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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2015 PS150166

9 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,706 parole·~9 min·2

Riassunto

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150166-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 9. Oktober 2015 in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. August 2015 (CB150011)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2/2, sinngemäss): Dem Gesuchsteller sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf wiederherzustellen.

Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. August 2015 (act. 3 = act. 8 = act. 10): "1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge (act. 9, sinngemäss): des Beschwerdeführers: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. August 2015, Geschäfts.-Nr. CB150011-M, sei aufzuheben. 2. Dem Gesuchsteller sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf wiederherzustellen.

- 3 - Erwägungen: I. 1. Der Gläubiger und Gesuchs- sowie Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) betrieb die Schuldnerin und Gesuchstellerin sowie Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2015 für eine Forderung von Fr. 3'435.00 zuzüglich Betreibungskosten (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf). Am 29. Juli 2015 erging die Konkursandrohung. Sie wurde dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 3. August 2015 zugestellt (vgl. act. 2/2). 2. Mit Eingabe vom 13. August 2015 (Datum Poststempel) ersuchte die Schuldnerin das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbefehl (act. 1). 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit dem eingangs angeführten Urteil vom 18. August 2015 ab (act. 3 = act. 8 = act. 10). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 2. September 2015 zugestellt (act. 4). 4. Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Datum Poststempel: 14. September 2015) gelangte die Schuldnerin an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und stellte sinngemäss die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 9). 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Gläubiger ist indes noch ein Doppel von act. 9 zuzustellen.

- 4 - II. 1./1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2 Die Beschwerde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Dabei sind zum einen konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Zum anderen hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Auch bei Rechtsmitteln von juristischen Laien muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104 m.w.Nw.; vgl. auch OGer ZH PF130065 vom 27. Dezember 2013, E. II./2.1). 2. Der Geschäftsführer der Schuldnerin machte gegenüber der Vorinstanz geltend, die Schuldnerin habe ihre Administration der C._____ GmbH übergeben. Entsprechende Vollmachten seien beim Betreibungsamt hinterlegt worden. Der Zahlungsbefehl des Gläubigers sei deshalb nicht von ihm (dem Geschäftsführer) abgeholt worden. Die C._____ GmbH habe entgegen den Interessen der Schuldnerin gehandelt und habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Weiter erklärte die Schuldnerin, sie sei mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden. Schliesslich stellte die Schuldnerin die Angaben im Zahlungsbe-

- 5 fehl und in der Konkursandrohung über die Anschrift des Gläubigers in Frage (act. 1). 3. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG hin (act. 8 S. 2). Sodann ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Schuldnerin ein. Sie erklärte, es stelle kein unverschuldetes Hindernis nach Art. 33 Abs. 4 SchKG dar, wenn die von der Schuldnerin bestellte Vertreterin, welche den Zahlungsbefehl entgegen genommen habe, keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Schuldnerin habe sich die Handlungen ihrer Vertreterin anrechnen zu lassen. Eine Wiederherstellung der Frist käme – so die Vorinstanz weiter – an sich zwar auch bei der Bestellung einer Vertretung in Frage, aber nur in Fällen, in welchen auch das Fristversäumnis der Vertreterin auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen wäre. Das sei vorliegend nicht der Fall. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin entgegen den Interessen der Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhebe oder den Zahlungsbefehl nicht weiterleite, so dass die Schuldnerin das auch nicht selber besorgen könne, so sei das auf mangelhafte Instruktion der Vertreterin zurückzuführen und daher als verschuldetes Fristversäumnis zu qualifizieren. Ausführungen der Schuldnerin zur Adressbezeichnung des Gläubigers vermöchten daran nichts zu ändern, da der (korrekt bezeichneten) Schuldnerin die Identität des Gläubigers klar gewesen sei (act. 8 S. 3). 4. Die Schuldnerin hält den aufgezeigten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Eingabe an das Obergericht nur wenig entgegen. Auf die zentrale Erwägung, dass die Schuldnerin sich die Handlungen ihrer Vertreterin anzurechnen habe und dass eine Wiederherstellung der Frist daher ein unverschuldetes Hindernis auch seitens der Vertreterin voraussetzen würde, geht die Schuldnerin nicht ein (vgl. act. 9). Die Beschwerde an das Obergericht erschöpft sich weitgehend in Hinweisen auf die materielle Begründetheit der Forderung und auf allfällige Gegenforderungen sowie auf die allgemeine Vertrauenswürdigkeit bzw. Seriosität des Gläubigers (act. 9 S.1 f.). Das ist für die Beurteilung der Frage, ob die (von der Vorinstanz wie

- 6 erwähnt aufgezeigten) Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG gegeben sind, nicht von Belang. Weiter anerkennt die Schuldnerin auch, dass ihr die Identität des Gläubigers bewusst war. Sie vermischt diese Aussage mit weiteren Hinweisen auf die ihrer Ansicht nach fragliche Seriosität des Gläubigers (act. 9 S. 2). All dies stellt kaum ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dar. Die Beschwerde genügt damit den aufgezeigten Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung (vgl. vorne II./1.2) nur knapp. 5. In der Sache erweist sich die Beschwerde ohne weiteres als unbegründet. Wer sich gegenüber dem Betreibungsamt durch eine andere Person vertreten lässt, hat diese gehörig zu instruieren und die Kommunikation mit ihr sicherzustellen. Das ist Teil der üblichen Sorgfalt im Geschäftsverkehr. Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Vertretung können daher nicht zu einer Fristwiederherstellung führen. Solche Fehler gelten im Anwendungsbereich von Art. 148 ZPO als grobes Verschulden, das die Fristwiederherstellung ausschliesst (vgl. MERZ, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 21. November 2012, Art. 148 N 25). Umso mehr ist die Wiederherstellung im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG (wo ein gänzlich unverschuldetes Hindernis vorausgesetzt ist) in solchen Fällen ausgeschlossen. Hält sich ein Vertreter nicht an die Vorgaben oder verhält er sich sonst wie unkorrekt, so kann dies im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem allenfalls Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das ändert aber nichts daran, dass sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters am Versäumnis anrechnen lassen muss (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Auflage 2010, Art. 33 N 13; vgl. auch ZK ZPO-STAEHELIN, 2. Auflage 2013, Art. 148 N 7).

- 7 - Ob die Schuldnerin selber ihre Vertreterin ungenügend instruierte, oder ob die Vertreterin unkorrekt handelte, indem sie keinen Rechtsvorschlag erhob und den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig weiterleitete, kann daher offen bleiben. So oder so liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor, welches dazu Anlass gäbe, die Frist wiederherzustellen. Weitere Hindernisse wurden nicht geltend gemacht. Somit hat die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch der Schuldnerin zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist auch im Verfahren über die Wiederherstellung von Fristen kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie OGer ZH PS150053 vom 21. Juli 2015, E. 8), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre dem Gläubiger mangels eines ihm entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger, Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 12. Oktober 2015

Urteil vom 9. Oktober 2015 Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 i.V.m. act. 2/2, sinngemäss): Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. August 2015 (act. 3 = act. 8 = act. 10): Beschwerdeanträge (act. 9, sinngemäss): Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger, Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Schlieren/... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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