Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 26. Februar 2016 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Januar 2016 (EK150299)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster eröffnete mit Urteil vom 26. Januar 2016 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 7). Mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses zufolge Tilgung und Gläubigerverzichtes und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 entsprochen (act. 9). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 13). Mit Nachtrag vom 17. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit ein (act. 11 und act. 12). 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Konkurserkenntnisses zu laufen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das Urteil vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 durch das Stadtammannamt Dübendorf zugestellt (act. 8/8). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit bis zum 6. Februar 2016 und verlängerte sich bis zum Montag, 8. Februar 2016 (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beschwerde vom 5. Febru-
- 3 ar 2016 (act. 2) ist demnach rechtzeitig. Der Nachtrag vom 17. Februar 2016 (act. 11 und act. 12) ist hingegen verspätet und deshalb nicht zu beachten. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Kammer mit der Beschwerde einen Beleg für die Zahlung von Fr. 5'500.-- an die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2016 sowie eine Desinteresseerklärung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016 eingereicht (act. 5/31 und act. 5/26). Mit dieser Erklärung verzichtet die Beschwerdegegnerin infolge Tilgung der Schuld auf die Durchführung des vorliegenden Konkurses gegen die Beschwerdeführerin. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Konkursamtes Dübendorf vom 27. Januar 2016 vorgelegt, wonach sie zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet hat (act. 5/32). Damit hat die Beschwerdeführerin sowohl den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als auch denjenigen des Gläubigerverzichts gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. 4.1. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gilt sodann als glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass sie gegeben ist, ohne aber ausschliessen zu müssen, dass es auch anders sein könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs-
- 4 unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dübendorf (act. 5/9) weist für die Zeit vom 13. Juli 2011 bis zum 27. Januar 2016 41 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 172'952.47 aus, wovon eine Betreibung im Betrag von Fr. 3'240.-- erloschen ist und 11 Betreibungen im Betrag von Fr. 29'980.55 durch Bezahlung erledigt worden sind. Demnach bestehen abzüglich der zwischenzeitlich bezahlten Konkursforderung (Fr. 5'131.40) noch 28 offene Betreibungen im Betrag von Fr. 134'600.52. Dabei handelt es sich um 13 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'294.75, bei welchen ebenfalls bereits die Konkursandrohung zugestellt wurde, um zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'625.45, bei welchen die Fortsetzung eingeleitet wurde, um eine Betreibung im Betrag von Fr. 2'754.--, bei welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, und um 13 weitere Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 90'057.72, bei welchen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Verlustscheine bestehen keine. 4.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie betreibe seit bald 30 Jahren eine Diskothek, welche jeweils am Wochenende geöffnet habe und Platz für rund 700 Gäste biete. Seit rund 16 Jahren werde sie von den heutigen Aktionären gehalten, welche das Geschäft während langer Zeit sehr erfolgreich geführt hätten. Auf Grund rückläufiger Umsätze und hohen Investitionen in eine Raucherlounge sei sie in den Jahren 2013 und 2014 allerdings in eine akute Liquiditätskrise geraten, weil es die damalige Geschäftsleitung unterlassen habe, die Kosten herunterzufahren. Obwohl die Aktionäre sie wiederholt mit Darlehen für die notwendigen Zahlungen unterstützt hätten, sei es ab 2014 zu einer Stockung bei der Ausführung der Zahlungen und teilweise zu Betreibungen gekommen. Die grosse Mehrheit der Forde-
- 5 rungen sei indes spätestens nach Einleitung der Betreibung getilgt worden (act. 2 S. 4 f. und S. 6 ff.). 4.4. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu eine Reihe von Belegen ein. Damit vermag die Beschwerdeführerin die Tilgung von acht, im Betreibungsregisterauszug noch als laufende Betreibungen aufgeführten Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 13'624.20 (Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8) sowie den Rückzug einer Betreibung über Fr. 4'278.15 (Betreibung Nr. 9) glaubhaft zu machen (act. 5/12, act. 5/14, act. 5/16, act. 5/17, act. 5/19, act. 5/20, act. 5/22 und act. 5/27). Ebenfalls belegt sind die Bezahlung von Fr. 4'010.-- (act. 5/21) in der Betreibung Nr. 10 über Fr. 4'040.--, von Fr. 920.20 (act. 5/23) in der Betreibung Nr. 11 über Fr. 1'175.75, von Fr. 5'000.-- (act. 5/33 und act. 5/38) in der Betreibung Nr. 12 (der Beschwerdegegnerin) über Fr. 5'124.45 und von Fr. 4'492.25 (act. 5/28 und act. 5/38) in der Betreibung Nr. 13 über Fr. 18'476.60. In diesen vier Betreibungen sind somit noch Teilbeträge in Höhe von Fr. 30.--, Fr. 255.55, Fr. 124.45 und Fr. 13'984.35 offen. Nicht belegt ist hingegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Bezahlung von Fr. 1'995.85 in der Betreibung Nr. 14 und von Fr. 2'000.-- in Form eines WIR-Checks in der Betreibung Nr. 15 (vgl. act. 2 S. 9 und S. 10 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag sie auch die Tilgung von zwei weiteren Forderungen der Beschwerdegegnerin über je Fr. 7'780.-- (Betreibung Nrn. 16 und 17) nicht glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin verweist hierfür einzig auf die Bestätigung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016 (act. 2 S. 7). Diese Bestätigung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Konkursforderung mit der Betreibungs-Nr. 18 (vgl. act. 5/26). Für die übrigen in Betreibung gesetzten Forderungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3'629.60 (Betreibung Nr. 19) und Fr. 3'632.55 (Betreibung Nr. 20) macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, es handle sich dabei um offene Akontorechnungen für die AHV auf der Basis der höheren Lohnsummen 2014, welche mit der noch zu erstellenden Schlussabrechnung gestützt auf die definitive Lohnmeldung 2015 gegenstandslos würden, weil sie mit der Zahlung der Akontorechnungen für die ersten zwei Quartale 2015 die effektiv zu leistende Zahlung bereits
- 6 erbracht habe (act. 2 S. 11 und S. 12 f.). Gestützt auf die vorhandenen Belege, namentlich den Betreibungsregisterauszug und das Lohnblatt 2015 (act. 5/9 und act. 5/29), sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wie vorstehend gezeigt die Bezahlung zweier Forderungen der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht und einer Forderung nur teilweise belegt, kann darauf hier aber nicht abgestellt werden. Es fehlt hierfür an einer konkreten Abrechnung der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren belegt die Beschwerdeführerin zwar sieben Zahlungen an die C._____ zwischen dem 3. Januar 2014 und 13. Januar 2016 über gesamthaft Fr. 21'359.95 und reicht ein Berechnungsblatt vom 16. März 2015 betreffend die geschuldete Entschädigung ein (act. 5/24 und act. 5/25). Sie führt dazu aus, die am 11. September 2015 mit der Nr. 21 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'688.95 stamme aus der Abrechnung für das Jahr 2015. Auf Grund der angepassten Vereinbarung schulde sie der C._____ aber für die Jahre 2014 und 2015 je nur noch eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'007.35. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von Fr. 21'359.95 resultiere daher ein Guthaben von Fr. 1'345.25, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung gegenstandslos geworden sei (vgl. act. 2 S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass das eingereichte Berechnungsblatt bereits vom 16. März 2015 datiert, eine Entschädigungspflicht in Höhe von Fr. 10'007.95 ausweist und nur für das Jahr 2015 gilt. Wie hoch die Entschädigungspflicht für das Vorjahr war, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kann die von der Beschwerdeführerin behauptete Gegenstandslosigkeit nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus erfolgten die geltend gemachten Zahlungen ohnehin direkt an die C._____ und nicht an das betreibende Inkassounternehmen D._____ AG. Ferner hat die Beschwerdeführerin gemäss Quittung des Konkursamtes Dübendorf dort aber einen Betrag aus Einnahmen des Clubbetriebs vom Wochenende vom 29./30. Januar 2016 in Höhe von Fr. 16'542.-- zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen einbezahlt (act. 5/39). Dieser Betrag ist vom gesamten Betrag der noch offenen Betreibungen in Abzug zu bringen.
- 7 - 4.5. Es ist somit derzeit von gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten, offenen Forderungen in Höhe von rund Fr. 89'000.-- auszugehen. Weitere aufgelaufene Schulden sind aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin gibt an, seit März 2015 die laufenden Betriebskosten, insbesondere Löhne, Material, Ersatz von Geräten und Maschinen, Security, DJ und Künstler sowie den Unterhalt des Lokals, vollständig in bar zu bezahlen (act. 2 S. 5). Das erscheint insoweit glaubhaft, als es sich bei den seit diesem Zeitpunkt in Betreibung gesetzten – und teilweise bereits beglichenen – Forderungen hauptsächlich um solche von Versicherungen, der C._____, öffentlichen Institutionen oder Publikations- und Werbeunternehmen handelt. 4.6. Den dargestellten Schulden stehen gemäss Auszug des auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto bei der Credit Suisse per 5. Februar 2016 flüssige Mittel in Höhe von Fr. 95'493.31 zur Verfügung (act. 5/38). Dieses Bankguthaben kam massgeblich durch zwei Einzahlungen der Aktionäre am 5. Februar 2016 in Höhe von Fr. 65'000.-- und Fr. 30'000.-- zustande. Dabei handelt es sich um Zahlungen gestützt auf ein zinsfreies und unbefristetes Darlehen über Fr. 100'000.-- mit gleichzeitigem Rangrücktritt, welches die Aktionäre der Beschwerdeführerin zur Tilgung der Schulden gewährt haben (act. 5/37), wobei Fr. 5'000.-- (plus Fr. 500.--) direkt an die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Konkursforderung samt Zins und Kosten und die restlichen Fr. 95'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden (act. 5/31). Mit diesen flüssigen Mitteln ist es der Beschwerdeführerin möglich, die ausgewiesenen Schulden unmittelbar und vollständig zu tilgen. 4.7. Zu ihrer finanziellen Lage führt die Beschwerdeführerin zudem aus, es sei im Frühjahr 2015 die Sanierung eingeleitet worden, wobei ein neuer Geschäftsführer eingestellt worden sei und eine umfassende Restrukturierung stattgefunden habe, mit welcher die laufenden Betriebskosten massiv reduziert worden seien (Straffung Personal und Reduktion Lohnkosten, Reduktion Materialkosten, Ersatz externer durch eigene Security etc.). Diese Sanierungsmassnahmen hätten ihre Wirkung nicht verfehlt und seien nachhaltig, so habe sie nach Verlusten in den Geschäftsjahren 2013/2014 und 2014/2015 in Höhe von Fr. 161'500.-- und
- 8 - Fr. 271'462.-- (Abschlüsse jeweils per 31. März) in den Monaten April bis Dezember 2015 einen Gewinn von Fr. 48'171.-- und auch im Januar 2016 bereits einen Umsatz von Fr. 126'000.-- erzielen können (act. 2 S. 5 f.). Aus dem Zwischenabschluss per 31. Dezember 2015 ergebe sich zudem, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei. Sie verfüge über ein Eigenkapital in Höhe von Fr. 72'751.--. Nachdem die Aktionäre sowie die ebenfalls von diesen Aktionären gehaltene E._____ AG per 31. Dezember 2015 zudem betreffend die früher gewährten Darlehen in Höhe von Fr. 213'000.--, Fr. 23'000.-- und Fr. 234'000.-- im Rang zurückgetreten seien, verfüge sie gar über ein Eigenkapital von Fr. 542'751.--. Damit sei das nominelle Aktienkapital von Fr. 500'000.-- vollständig gedeckt, weshalb aus aktienrechtlicher Sicht keine weiteren Sanierungsmassnahmen erforderlich seien (act. 2 S. 15 f.). 4.8. Diese Ausführungen zur Sanierung sowie Verlust- bzw. Gewinnentwicklung werden durch die eingereichten Jahresrechnungen gestützt. Die Jahresrechnungen für die Zeit von April 2012 bis März 2013, von April 2013 bis März 2014 und von April 2014 bis März 2015 weisen (stetig ansteigende) Verluste in Höhe von Fr. 53'263.--, Fr. 161'693.-- und Fr. 271'462.-- aus (act. 5/7 und act. 5/8). Demgegenüber erwirtschaftete die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenabschluss per 31. Dezember 2015 bereits einen Gewinn in Höhe von Fr. 48'171.-- (act. 5/10). Einen Beleg für den behaupteten Umsatz im Januar 2016 reicht die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein. Die Gegenüberstellung der letzten zwei Erfolgsrechnungen ergibt indes, dass die Beschwerdeführerin bereits in den neun Monaten von April bis Dezember 2015 einen Umsatz in der gleichen Grössenordnung wie im Vorjahr erzielt hat (Fr. 765'184.84 zu Fr. 839'595.60; act. 5/11). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin den Betriebsaufwand von Fr. 1'032'973.10 im Vorjahr auf aktuell Fr. 717'013.63 reduziert, wobei vor allem Einsparungen beim Material- und Personalaufwand, beim Aufwand für Unterhalt und Reparaturen, beim Aufwand für diverse Betriebskosten, namentlich die Bewachungskosten, sowie im Bereich Werbung, Public Relations und Spesen, ins Gewicht fallen. Allerdings ist zu beachten, dass das Geschäftsjahr noch bis Ende März 2016 laufen wird und diese Zahlen nicht abschliessend sind. Gestützt auf die veränderten Zahlen der vergangenen neun Monate sowie eine Hochrechnung bis Ende März 2016 erscheint es
- 9 dennoch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Sanierungsmassnahmen umgesetzt hat und so heute in der Lage ist, mit den laufenden Einnahmen die anfallenden Kosten zu decken. Alleine darauf kommt es vorliegend an, weshalb an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit aktienrechtlichen Vorgaben unterbleiben kann und sich Ausführungen dazu grundsätzlich erübrigen. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die beiden Aktionäre der Beschwerdeführerin offenbar wiederholt bereit waren, namhafte Mittel in die Beschwerdeführerin zu investieren und im Rahmen von deren Sanierung für die gesamthaft gewährten Darlehen in Höhe von über Fr. 500'000.-- im Range zurückzutreten (act. 5/34-37). Das ist ein starkes Indiz dafür, dass die Aktionäre selber davon überzeugt sind, dass die Beschwerdeführerin nach der Schuldenbereinigung in der Lage ist, die laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Auch dieser Umstand ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten. 4.9. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vorliegende Konkurseröffnung weniger auf eine ständige Illiquidität der Beschwerdeführerin, als vielmehr auf einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zurückzuführen ist. Jedenfalls erscheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Massnahmen ergriffen hat, um einen erneuten Liquiditätsengpass zu vermeiden. Daher gilt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 5.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.2 Die Kosten beider Instanzen hat damit die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Kosten des Konkursrichters sind aus dem beim Konkursamt geleisteten, die des Beschwerdeverfahrens aus dem bei der Obergerichtskasse einbezahlten Vorschusses zu beziehen. Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten bzw. überwiesenen Vorschüssen der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Januar 2016, mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.-- wird bestätigt und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'850.-- (Fr. 1'350.-- vom Konkursgericht überwiesen und Fr. 500.-- von der Beschwerdeführerin einbezahlt) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 26. Februar 2016
Urteil vom 26. Februar 2016 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Januar 2016, mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.-- wi... 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'850.-- (Fr. 1'350.-- vom Konkursgericht überwiesen und Fr. 500.-- von der Beschwerdeführerin einbezahlt) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschw... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mi... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...