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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2016 PS150191

5 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,323 parole·~12 min·2

Riassunto

Verweigerung Betreibungsauskunft (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150191-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 5. Januar 2016 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

betreffend Verweigerung Betreibungsauskunft (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 5)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Oktober 2015 (CB150116)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist im Handel und in der Produktion von Baumaschinen tätig (act. 17). Sie verkaufte der B._____ GmbH am 14. August 2015 einen …-Mörtelmischer inkl. Zubehör, welchen diese per Maestrokarte sogleich vor Ort bezahlte (act. 2/2) 2. Mit Schreiben vom 19. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zürich 5 um eine Betreibungsauskunft über die B._____ GmbH (act. 2/3). Zur Glaubhaftmachung ihres Interesses legte sie die an die B._____ GmbH gestellte Rechnung für einen Mörtelmischer inkl. Zubehör vom 12. August 2015 bei (act. 2/1). Das Betreibungsamt wies das Gesuch am 19. August 2015 ab, da der vorgeschriebene Interessennachweis fehle bzw. ungenügend sei (act. 2/4). Sodann wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für den Tagebucheintrag im betreffenden Geschäft in Rechnung gestellt (act. 2/5). 3. Gegen die Auskunftsverweigerung und den Kostenentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. August 2015 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsicht über die Betreibungsämter (act. 1). Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid zog sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zurück (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht zurückgezogen worden war (act. 10 = act. 13 = act. 15). 4. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 24. Oktober 2015 (Datum Poststempel 26. Oktober 2015) rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Auskunftsverweigerung (act. 14, act. 11/2). Da die Eingabe lediglich vom kollektivzeichnungsberechtigten CFO der Beschwerdeführerin unterzeichnet war, wurde ihr mit Verfügung vom 17. November 2015 Frist zur Behebung dieses Mangels angesetzt (act. 18). Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung rechtzeitig

- 3 nachgekommen ist und die Akten der Vorinstanz beigezogen worden sind (act. 1- 11), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren damit, dass es sich bei der B._____ GmbH um eine Neukundin handle, die ihre erste Rechnung in bar beglichen habe. Um ihr in Zukunft Kredit (30 Tage netto) einräumen zu können, hole sie gewöhnlich eine Auskunft aus dem Betreibungsregister ein (act. 14 S. 1; act. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hierfür normalerweise eine Kopie der letzten Rechnung genüge. Damit sei das Interesse hinreichend konkret und glaubhaft gemacht. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein neu eröffneter Kunde, mit dem man eine Geschäftsbeziehung eingehe, auch in Zukunft Kunde sei und es zu Folgegeschäften komme. Diese könne sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht beweisen, aber das sei ja auch nicht möglich. In diesem Sinn handle es sich um das Einholen einer Auskunft "auf Vorrat", was aber nicht verboten sei (act. 14 S. 1 f.). 2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie an die Kundin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der sich anbahnenden oder bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG nicht genüge. Sie belege nämlich nur ein bereits abgeschlossenes Geschäft, nicht aber den konkret bevorstehenden Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages (act. 13 S. 5). Damit vermischt die Vorinstanz die

- 4 beiden Voraussetzungen der Auskunftserteilung: Während die Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ebene des Interessennachweises betrifft, ist mit der Frage, ob das Auskunftsgesuch im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt, die Ebene des Einsichtsinteresses angesprochen. Die beiden Voraussetzungen sind nachfolgend gesondert zu prüfen. 3.1 Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Das Einsichtsinteresse wird gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erachtet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. 3.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das aktuelle und schützenswerte Einsichtsinteresse, dass die eingereichte Rechnungskopie lediglich einen Beleg zu einem bereits abgeschlossenen Geschäft darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte laut Vorinstanz aber nachweisen müssen, dass zu ihrer Kundin eine aktuelle Geschäftsbeziehung bestehe, beispielsweise durch einen von ihr unterzeichneten Bestellschein zu einer offenen Bestellung. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es mit dem Ziel von Art. 8a SchKG und dem Datenschutzinteresse nicht vereinbar sei, dass ein Beleg für ein abgeschlossenes Geschäft ausreiche und damit von sämtlichen bisherigen – auch nur einmaligen – Kunden die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter eingesehen werden könnten. Ein Einsichtsrecht betreffend bloss mögliche künftige Kunden ohne Anhaltspunkte für ein konkret bevorstehendes Geschäft – sozusagen ein Recht auf Information auf Vorrat –, bestehe nicht (act. 13 S. 6). 3.3 Ein Einsichtsinteresse besteht wie erwähnt bereits bei sich anbahnenden Geschäftsbeziehungen bzw. einem beabsichtigten Vertragsverhältnis ("in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss […] eines Vertrages", Art. 8a Abs. 2 SchKG; MÖCKLI, a.a.O., N 13; OGer ZH PS140105 vom 26. Juni 2014 E. 4). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Vorfeld des mit der B._____ GmbH abgeschlossenen Kaufvertrages vom 14. August 2015 ohne weiteres ein schützenswertes Interesse an einer Betreibungsauskunft über die zukünftige Kundin gehabt. Dass es sich lediglich um ein Geschäft und damit möglicherweise um eine bloss

- 5 einmalige Kundin handeln könnte, wäre dem – entgegen der vorinstanzlichen Überlegung – jedenfalls nicht entgegengestanden. Die Frage stellt sich, ob der Beschwerdeführerin das Einsichtsinteresse fünf Tage nach Erfüllung des genannten Kaufvertrages (das Gesuch um Einsichtnahme datiert vom 19. August 2015) abgesprochen werden kann. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das Einsichtsinteresse im Zeitpunkt der Gesuchstellung aktueller Natur und schützenswert sein muss. Die Aufzählung in Art. 8a Abs. 2 SchKG ist nicht abschliessend, weshalb ein Einsichtsinteresse auch in anderen Konstellationen bejaht werden kann. Vorliegend bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH eine erstmalige Geschäftsbeziehung durch den Kauf eines Mörtelmischers inkl. Zubehör am 14. August 2015. Die B._____ GmbH ist gemäss Handelsregisterauszug in der Verarbeitung von Natursteinen, mithin ebenfalls im (erweiterten) Baubereich tätig. Dass es – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – nach der Aufnahme einer solchen Neukundin in der Regel zu Folgegeschäften kommt, ist durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Solche Folgegeschäfte sind sowohl in Form des Zukaufs weiterer Baumaschinen als auch in Form von Service- bzw. Reparaturaufträgen an der gekauften Maschine denkbar. Zwar wurde durch die Einreichung der Rechnungskopie über den bereits abgeschlossenen Kauf keine aktuell offene Bestellung und kein laufender Auftrag nachgewiesen. Dies war der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber auch nicht möglich. Ein schützenswertes aktuelles Interesse zu verneinen, wenn ein Vertragspartner wie vorliegend im unmittelbaren Anschluss an die abgeschlossene Lieferung und im Hinblick auf einen nächsten wahrscheinlichen Geschäftskontakt um Auskunft ersucht, würde jedoch an Sinn und Zweck der Bestimmung vorbeizielen. Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsregister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. Damit liegt die Einsichtnahme ins Betreibungsregister im öffentlichen Interesse, hinter dem der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes des Schuldners in der Regel zurückzutreten hat (VONDER MÜHLL GEORGES, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchKG 2007 S. 169). Eine Beschränkung des Einsichtsinteresses ist nur

- 6 dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen. Wie das Betreibungsamt richtig festhält, genügt ein abstraktes und allgemeines Interesse nicht (act. 6 S. 2). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein, da die Parteien im zeitnahen geschäftlichen Kontakt standen und mit Folgegeschäften zu rechnen ist. Schliesslich handelt es sich auch nicht um ein Auskunftsersuchen aus reiner Neugierde ohne Bezug zur betroffenen Person, vor dem der Gesetzgeber schützen will. Ein solches Vorgehen würde überdies kaum im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, welche die Gebühren der Einsichtnahme selbst bezahlen muss. 3.4 Zusammengefasst ist das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation zu bejahen. 4.1 Das Einsichtsinteresse muss sodann glaubhaft gemacht werden (Art. 8a Abs. 1 SchKG). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung eine schriftliche Bestätigung der Erstbestellung durch die Kundin hätte beibringen sollen. Eine Rechnung und damit eine selber erstellte Urkunde genüge den Anforderungen an den Interessennachweis nicht (act. 13 S. 5 f.). 4.3 Mit der Revision des SchKG von 1994 wurde der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessennachweises geändert. Neu genügt ein blosses Glaubhaftmachen, während unter altem Recht das Interesse "nachzuweisen" war. Mit der Revision sollten einerseits die Voraussetzungen des Einsichtsrechts gelockert werden und anderseits sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert werden, die bereits unter altem Recht ein Glaubhaftmachen des Interesses genügen liess (Botschaft SchKG, BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43 E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessennachweis (BGer 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre – gerade vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für das Einsichts-

- 7 recht gelockert werden sollten – zu Recht infrage gestellt (PETER, a.a.O., N 13 f.; MÖCKLI, a.a.O., N 17 f.; VONDER MÜHLL, a.a.O., S. 175). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen müssen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGE 130 III 321 E. 3.3). Der Betreibungsbeamte muss folglich überwiegend geneigt sein, aufgrund der Darstellung des um Einsicht Ersuchenden an dessen berechtigtes Interesse zu glauben (MÖCKLI, a.a.O., N 17). Dass dafür im Grundsatz die Vorlage geeigneter Schriftstücke zu verlangen ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es sich bei den Registerauskünften um ein Massengeschäft handelt, das rasch erledigt werden muss, zu unterstützen. Das Betreibungsamt argumentiert in seiner Stellungnahme denn auch nachvollziehbar, dass die Regel der Vorlage von Urkunden Geltung haben müsse (act. 6 S. 2). Genau in diesem Sinn ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten, was aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen könne. Eine blosse Behauptung vermittle keine ernsthaften Indizien (BGE 105 III 38 E. 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnungskopie stellt zweifelsohne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Dass es sich um eine Privaturkunde handelt und diese von der Gegenseite nicht unterschrieben ist, schmälert ihren Beweiswert, ändert jedoch nichts an der Urkundenqualität (ZK ZPO-WEIBEL, 2. Aufl., Art. 177 N 8 und 15a; DIKE-Komm.- MÜLLER, Art. 177 N 15) und am Erfordernis der schriftlichen Unterlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, welche die Gegenseitigkeit nachweist, für den Interessennachweis wünschenswert wäre. Es ist aber immer auch auf die konkrete Situation der Parteien abzustellen (vgl. MÖCKLI, a.a.O., N 18): Vorliegend geht es um eine Kreditgewährung für weitere geschäftliche Kontakte zwischen den Parteien im Bereich der Lieferung von Baumaschinen. Damit ist in keiner Weise das wirtschaftliche Fortkommen der Kundin betroffen,

- 8 wie es beispielsweise im Zusammenhang mit einem grösseren Darlehen oder einem Stellenbewerbungsverfahren der Fall wäre, wo die ungerechtfertigte Einsichtgewährung für den Betroffenen gravierende Konsequenzen zeitigen könnte. Im Gegenteil würde eine zukünftige Kreditgewährung durch die Beschwerdeführerin der Kundin einen tatsächlichen Vorteil verschaffen. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat unter den genannten Umständen ihr Einsichtinteresse ausreichend glaubhaft gemacht. 5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht ins Betreibungsregister der Kundin zu gewähren. Über den Umfang der Auskunft ist vorliegend – da nicht Prozessthema – nicht zu entscheiden. 6. Eine Minderheit des Gerichtes hat ihre abweichende Auffassung zur den Akten gegeben (act. 20). III. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Rückweisung des Auskunftsbegehrens des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 19. August 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 9 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am: 8. Januar 2016

Urteil vom 5. Januar 2016 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Rückweisung des Auskunfts-begehrens des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 19. August 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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