Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150204-O/U, damit vereinigt: PS150188
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Kasse des Schweiz. Bundesgerichts,
betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerden gegen Beschlüsse der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Oktober 2015 und 4. November 2015 (CB150134)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 erhob der Schuldner und Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Anzeige betreffend Abrechnung der Pfändung Nr. ... vom 1. Oktober 2015 (act. 6/1 und act. 6/2/8). In seiner Beschwerde verlangte er zunächst die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Bezug auf die erwähnte Pfändung beantragte er sodann, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, den vom Arbeitslosengeld abgezogenen Betrag in der Höhe von Fr. 1'868.85 zurückzuerstatten bzw. eine Abrechnung über Fr. 600.– auszustellen sowie den Betreibungsregistereintrag zu löschen (act. 1). Die Beschwerdegegnerin ist Gläubigerin der Gerichtskostenforderung von Fr. 600.– zuzüglich Zins, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten, welche der genannten Pfändung zu Grunde liegt. Aus der angefochtenen Abrechnung vom 1. Oktober 2015 ergibt sich, dass die Pfändung einen Reinerlös von Fr. 1'154.15 ergab. Nach Abzug der Verfahrenskosten von Fr. 82.55 resultierte ein Betrag von Fr. 1'071.60, dessen Auszahlung der Gläubigerin in Aussicht gestellt wurde (act. 6/2/8). 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erweise sich als weitschweifig und ungebührlich, und setzte ihm eine zehntägige Nachfrist zur Verbesserung an mit der Androhung, andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt. Gleichzeitig wies sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (act. 5). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht. Eingangs seiner Beschwerde stellte er die folgenden Anträge (act. 18/2):
- 3 - "1. Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Wahl des Gerichts und Bewilligung auf unentgeltliche Rechtspflege (u.a. Vergütung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse) 2. Betreibungsamt 11, Zürich mit sofortiger Wirkung verpflichtet vom Arbeitslosengeld abgezogene Betrag in Höhe von 1'868.85 Fr. umgehend zurückzuerstatten. Hilfsweise Betreibungsamt 11, Zürich mit sofortiger Wirkung verpflichtet eine ordentliche Rechnung über die 600.– Fr. betragende Betreibungsbegehren auszustellen und den restlichen Betrag vom 1'868.85 Fr. umgehend zurückzuerstatten. 3. Betreibungseintrag zu löschen (sonst kriege ich keine Stelle – siehe Stellenbeschreibung C._____, Anlage zugesandt am 06.10.2015) 4. Migrationsamt wird verpflichtet, meine Zwillinge nach drei Jahren Aufenthalt und Schulbesuch in Zürich (Einreise: 01.07.2012!) die Aufenthaltsbewilligungen nach Freizügigkeitsabkommen zwischen EU und der Schweiz zu erteilen." Zur Behandlung der Beschwerde wurde das Verfahren mit der Nummer PS150188 angelegt. 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. November 2015 schrieb die Vorinstanz ihr Verfahren ab (act. 10 = act. 13 = act. 15). Dagegen erhob der Schuldner am 10. November 2015 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Beschwerde gegen die Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. ... sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 14). Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde das vorliegende Verfahren mit der Nummer PS150204 angelegt. 4. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Da die beiden Beschwerden das selbe vorinstanzliche Verfahren betreffen, ist das Verfahren Nr. PS150188 mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E.II./2.1; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Band II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 14 f.). III. 1. Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 1.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 damit, die ungebührliche Eingabe erscheine als aussichtslos und der Beschwerdeführer sei, wie seine Rechtsschriften zeigten, zur Wahrung seiner Rech-
- 5 te nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen (act. 5 S. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es bestünden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde und er könne die Berechnungen und Ausführungen in der angefochtenen Abrechnung des Betreibungsamtes nicht nachvollziehen. Ausserdem würden seine Beschwerden als weitschweifig und ungebührlich zurückgewiesen. Es sei ihm deshalb ein Rechtsanwalt zu bestellen, der die Klageschrift nach den Vorstellungen des Gerichts verfasse (act. 18/2 S. 2). 1.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen abschliessend begründet einzureichen ist (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Leidet die Beschwerdeschrift an verbesserlichen Fehlern, ist Gelegenheit zu geben, diese innert einer Nachfrist zu beheben. Verbesserlich sind etwa fehlende Unterschriften oder Vollmachten sowie unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (vgl. Art. 32 Abs. 4 SchKG und Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Nachfrist zur Verbesserung solcher Eingaben dient einzig der Behebung dieser Mängel. Sie darf nicht dazu benützt werden, über die mit der Fristansetzung erfassten Mängel hinaus inhaltliche Mängel, z.B. eine ungenügende Begründung oder vergessene Beweisanträge, nachträglich zu beheben (ZK ZPO-STAEHELIN, 2. Aufl. 2013, Art. 132 N 4; BK ZPO-FREI, Band I, Art. 132 N 20). Vorliegend wies die Vorinstanz die Beschwerdeschrift wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit zurück. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer für die entsprechende Anpassung der Beschwerdeschrift auf einen Rechtsbeistand angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer hat zudem selber zahlreiche gerichtliche Verfahren angehoben und in ei-
- 6 gener Sache geführt. Er ist prozesserfahren und kennt die gesetzlichen Anforderungen und die Praxis der Gerichte in Bezug auf Form und Inhalt von Eingaben, führt er doch in seiner Beschwerdeschrift selbst aus, er sei schon mehrmals zur Verbesserung von Rechtsschriften angehalten worden (act. 18/2 S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, er benötige einen Rechtsanwalt zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift ist daher unbehelflich. 1.1.3. Im Übrigen gilt für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ein strenger Massstab. Da es sich seiner Natur nach um ein einfaches, vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes Verfahren handelt, wird die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel als nicht erforderlich erachtet (BGE 122 I 8 E. 2c). Die vorliegenden Verhältnisse geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Angefochten ist die Abrechnung über eine Einkommenspfändung, bei der sich keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen stellen. Der Beschwerdeführer hat zudem wie erwähnt eine gewisse Prozesserfahrung und die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, seine Rechtsschriften zeigten, dass er in der Lage sei, seine Rechte selbst zu wahren. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor diesem Hintergrund zu Recht verneint. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzugehen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 1.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seiner Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 weiter, es sei empörend, wenn das Gericht ihm diktieren wolle, wie er eine Klageschrift formulieren solle (act. 18/2 S. 2). Ausserdem bringt er vor, Ersatzrichter lic. iur. B._____ bleibe abgelehnt (act. 18/2 S. 2). Einen formellen Antrag stellte der Beschwerdeführer hierzu jedoch nicht, weshalb diesbezüglich kein Entscheid zu fällen ist. Selbst wenn aber von einem hinreichenden Antrag ausgegangen würde, wäre in diesen Punkten aus den nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten: 1.2.1. Die Vorinstanz wies das Ablehnungsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ mit der Begründung ab, dieses entbehre jeglicher Grundlage im Sinne
- 7 von Art. 10 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise dar, was aus welchen Gründen am vorinstanzlichen Entscheid falsch sei und nennt auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine konkreten Gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 SchKG, welche eine Ausstandspflicht begründen könnten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als gänzlich unbegründet. 1.2.2. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Eingabe ist sodann ein rein prozessleitender Beschluss, welcher nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Die Beweislast für das Bestehen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls dieser Nachteil nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, Band II, Art. 319 N 15). Der Beschwerdeführer unterliess es, in seiner Beschwerdebegründung in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend zu machen und zu begründen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer eine durch das Vorgehen der Vorinstanz allenfalls erfolgte Gehörsverletzung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen können wird. Dies führt auch insoweit zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015. Die entsprechenden Beanstandungen sowie die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind nachfolgend im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Erledigungsentscheid vom 4. November 2015 zu prüfen. 2. Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 4. November 2015 2.1. Die Vorinstanz erwog im Erledigungsbeschluss vom 4. November 2015, durch die beim Obergericht erhobene Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 werde weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gehemmt. Das erstinstanzliche Verfahren sei deshalb weiterzuführen. Die dem Beschwerdeführer angesetzte zehntägige Nachfrist zur Verbesserung seiner weitschweifigen resp. ungebührlichen Eingabe sei am Montag, 26. Oktober 2015, unbenutzt abgelaufen. Die Eingabe vom
- 8 - 6. Oktober 2015 gelte daher androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Verfahren sei entsprechend abzuschreiben (act. 13 S. 2 f.). 2.2. Wie erwähnt ist bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (vgl. Art. 32 Abs. 4 SchKG; Art. 132 ZPO). Art. 132 ZPO bestimmt, dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sowie unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt. Dies ist dem Beschwerdeführer generell entgegen zu halten, soweit er grundsätzlich in Frage stellt, inwiefern die Vorinstanz seine Eingabe aufgrund von Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit zurück weisen durfte (act. 14 S. 2, letzter Satz). Dass seine Eingabe verbesserungsbedürftig war, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift anzusetzen mit der Androhung, andernfalls gelte seine Eingabe als nicht erfolgt, ist damit nicht zu beanstanden. 2.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz hätte keinen Erledigungsentscheid fällen dürfen, während seine Beschwerde gegen den (prozessleitenden) Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 beim Obergericht hängig war (act. 14 S. 2). 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hemmt die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, soweit – wie vorliegend – kein anderer Prozessantrag gestellt wurde (Art. 325 Abs. 1 ZPO; Art. 36 SchKG). Dies hat zur Folge, dass das Verfahren aufgrund eines prozessleitenden Entscheids seinen Fortgang nehmen kann, ohne dass der Beschwerdeentscheid abgewartet werden muss (BK ZPO- STERCHI, Band II, Art. 325 N 2). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, eine fristgerechte Verbesserung seiner Eingabe sei aufgrund des ausstehenden Entscheids im Beschwerdeverfahren vor Obergericht nicht möglich gewesen. Vielmehr bringt er vor, aus der Formulierung im Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 sei nicht hervorgegangen, dass die ge-
- 9 forderte verbesserte Beschwerdeschrift beim Bezirksgericht einzureichen gewesen wäre, weshalb er diese mit seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den genannten Zirkulationsbeschluss beim Obergericht eingereicht habe (act. 14 S. 2). 2.3.2. Im Kanton Zürich besteht ein zweistufiges SchK-Beschwerdesystem (vgl. §§ 17 f. EG SchKG). Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter, und das Obergericht ist obere Aufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). An die obere Aufsichtsbehörde kann – abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen – nur gelangen, wer über einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verfügt und diesen gemäss Art. 18 SchKG weiterzieht. Für eine direkte Behandlung der (verbesserten) Beschwerde gegen die Abrechnung der Pfändung vom 1. Oktober 2015 war die obere kantonale Aufsichtsbehörde deshalb offensichtlich nicht zuständig. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe an die obere Aufsichtsbehörde dennoch als fristwahrend gilt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, Art. 32 Abs. 2 SchKG sei in dem Sinne auszulegen, dass die Anrufung auch einer unzuständigen Aufsichtsbehörde genüge und eine Überweisungspflicht auslöse, soweit nicht eine Klagefrist in Frage stehe (BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 32 N 6). Die Kammer hat eine Überweisungspflicht für den Fall bejaht, dass die SchK- Beschwerde versehentlich bei der oberen statt bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde. Sie hat hierzu festgehalten, eine Weiterleitung von Amtes wegen und die Annahme, die Einreichung an der falschen Stelle sei fristwahrend, sei nur angezeigt, wenn es sich offensichtlich um einen "Irrläufer" bzw. um einen "blanken Irrtum" handle, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden nicht ergebe, dass er eine falsche Behörde oder Instanz bewusst bzw. absichtlich angerufen habe. Sei dies nicht der Fall, komme eine Weiterleitung nicht in Frage (OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011 S. 7; OGer ZH PS120092 vom 22. Mai 2012 S. 7).
- 10 - 2.3.3. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Eingabe vom 20. Oktober 2015 ist an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde gerichtet und als Beschwerde (1.) gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 und (2.) gegen das Betreibungsamt 11 Zürich bezeichnet. Im Übrigen enthält sie im Wesentlichen dieselben Anträge und Ausführungen wie die von der Vorinstanz zur Verbesserung zurückgewiesene Eingabe (vgl. act. 18/2). Dass für die Behandlung der Anträge seiner betreibungsrechtlichen Beschwerde zunächst die untere kantonale Aufsichtsbehörde zuständig ist und der Beschwerdeführer erst nach Vorliegen eines Entscheids derselben an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gelangen kann, musste ihm aus seinen früheren Verfahren bekannt gewesen sein. Namentlich wurde ihm dies im Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2015 (welcher dem Beschwerdeführer vor Ablauf der angesetzten Nachfrist zuging) auch ausdrücklich mitgeteilt (OGer ZH PS150163 E. II./4.). Die Vorinstanz hat im Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2015 zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids (Abweisung unentgeltliche Rechtspflege und Ausstandsgesuch) hingewiesen. Inwiefern der Beschwerdeführer daraus ableiten will, auch die gemäss Dispositivziffer 4 zu verbessernde Beschwerdeschrift sei dem Obergericht einzureichen, ist nicht ersichtlich. Damit kann nicht von einem offensichtlichen Irrläufer ausgegangen werden. Die Einreichung der (verbesserten) Eingabe bei der Kammer ist damit nicht als fristwahrend anzusehen, mithin ist sie nicht an die Vor– instanz weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist zu verstehen sind. Auch hierfür wäre die Vorinstanz und nicht die obere kantonale Aufsichtsbehörde zuständig (vgl. Art. 148 Abs. 1 und 3 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 149 N 3; BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 27). 2.3.4. Damit erweist sich auch die Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss vom 4. November 2015 als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte, hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben.
- 11 - 2.4. Da die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift nach dem Gesagten als nicht erfolgt zu betrachten ist, stellen die in der Beschwerde an das Obergericht vorgebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren sowie die weiteren Anträge allesamt Noven dar, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3. Zusammengefasst sind die Beschwerden gegen die Zirkulationsbeschlüsse der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 2. Soweit der Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht (vgl. act. 18/2 S. 1), ist sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PS150188 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden gegen die Zirkulationsbeschlüsse der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 18/2 und act. 14 sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 18. Dezember 2015
Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PS150188 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden gegen die Zirkulationsbeschlüsse der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 18/2 und act. 14 sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...