Vertreterin der Schuldnerin dem Konkursgericht ausdrücklich erklärte, sie werde nicht zahlen (Vermerk auf dem Dossier EK160174).

- 4 - 3.2 Die möglichen Gründe für die Aufhebung des Konkurses aufgrund von nach dessen Eröffnung eingetretenen Umständen sind in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezählt: Tilgung oder Hinterlegung der Forderung, oder Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses. Diese Umstände müssen innert der Beschwerdefrist durch Urkunden nachgewiesen (und nicht nur glaubhaft gemacht) werden, und zusätzlich ist glaubhaft zu machen, dass der Konkursit zahlungsfähig ist. Die Schuldnerin beruft sich nicht auf einen solchen Umstand. Damit erübrigen sich Erwägungen zur Zahlungsfähigkeit. 4. Die Schuldnerin formuliert in der Beschwerde eine grosse Anzahl von Strafanzeigen (act. 2). Obwohl sie Rechtsberatung anbietet, scheint ihr nicht ausreichend klar zu sein, was strafbare Handlungen sind ("Strafanzeigen nach OR" etwa machen keinen Sinn). Wie dem auch sei: das Obergericht erkennt keine klaren Fälle strafbaren Verhaltens, aufgrund welcher es selber nach Art. 302 Abs. 2 StPO eine Strafanzeige zu erstatten hätte. Die Schuldnerin kann selber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten (Art. 301 StPO); sie riskiert aber eine Kostenauflage, wenn die Anzeige grundlos erfolgte (Art. 418 und 427 StPO). 5. Die Kosten des Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, kommt die unentgeltliche Rechtspflege nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Der Betrag wird vorsorglich zur Kollokation im Konkurs angemeldet.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Örlikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 8. April 2016

Urteil vom 8. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Der Betrag wird vorsorglich zur Kollokation im Konkurs angemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Örlikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige a... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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