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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2015 PS150198

9 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·286 parole·~1 min·2

Riassunto

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.

Testo integrale

Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens nicht in Form einer Rechtsmittelschrift stellen.

Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist gescheitert. Auf entsprechende Mitteilung der Sachwalterin hin erledigt das Gericht sein Verfahren. Der Schuldner führt Beschwerde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II.) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die Eröffnung eines Nachlassverfahrens eine Verlängerung der Stundung bzw. die "Verlängerung der Stundung durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens gemäss Art. 293 ff. SchKG". Den erstinstanzlichen Entscheid, womit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung als erledigt erklärt wurde, weil die Schuldensanierung laut Sachwalterbericht nicht zustande gekommen war, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Es geht ihr nicht mehr um eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, sondern um die Eröffnung eines Nachlassverfahrens im Sinne von Art. 293 ff. SchKG. Damit liegt kein Antrag vor, der von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen wäre. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Nachlassverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches wie seinerzeit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes als Nachlassgericht einzuleiten ist (Art. 293 ff. SchKG). Der (erstinstanzliche) Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung obliegt dem Einzelgericht (Art. 293a SchKG). Auf die Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung der Stundung ist deshalb nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerdeschrift an das Einzelgericht erfolgt nicht. Es ist an der Schuldnerin, der zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten; die Beschwerdeschrift kann das nicht ersetzen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Dezember 2015 Geschäfts-Nr.: PS150198-O/U

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