Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Scheitert die private Schuldenbereinigung, ist die Stundung aufzuheben. Daran ändert grundsätzlich auch eine neu verlangte Nachlassstundung nichts. zum Sachverhalt vgl. OGerZH PS150179 vom 23. Oktober 2015 (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann (Art. 334 Abs. 1 und 2 SchKG). Ist die einvernehmliche private Schuldenbereinigung gescheitert, so kann der Schuldner trotzdem noch ein Nachlassverfahren im Sinne von Art. 293 ff. SchKG anstreben, wenn sich abzeichnet, dass die Gläubigerquoten des Nachlassstundungsverfahrens erreicht werden können. Das Nachlassverfahren ist ein neues Verfahren (KuKo SchKG-Roncoroni, 2. Auflage, Art. 336 N 1-2). Aus der vom Gesuchsteller zitierten Literaturstelle ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil wird auch dort darauf hingewiesen, dass das Nachlassverfahren ein neues Verfahren ist, auch wenn der gleiche Richter – der Nachlassrichter – dafür zuständig ist (BSK SCHKG-Brunner/Boller, 2. Auflage, Art. 336 N 6-7). Im Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Art. 333 ff. SchKG auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet (Art. 336 SchKG). Die Anträge des Gesuchstellers sind unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung so lange aufrecht erhalten bleibt, bis die im beantragten Nachlassverfahren gewährte Stundung greift. Nach dem eben Dargelegten ist aber die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung zu widerrufen, wenn – wie im vorliegenden Fall – das
Scheitern der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung feststeht. Über die Fragen, ob im Nachlassverfahren erneut eine Stundung anzuordnen ist und ab wann diese Stundung greift, ist im Nachlassverfahren zu entscheiden, also in dem vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren EC150008 des Bezirksgerichts Hinwil. Falls die Vorinstanz im Nachlassverfahren den Antrag um Gewährung der Stundung abweist oder die Stundung zeitlich nicht so festgelegt wird, dass sie unmittelbar an die Aufhebung der Stundung gemäss Urteil vom 5. Oktober 2015 anschliesst, kann der Gesuchsteller den betreffenden Entscheid gegebenenfalls anfechten. An der Richtigkeit der mit Urteil vom 5. Oktober 2015 angeordneten Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährten Stundung ändert dies jedoch nichts. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller auch die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. Oktober 2015 Geschäfts-Nr.: PS150184-O/U
Anmerkung: es ist offen, ob das Gesuch um Nachlassstundung so rechtzeitig eingereicht worden war, dass die Stundung überhaupt hätte nahtlos weiter geführt werden können; eine Verletzung von Art. 4a SchKG wurde jedenfalls nicht geltend gemacht.