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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2015 PS150098

16 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,692 parole·~8 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2015 (EK150150)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 19. April 2011 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaberin des Einzelunternehmens "… «…» A._____" eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Verkauf von Blumen (act. 5/2 und 6). 1.2. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 (act. 3 = 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin im Betrag von Fr. 5'351.95 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2013 zuzüglich Fr. 500.– sowie Fr. 162.60 Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Beschwerde. Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie die Forderung nach Konkurseröffnung beglichen habe und sie zahlungsfähig sei. Prozessual beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

- 3 - 2.2. Die Schuldnerin hat mit Postquittung vom 2. Juni 2015 (act. 5/13) belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 800.– beim Konkursamt Horgen hinterlegt zu haben zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes (act. 5/15). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 27. Mai 2015 (act. 5/11) ein, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun beglichenen Konkursforderung noch elf weitere Betreibungen bestehen. Davon tragen jedoch acht Betreibungen den Code 105, d.h. sie wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Zwei Betreibungen, beide datierend vom 24. Oktober 2013, wurden mit Rechtsvorschlag gestoppt. Die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages dürfte mittlerweile – wie von der Schuldnerin behauptet (act. 2 S. 6 f.) – verstrichen sein. Somit bleibt eine Betreibung im Betrag von Fr. 1'066.45. Hierzu reichte die Schuldnerin eine Abzahlungsvereinbarung vom 10. Januar 2015 ins Recht, wonach sie die aktuelle Forderung im Betrag von Fr. 1'223.05 in monatlichen Raten von Fr. 200.– tilgen darf (act. 5/14). Die Schuldnerin bringt vor, dass nur noch zwei Ratenzahlungen ausstehend seien (act. 2 S. 8).

- 4 - Zum Einzelunternehmen führt die Schuldnerin aus, dass es das Blumengeschäft seit September 2013 nicht mehr gebe. Das Blumengeschäft sei von der Eröffnung im Juni 2011 bis zur Schliessung im September 2013 von ihrer Tochter betrieben worden. Sie selber habe mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt und auch keine Lohnzahlungen erhalten (act. 2 S. 3 f., vgl. auch act. 5/3). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Schuldnerin sodann vor, zusammen mit den zwei jüngeren Kindern in der Wohnung ihres ehemaligen Lebenspartners zu leben. Die Unterhaltsbeiträge ihres ehemaligen Lebenspartners für die beiden gemeinsamen Kindern würden mit der Mietzinsschuld für die Wohnung verrechnet. Sie habe im Jahr 2014 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von 39'380.– erzielt. Dazu kämen eine Witwenrente von Fr. 20'124.– sowie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 23'000.– (wobei letztere zur Tilgung der Mietzinse verwendet werden). Es resultiere ein jährliches Einkommen von Fr. 82'504.–. Hierzu reichte die Schuldnerin die Steuererklärung 2014 ins Recht (act. 5/6). Weiter führt die Schuldnerin aus, im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit für drei Arbeitgeber tätig zu sein. Ein regelmässiges monatliches Einkommen sei daher gesichert. Sie legt Arbeitsverträge mit der C._____ AG und der D._____ AG vor (act. 5/7 und 5/8). Sodann betrage der aktuelle Kontostand ihres Kontos bei der PostFinance AG Fr. 2'646.14 (act. 2 S. 5; act. 5/10). Mit ihren Ausführungen und den eingereichten Dokumenten hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehenden Schulden abzutragen. Insbesondere übersteigen die vorhandenen liquiden Mittel die noch offene Betreibungsforderung. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.

- 5 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Horgen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 16. Juni 2015

Urteil vom 16. Juni 2015 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 19. April 2011 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaberin des Einzelunternehmens "… «…» A._____" eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Verkauf von Blumen ... 1.2. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 (act. 3 = 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin im Betrag von Fr. 5'351.95 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2013 zuzüglich F... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgeseh... 2.2. Die Schuldnerin hat mit Postquittung vom 2. Juni 2015 (act. 5/13) belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 800.– beim Konkursamt Horgen hinterlegt zu haben zur Deckung der ... 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihre... Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 27. Mai 2015 (act. 5/11) ein, woraus ersichtlic... Zum Einzelunternehmen führt die Schuldnerin aus, dass es das Blumengeschäft seit September 2013 nicht mehr gebe. Das Blumengeschäft sei von der Eröffnung im Juni 2011 bis zur Schliessung im September 2013 von ihrer Tochter betrieben worden. Sie selber... Zu ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Schuldnerin sodann vor, zusammen mit den zwei jüngeren Kindern in der Wohnung ihres ehemaligen Lebenspartners zu leben. Die Unterhaltsbeiträge ihres ehemaligen Lebenspartners für die beiden gemeinsamen Kindern wür... Mit ihren Ausführungen und den eingereichten Dokumenten hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehenden Schulden abzutragen. Insbesondere überst... 3. Kosten Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und... 3. Das Konkursamt Horgen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'8... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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