Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150242-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 6. Januar 2016 in Sachen
A._____,
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2015 (EQ150247)
- 2 - Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei im Umfang von CHF 13'226.10 zuzüglich den Rechtsverfolgungskosten (CHF 3'000.00) zu verarrestieren: – der obligatorische Anspruch des Gesuchsgegners gegenüber Frau C._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 – das Freizügigkeitskonto … des Gesuchsgegners bei der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse] unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 (act. 5 = act. 8 = act. 10): "1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.- wird der Gesuchstellerin auferlegt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei im Umfang von CHF 13'226.10 zuzüglich den Rechtsverfolgungskosten (CHF 3'000.00) zu verarrestieren: – der obligatorische Anspruch des Gesuchsgegners gegen Frau C._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) gelangte mit Gesuch vom 11. Dezember 2015 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) und stellte das eingangs erwähnte Arrestbegehren (act. 1). 2. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 15. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 8 = act. 10 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 8). 3. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Datum Poststempel; Eingang beim Obergericht am 21. Dezember 2015) rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 9). 4. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 13). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 15). 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 16). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest-
- 4 begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 309 ZPO N 34). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher einzutreten. 2. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14). Noven sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./1.3). 3. Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres Entscheids auf die Problematik bei Pensionskassenguthaben und Freizügigkeitsleistungen, die (auch im Falle eines Barauszahlungstatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 FZG, insbesondere Wohnsitzverlegung des Begünstigten ins Ausland) erst verarrestiert werden könnten, wenn der Versicherte die Barauszahlung verlangt habe (Hintergrund dieser Erwägung ist die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe nach der Scheidung von seiner Ehefrau die Schweiz verlassen; act. 1 S. 2 f.). Mit dem Anspruch des Gesuchsgegners auf Übertragung des Ausgleichsbetrags im Rahmen des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs verhalte es sich gleich. Ohne Anhaltspunkte für ein Auszahlungsbegehren des Gesuchsgegners sei kein Ar-
- 5 restgegenstand glaubhaft, und das Arrestbegehren sei daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen (act. 8 S. 2 f.). 4. Die Gesuchstellerin weist beschwerdeweise an sich richtig darauf hin, sie habe im Arrestbegehren vom 11. Dezember 2015 als Arrestgegenstände neben dem vorsorgerechtlichen Anspruch des Gesuchsgegners gemäss Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2015 (Anspruch auf Überweisung der Ausgleichszahlung auf ein Freizügigkeitskonto) auch seinen obligatorischen Anspruch gegenüber der geschiedenen Ehefrau gemäss dem erwähnten Scheidungsurteil genannt. Das habe die Vorinstanz nicht geprüft (act. 9 S. 3 f.). 5. Dem Arrestbegehren ist allerdings aus einem anderen – von Amtes wegen zu prüfenden – Grund kein Erfolg beschieden: 5.1 Die Gesuchstellerin beanstandet beschwerdeweise nicht, dass der Anspruch auf die Übertragung der Ausgleichszahlung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Ehescheidung im vorliegenden Fall keinen tauglichen Arrestgegenstand darstellt. Daneben macht die Gesuchstellerin als Arrestgrund (einzig) die erwähnte Forderung des Gesuchsgegners gegenüber seiner früheren Ehefrau geltend. Die Gesuchstellerin wies in diesem Zusammenhang bereits im Arrestbegehren zutreffend darauf hin, dass der Belegenheitsort bei Forderungen als Arrestgrund grundsätzlich am Domizil des Forderungsgläubigers bestehe, ausser dieser wohne im Ausland. In diesem Fall gelte der Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz als Belegenheitsort (act. 1 S. 2; vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2). 5.2 Die örtliche Zuständigkeit zum Erlass des verlangten Arrestbefehls richtet sich – da von einem ordentlichen Betreibungsort des Gesuchsgegners nicht die Rede ist – nach dem Ort, wo sich die Arrestgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass eines Arrestbefehls – mit der genannten Forderung als Arrestgrund – kann somit in zwei Fällen bestehen: Entweder, wenn der Gesuchsgegner im Bezirk Zürich wohnt (wobei dann auch von einem ordentlichen Betreibungsort in Zürich auszugehen wäre), oder wenn er nicht (mehr) in der Schweiz wohnt (dann ist der Wohnsitz der Drittschuldnerin in Zürich massgeblich). Die Frage, wo der Gesuchsgeg-
- 6 ner wohnt, ist somit für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz von zentraler Bedeutung. Macht ein Gläubiger, der Arrest auf eine Forderung des Schuldners gegenüber einem Dritten legen will, geltend, der Arrestschuldner habe in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr (und die Zuständigkeit bestehe daher am Wohnsitz des Drittschuldners), so obliegt es dem Gläubiger, den entsprechenden Nachweis zu erbringen bzw. zumindest seine diesbezüglichen Bemühungen aufzuzeigen, sollte ein konkreter Nachweis nicht möglich sein. Die blosse unbelegte Behauptung, der Arrestschuldner habe die Schweiz verlassen, genügt nicht (vgl. zum ganzen OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./5.3 mit Hinweisen). 5.3 Die Gesuchstellerin hat (wie bereits erwähnt) behauptet, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen (act. 1 S. 2 f.). Sie bringt dazu aber keine konkreten Anhaltspunkte vor (auch im Beschwerdeverfahren nicht, wobei Noven in diesem, wie bereits erwähnt, ohnehin nicht zulässig wären). Das Arrestbegehren enthält weder Angaben oder Unterlagen dazu, wann genau und unter welchen Umständen der Gesuchsgegner die Schweiz verlassen haben soll, noch irgendwelche Hinweise auf entsprechende Abklärungen der Gesuchstellerin. Somit ist auch nicht ersichtlich, woher die Gesuchstellerin die Information erhalten hat, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen. Die Tatsache alleine, dass die Ehe des aus Ghana stammenden Gesuchgegners mit einer Schweizerin im Oktober 2015 geschieden wurde (act. 4/4), lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Es fehlt damit an einem konkreten Vorbringen und an jeglichen sachdienlichen Nachweisen zur örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Auf das Arrestbegehren kann daher nicht eingetreten werden. 5.4 Dass die Vorinstanz das Arrestbegehren aus einem anderen Grund abwies, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, schadet nicht. Es versteht sich von selbst, dass sich eine Gesuchstellerin vor Einreichung eines Arrestbegehrens damit zu befassen und zu klären hat, welches Gericht für ihr Gesuch örtlich zuständig ist (OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./5.3). Da der Gesuchsgegner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört wird, kann
- 7 auch nicht von Belang sein, dass er die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht bestritt – er hatte keine Gelegenheit dazu. Das Gesagte gilt umso mehr, wenn die Gesuchstellerin wie hier (bereits vor Vorinstanz) anwaltlich vertreten ist. 6. Die Gesuchstellerin dringt somit mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren nicht durch. Dass auf das Arrestbegehren nicht einzutreten gewesen wäre, schadet nicht, zumal auch dem abweisenden Entscheid über das Arrestbegehren keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 SchKG N 62; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 SchKG N 20). Die Beschwerde erweist sich aus den geschilderten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt die Gebühr Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 16'226.10 (act. 1 S. 2), weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 700.00 festzusetzen ist.
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'226.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am: 8. Januar 2016
Urteil vom 6. Januar 2016 Arrestbegehren (act. 1 S. 2): Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 (act. 5 = act. 8 = act. 10): Beschwerdeanträge Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...