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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2016 PS160032

31 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,506 parole·~13 min·6

Riassunto

Festsetzung der pfändbaren Quote in Pfändungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B._____, Dr. med., 2. C._____ Krankenversicherung AG, 3. D._____ AG, 4. E._____ AG, 5. F._____, Dr. med., 6. Kanton Zürich, 7. Staat Zürich und Gemeinde G._____, 8. H._____, Dr. med., 9. I._____ AG, Beschwerdegegner, Nr. 1 und 5 vertreten durch Inkasso J._____ AG, Nr. 6 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Nr. 7 vertreten durch Steueramt G._____,

betreffend Festsetzung der pfändbaren Quote in den Pfändungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt G._____-...)

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Februar 2016 (CB150029)

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes G._____-... (nachfolgend Betreibungsamt) vom 9. Januar 2015 (Vollzugsdatum 18. November 2014) wurde in der Pfändung-Nr. 1 Einkommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. November 2014 bis 18. November 2015 gepfändet, wobei die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'390.70 pro Monat und einem Existenzminimum von Fr. 2'982.55 pro Monat auf Fr. 408.15 festgesetzt wurde (act. 8/1). Diese Berechnung der pfändbaren Quote wurde vom Betreibungsamt G._____-... am 30. Juni 2015 revidiert und es wurde die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'390.70 sowie einem monatlichen Existenzminimum von Fr. 2'773.– auf Fr. 617.70 festgesetzt (act. 8/4; vgl. act. 2 S. 3). Gemäss Pfändungsurkunde vom 21. August 2015 (Vollzugsdatum 30. Juni 2015) wurde in der Pfändung-Nr. 2 Einkommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 gepfändet, wobei die monatlich pfändbare Quote durch das Betreibungsamt ausgehend von einem Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 2'773.– pro Monat sowie einem Einkommen von Fr. 3'390.70 pro Monat auf Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 8/2). Schliesslich wurde in der Pfändung-Nr. 3 (Vollzugsdatum 26. August 2015) gemäss Pfändungsurkunde vom 7. Oktober 2015 durch das Betreibungsamt Einkommen der Schuldnerin für die Zeit vom 26. August 2015 bis 26. August 2016 gepfändet, wobei gestützt auf die bereits genannten Zahlen die pfändbare Quote auch hier auf Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 3 = act. 8/3).

- 3 - 1.2 Bereits vor dem Versand der Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 3, in welcher der Vollzug am 26. August 2015 aber bereits stattgefunden hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2015 beim Betreibungsamt, es sei ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in den laufenden Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 rückwirkend per Vollzug auf Fr. 3'604.70 festzusetzen (act. 4). Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. September 2015 abgewiesen und es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführerin für die laufenden Pfändungen Nrn. 1, 2 sowie 3 ein Existenzminimum von Fr. 2'773.– anzurechnen sei (act. 2). 2.1 Am 11. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. September 2015 (sowie gegen die inzwischen versendete Pfändungsurkunde Nr. 3) Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Das Existenzminimum von Frau A._____ sei neu auf Fr. 3'604.70 festzusetzen. 2. Die mit Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2015 mitgeteilte Einkommenspfändung (Pfändung Nr. 1, Pfändungsvollzug vom 18. November 2014) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu revidieren und es seien die gepfändeten Beträge seit dem 18. November 2014 bis heute mir vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Die mit Pfändungsurkunde vom 21. August 2015 mitgeteilte Einkommenspfändung (Pfändung Nr. 2, Pfändungsvollzug vom 30. Juni 2015) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu revidieren. 4. Die mit Pfändungsprotokoll vom 26. August 2015 vollzogene Pfändung (Pfändung Nummer gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes: 3) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu berichtigen und es sei den Gläubigern mangels pfändbaren Einkommens ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen. 5. Es sei die Pfändungsurkunde vom 7. Oktober 2015 der Gruppe Nr. 3 aufzuheben und den Gläubigern laut Antrag Nr. 4 ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG auszustellen. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

- 4 - 2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Geschäfts-Nr. CB150029-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 Frist zur obligatorischen Vernehmlassung an (act. 6). Mit Datum vom 27. Oktober 2015 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). 3. Am 25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung in einem weiteren, von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten und von der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. CB160001-D geführten SchK-Beschwerdeverfahren. Gegenstand dieser Beschwerde bildete die Höhe des Existenzminimums der Einkommenspfändung Nr. 4 (Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2015, Pfändungsvollzug vom 26. Oktober 2015). In seiner Vernehmlassung teilte das Betreibungsamt mit, es habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 die in diesem Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 9). Zudem reichte das Betreibungsamt die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 ins Recht (act. 10). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom 28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter führte das Betreibungsamt aus, die Schuldnerin erreiche mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht. In den laufenden Pfändungen Nr. 2, 3 und 4 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterdeckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 1 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Differenzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Betreibung Nr. 1 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrechnet und der Schuldnerin in der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 10 S. 2).

- 5 - 4. Am 17. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. 150029-D zufolge der am 22. Januar 2016 ergangenen Revisionsverfügung gegenstandlos geworden sei. Zudem hielt sie fest, die Revisionsverfügung sei seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben. Damit habe sie die betreibungsamtliche Neuberechnung anerkannt und, da die Revision nicht rückwirkend erfolgen könne, sinngemäss ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückgezogen. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2016 ab (act. 12 = act. 15 = act. 17). 5. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 rechtzeitig (vgl. act. 13) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde, in welcher sie die folgenden Anträge stellt (act. 16 S. 1): 1. Das Verfahren sei nicht abzuschreiben. 2. Es seien mir die gepfändeten Beträge der Jahre 2014 und 2015 vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei das Existenzminimum der Verfügung vom 22. Januar 2016 des Betreibungsamtes G._____ in Kraft zu setzen. 4. Es sei die Lohnsperranzeige bei der K._____ aufzuheben. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 5. April 2016 ohne Anhörung der Beschwerdegegner einstweilen in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als in den Pfändungen Nr. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes G._____-... keine Verteilungshandlung erfolgen dürfe; gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt. Zudem wurde eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeholt (act. 19), welche am 8. April 2016 fristgerecht erstattet wurde (act. 21; act. 22/1-5). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 wurde daraufhin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens bestätigt und den Beschwerdegegnern Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu äussern (act. 23).

- 6 - Nachdem innert Frist keine entsprechenden Eingaben eingingen, ist das Verfahren spruchreif. Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vorinstanz (act. 1-13) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern hätte die Rechtmässigkeit der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 13. Januar 2014 und dem 28. September 2015 von Amtes wegen prüfen müssen (act. 16 S. 4). Wie bereits (vorstehend Ziff. I.2.1) ausgeführt, richtet sich die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich erhobene Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. September 2015 sowie gegen die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 3. In der genannten Verfügung hatte das Betreibungsamt entschieden, dass der Beschwerdeführerin für die laufenden Pfändungen Nrn. 1, 2 und Nr. 3 ein Existenzminimum von Fr. 2'773.– anzurechnen sei, wohingegen die Beschwerdeführerin verlangt hatte, dass ihr in den genannten drei Betreibungen rückwirkend per Vollzug ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'604.70 anzurechnen sei (vgl. vorstehend Ziff. I.1.2).

- 7 - Die fraglichen drei Pfändungen betreffen – wie (vorstehend Ziff. I.1.1) bereits ausgeführt – die folgenden Einkommenspfändungsperioden: − Pfändung-Nr. 1: 18.11.2014 bis 18.11.2015 − Pfändung-Nr. 2: 30.06.2015 bis 30.06.2016 − Pfändung-Nr. 3: 26.08.2015 bis 26.08.2016 Mit seiner Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2016 hat das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen für die Zeit ab dem 28. September 2015 in Wiedererwägung gezogen, wobei es das der Beschwerdeführerin anrechenbare Existenzminimum bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 festgesetzt hat (vgl. vorstehend Ziff. I.3). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht davon ausgegangen werden, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei durch die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2016 gegenstandlos geworden. Vielmehr betrifft die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 in allen drei Betreibungen auch Einkommenspfändungsperioden, die vor dem durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogenen Zeitraum liegen. Da der Beschwerdeführerin bis und mit dem 27. September 2015 nach wie vor ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'773.– anzurechnen ist, ist der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, wonach ihr in diesen drei Pfändungen ab Vollzug jeweils ein Existenzminimum Fr. 3'604.70 anzurechnen sei, nicht gegenstandslos geworden. Zu einer Erhöhung des Existenzminimums auf Fr. 3'604.70 für den Zeitraum bis und mit 27. September 2015 kommt es dennoch nicht, wie nachfolgend darzulegen ist. 3. Die Höhe der durch das Betreibungsamt festgelegten pfändbaren Quote kann durch den Schuldner zunächst mittels Ergreifung einer SchK-Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid an sich gerügt werden. Sodann kann der Schuldner auch später noch geltend machen, dass sich die massgebenden Verhältnisse verändert hätten und deswegen eine Revision der pfändbaren Quote verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), wobei jedoch – wie das Betreibungsamt (act. 10 S. 2) zutreffend festgehalten hat – eine solche Revision nicht rückwir-

- 8 kend, sondern nur für die Zukunft vorgenommen werden kann. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhenden früheren Lohnpfändungen können deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden (KuKo SchKG- KREN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 72 m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2015 – beim Betreibungsamt eingegangen am 28. September 2015 – die Revision der pfändbaren Quote verlangt (act. 4). Das Betreibungsamt hat das der Beschwerdeführerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum mit Entscheid vom 22. Januar 2016 ab dem 28. September 2015 revidiert und festgestellt, dass ab diesem Zeitpunkt keine pfändbare Quote mehr resultiere (vgl. act. 10). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde verlangt, dass die pfändbare Quote nicht erst ab dem 28. September 2015 sondern bereits ab Pfändungsvollzug zu revidieren sei, erweist sich ihr Antrag als unbegründet, kann doch eine Revision der Pfändung nach dem Gesagten nicht rückwirkend vorgenommen werden. Die Beschwerde vom 11. Oktober 2015 wäre von der Vorinstanz demnach zumindest teilweise abzuweisen gewesen. 4. Da eine (teilweise) Abweisung der Beschwerde im Vergleich zur gänzlichen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit für die Beschwerdeführerin keinen Vorteil zur Folge hat, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. CB150029) wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 3. Juni 2016

Urteil vom 31. Mai 2016 Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich u...  Pfändung-Nr. 1: 18.11.2014 bis 18.11.2015  Pfändung-Nr. 2: 30.06.2015 bis 30.06.2016  Pfändung-Nr. 3: 26.08.2015 bis 26.08.2016

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. CB150029) wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

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