Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 17. April 2015 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. März 2015 (EK150041)
- 2 - Erwägungen: I. Am 2. März 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil auf Begehren der Gläubigerin vom 6. Februar 2015 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 10. März 2015 erhob diese hiergegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld getilgt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2 und Begleitschreiben act. 4/13). Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden von der Schuldnerin bevorschusst (act. 4/5, act. 12/1). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294, 139 III 491).
- 3 - III. Die Schuldnerin belegt mit einem Kontoauszug der Clientis Zürcher Regionalbank vom 10. März 2015, dass sie der Gläubigerin per 6. März 2015 den Betrag von Fr. 3'660.05 überwiesen hat (act. 2 S. 1, act. 4/2). Damit ist die gemäss den Betreibungsurkunden in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'245.– nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2014, Fr. 100.– Umtriebsspesen und Fr. 146.60 Betreibungskosten getilgt. (In der Präsidialverfügung vom 10. März 2015 wurde aufgrund der Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift [act. 2 S. 1] und im angefochtenen Entscheid irrtümlich von einem Beginn der Verzinsung am 6. [statt 16.] Februar 2014 ausgegangen; act. 9 Erw. 4.) Weiter überwies die Schuldnerin per 6. März 2015 Fr. 550.– an die Bezirksgerichtskasse und per 9. März 2015 Fr. 900.– an das Konkursamt C._____ (act. 4/3–4). Die Bezirksgerichtskasse leitete das Geld an die Obergerichtskasse weiter (act. 11 und 12/2). Die an Bezirksgerichtskasse und Konkursamt überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'450.– reichen aus, um im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die konkursamtlichen Kosten und die erstinstanzliche Spruchgebühr zu decken und der Gläubigerin den ganzen dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten (act. 13). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken-
- 4 nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass die bloss vorübergehende Natur der gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten wirklich glaubhaft ist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. Den Akten lässt sich zu den Verhältnissen der Schuldnerin im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 2.1. Die Schuldnerin ist seit Juni 2007 als GmbH im Handelsregister eingetragen. Als Zweck registriert sind primär der Betrieb einer Reparaturwerkstätte sowie der Handel mit …-, …- und …maschinen (vom Gericht beigezogener Online-Handelsregisterauszug, act. 5). Der Gesellschafter und Geschäftsführer D._____ führt aus, dass er das Geschäft vor der Gründung der Schuldnerin als Einzelunternehmen geführt habe (ab 1993) (act. 4/13 S. 1). 2011 sei mit einer Sacheinlage der Schuldnerin eine Zweitfirma gegründet worden, über die hauptsächlich das Importgeschäft betrieben werde (E._____ Schweiz AG). Deren Konkurs sei bei einem Konkurs der Schuldnerin "vorprogrammiert" (act. 4/13 S. 1 und 2). Zur finanziellen Lage der Schuldnerin führt der Geschäftsführer aus, dass der Erwerb der Geschäftsliegenschaft durch ihn und seine Ehefrau sowie die Eheleute F._____ – offenbar zwischen 2009 und 2011 – viele flüssige Mittel gebunden habe, die nicht mehr für den Handel zur Verfügung gestanden hätten (act. 4/13 S. 1). Die Schuldnerin habe keinen Kontokorrent- oder Betriebskredit. Zur Ermöglichung der Vorfinanzierung der Maschinen seien jeweils die laufenden Einnahmen zurückgehalten worden mit der Folge, dass die Lieferanten von Ersatzteilen im Reparaturbereich nicht pünktlich hätten befriedigt werden können, Verzugszinsen und Betreibungskosten angefallen seien und immer mehr Ersatzteile per Vorkasse hätten beglichen werden müssen. Die die Schuldnerin immer noch stark belastenden alten Ausstände könnten nun durch den schon seit einiger Zeit in Betracht gezogenen Verkauf der Geschäftsliegenschaft getilgt werden (act. 4/3 S. 1/2).
- 5 - Heute würden 70 % des Umsatzes im Handel erzielt (davon 90 % in Gewerbe und Industrie, mit Zahlungsziel 1/3 nach Vertragsabschluss und Rest bei Ablieferung), 30 % mit Reparaturen. 2.2. Die Bilanzen der Schuldnerin per 31. Dezember 2013 und 2014 weisen folgende Zahlen aus (act. 4/12; Beträge in Fr.): 31. Dez. 2014 31. Dez. 2013 UMLAUFVERMÖGEN Kasse 26'697.27 18'943.47 Bank 13'479.27 51'751.34 Flüssige Mittel 40'176.54 70'694.81 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 196'162.60 203'362.20 Delkredere 0.00 0.00 Vorauszahlungen an Lieferanten 13'447.16 13'747.16 Forderungen 209'609.76 217'109.36 Warenvorräte 588'428.20 654'314.55 Aktive Rechnungsabgrenzung 22'332.05 26'035.95 Total Umlaufvermögen 860'546.55 968'154.67 ANLAGEV ERM Ö G EN Beteiligung E._____ Schweiz AG 100'000.00 100'000.00 Maschinen und Werkzeuge 12'500.00 11'000.00 Mobiliar und Einrichtungen 13'000.00 13'000.00 EDV Hard- und Software 5'000.00 8'000.00 Fahrzeuge 5'000.00 8'000.00 Total Anlagevermögen 135'500.00 140'000.00 TOTAL AKTIVEN 996'046.55 1'108'154.67 FREMDKAPI T AL Schulden aus Lieferungen und Leistungen 400'633.87 523'384.48 Vorauszahlungen von Kunden 60'000.00 66'150.00 KK E._____ Schweiz AG 111'234.66 7'451.85 KK D._____ 798.30 10'531.40 Diverse Schulden 0.00 0.00 Passive Rechnungsabgrenzung 0.00 0.00 Kurzfristiges Fremdkapital 572'666.83 607'517.73 Darlehen 335'042.00 436'701.50 Garantierückstellung 0.00 0.00 Langfristiges Fremdkapital 335'042.00 436'701.50 Total Fremdkapital 907'708.83 1'044'219.23 Stammkapital 100'000.00 100'000.00 Gewinn-/Verlustvort rag -36'064.56 -47'734.86 Jahreserfolg 24'402.28 11'670.30 Bilanzerfolg -11'662.28 -36'064.56 Total Eigenkapital 88'337.72 63'935.44 TOTAL P ASSIV EN 996'046.55 1'108'154.67
- 6 - Die entsprechenden Erfolgsrechnungen der Schuldnerin zeigen folgendes Bild (act. 4/12; Beträge in Fr.): 2014 2013 Betriebsertrag 1'026'622.95 1'110'014.44 Material- und Warenaufwand 581'717.82 709'664.20 Bruttogewinn 444'905.13 400'350.24 Löhne 227'077.25 136'444.30 Sozialversicherungen 3'611.10 38'028.60 Übriger Personalaufwand 5'663.10 9'487.10 Personalaufwand 236'351.45 183'960.00 … … … … … … Übriger Betriebsaufwand 174'053.50 192'046.04 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 34'500.18 24'344.20 Abschreibungen 9'935.90 12'673.90 Erfolg vor Steuern 24'564.28 11'670.30 Ertrags- und Kapitalsteuern 162.00 0.00 Jahreserfolg 24'402.28 11'670.30
Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wetzikon vom 10. März 2015 weist 6 von der Ausgleichskasse G._____ eingeleitete Betreibungen aus. Die Forderungen dürften Ende 2014 fällig gewesen sein, sind aber in der Bilanz nicht ersichtlich: Betr. Nr. Beginn Forderung/Fr. … 02.09.14 2'047.30 Direktzahlung (erst) am 23.1.2015 (act. 4/7/32) … 30.09.14 2'147.75 Direktzahlung, Datum nicht bekannt (act. 4/7/51) … 03.11.14 2'148.05 Betrag (erst) am 10.3.2015 auf dem Betreibungsamt deponiert (act. 4/7/43) … 01.12.14 2'147.50 Betrag am 10.3.2015 auf dem Betreibungsamt deponiert (act. 4/7/43) … 19.12.14 2'144.55 Schuld offen (act. 2 S. 3) … 04.02.15 2'164.05 Die wahrscheinlich im Jahr 2014 entstandene Schuld ist ebenfalls offen (act. 2 S. 3) 12'799.20
Weiter sind darin 4 Betreibungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgewiesen: Betr. Nr. Beginn Forderung/Fr. … 08.08.14 9'421.25 Direktzahlung erst am 26.1.2015 (act. 4/7/29)
- 7 - … 20.08.14 9'496.75 Betrag erst am 10.3.2015 auf dem Betreibungsamt deponiert (act. 4/7/43) … 29.10.14 6'378.20 Betrag am 10.3.2015 auf dem Betreibungsamt deponiert (act. 4/7/43) … 26.02.15 10'866.45 Schuld offen (act. 2 S. 3) 36'162.65
Zumindest die ersten drei Forderungen, wahrscheinlich auch die vierte, waren Ende 2014 fällig, erscheinen aber ebenfalls nicht in der Bilanz. Nicht bilanziert sind sodann Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen, die im Anhang zum Jahresabschluss mit Fr. 7'573.10 beziffert, in der Jahresrechnung 2014 aber nicht zu finden sind (act. 4/12, insbes. S. 4; in der Jahresrechnung 2013 verhielt es sich ebenso). Die Bilanzen vermitteln daher kein verlässliches Bild. 2.3. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2015 weist für die Zeit von Mai 2010 bis Februar 2015 63 Verfahren über ein Forderungstotal von rund Fr. 391'000.– aus (ohne Zinsen und Kosten) (act. 4/6): Verfahrensstand Anzahl Verfahren Betreibungsforderung/Fr. (ohne Zins und Betreibungskosten) Fr. Betreibung erloschen 4 27'191.27 Bezahlt an Betreibungsamt 2 1'520.65 Bezahlt an Gläubiger 6 29'806.25 Rechtsvorschlag 21 228'219.65 228'219.65 Konkursandrohung 9 39'230.20 39'230.20 Fortsetzung eingeleitet 12 38'458.00 38'458.00 Zahlungsbefehl zugestellt 7 13'765.75 13'765.75 Betreibung eingeleitet 2 13'030.50 13'030.50 63 391'222.27 332'704.10
4 Verfahren sind somit erloschen, 8 sind als durch Zahlung erledigt ausgewiesen. Verlustscheine sind keine registriert.
- 8 - Zwei der registrierten Verfahren stammen aus dem Jahre 2010, eines aus dem Jahr 2011, 5 aus 2012, 13 aus 2013; 38 wurden 2014 eingeleitet und 4 im Jahre 2015. 2.3.1. Die Schuldnerin macht geltend, es seien von denjenigen Betreibungen, die aus ihrer Sicht begründet seien, Fr. 98'645.43 offen (act. 2 S. 3). Sie listet dazu 13 Verfahren auf und nennt zu jedem den anerkannten offenen Betrag (act. 2 S. 3). Eine Betreibung der H._____ Schweiz AG vom 23. Mai 2014 über Fr. 95'953.– (Betr. …) anerkennt die Schuldnerin im Umfang von Fr. 40'000.– (act. 2 S. 3). Sie macht geltend, Fr. 20'000.– an diese Forderung bezahlt zu haben (act. 2 S. 2). Dieser Betrag wurde laut eingereichtem Beleg am 27. März 2014 vor Einleitung der Betreibung von der E._____ Schweiz AG bezahlt (act. 4/7/26). Weshalb nur ein Betrag von Fr. 40'000.– geschuldet sein soll, legt die Schuldnerin nicht dar. Es besteht eine nicht erörterte Differenz von rund Fr. 36'000.–. 2.3.2. Bei 6 Betreibungen behauptet die Schuldnerin, die Forderung bezahlt zu haben (act. 2 S. 2). Sie belegt die Zahlung aber gar nicht oder nur zu einem geringen Teil: Betr. Nr. Beginn Gläubiger Forderung/Fr. Nicht belegte Zahlung (in Fr.) Verfahrensstand a) … 04.09.13 I._____ 7'909.00 5'209.00 RV b) … 14.03.14 J._____ GmbH 8'711.20 2'484.95 RV c) … 26.06.14 K._____ AG 2'108.45 2'108.45 RV d) … 01.11.13 L._____ Schwitzerland SA 4'320.15 2'820.15 KA e) … 14.10.14 M._____ AG 1'415.90 1'415.90 KA f) … 24.02.14 N._____ ag 1'493.20 1'493.20 ZB 15'531.65
(RV = Rechtsvorschlag; KA = Konkursandrohung; ZB = Zahlungsbefehl)
Zu a) I._____, Fr. 7'909.–: Die Schuldnerin behauptet Zahlung an den Gläubiger (act. 2 S. 2). Sie belegt aber nur Zahlungen von Fr. 2'000.– per 4. Juli 2013 (vor der Betreibung vom 4. Sep-
- 9 tember 2013) und von Fr. 700.– per 1. November 2013, welche beide von der E._____ Schweiz AG geleistet wurden (act. 4/7/12–13). Die Zahlung des Restbetrages von Fr. 5'209.– (immer ohne Zinsen und Betreibungskosten) ist nicht belegt. Zu b) J._____ GmbH, Fr. 8'711.20: Die Schuldnerin macht Verrechnung mit einer im Debitorenkonto verbuchten Gegenforderung von Fr. 6'226.25 geltend (act. 2 S. 2, act. 47/19–20). Für die Differenz von Fr. 2'484.95 (= Fr. 8'711. 20 abzüglich Fr. 6'226.25 Verrechnungsforderung) fehlt eine Erklärung. Zu c) K._____ AG, Fr. 2'108.45: Die Schuldnerin macht Zahlung an die Gläubigerin geltend (act. 2 S. 2). Was sich aus der als Beleg eingereichten Stundungsofferte der Gläubigerin ergeben soll, ist nicht ersichtlich (act. 4/7/27). Zu d) L._____ SA, Fr. 4'320.15: Die Schuldnerin behauptet Zahlung an das Betreibungsamt (act. 2 S. 2). Sie belegt eine Zahlung von Fr. 1'500.– per 4. Februar 2014 an die Gläubigerin selber (act. 4/7/14). Die Tilgung des Restes von Fr. 2'820.– ist nicht belegt. Zu e) M._____ AG, Fr. 1'415.90: Die Schuldnerin behauptet Zahlung an die Gläubigerin (act. 2 S. 2). Ein Beleg fehlt. Zu f) N._____ ag, Fr. 1'493.20: Die Schuldnerin behauptet, die Forderung durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu haben (act. 2 S. 2), belegt dies aber nicht. 2.3.3. Zu 4 Betreibungen äussert sich die Schuldnerin überhaupt nicht: Betr. Nr. Beginn Gläubiger Forderung/Fr. Verfahrensstand … 08.04.13 O._____ SAS 1'216.10 RV … 29.07.13 K._____ AG 350.90 RV … 03.02.14 P._____ 8'448.40 RV … 02.10.14 Q._____ 2'015.95 RV 12'031.35
- 10 - 2.4. Die Schuldnerin unterhält bei der UBS AG ein Kontokorrent-Konto. Am 9. März 2015 belief sich der Schlusssaldo auf Fr. 42'117.95 (act. 4/8). Zwei weitere Konten der Schuldnerin bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland sind unbedeutend (act. 4/8). Zu ihrem Konto bei der Clientis Zürcher Regionalbank äussert sich die Schuldnerin nicht (act. 2 S. 3 und bspw. act. 4/2). Die E._____ Schweiz AG, deren Alleinaktionärin die Schuldnerin offenbar ist (vgl. act. 4/12 S. 4), hat zwei Konten bei der Raiffeisenbank. Die Kontostände per 9. März 2015 betrugen Fr. 42'284.20 bzw. EUR 820.44 (act. 4/8). Mit der Beschwerde weist die Schuldnerin darauf hin, dass nach dem 9. März 2015 von den Guthaben noch Zahlungen von rund Fr. 25'000.– und Fr. 7'000.– an das Betreibungsamt Wetzikon (vgl. act. 4/7/43-55) bzw. die R._____ [Versicherung] erfolgt seien (vgl. act. 4/7/34). Aktuell verfüge sie deshalb über rund Fr. 50'000.– (act. 2 S. 3). 2.5. Die Schuldnerin hat ein Darlehen von Fr. 155'000.– in Aussicht, das ihr D._____ (Gesellschafter) über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung stellen will (act. 2 S. 3, act. 4/9). Die Darlehensgewährung (zinsfrei) ist glaubhaft: D._____ und S._____ (Gesellschafter der Schuldnerin) sowie die Eheleute F._____ sind Gesamteigentümer der Geschäftsliegenschaft der Schuldnerin. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 10. März 2015, der bei den Akten liegt, haben sie die Liegenschaft an T._____ verkauft (act. 4/10). Eine Anzahlung von Fr. 75'000.– wurde bei der Beurkundung bar an das Notariat C._____ bezahlt und soll im Fall einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf ein Konto der Schuldnerin überwiesen werden. Ein weiterer Betrag von Fr. 80'000.– soll im Fall einer Gutheissung der Beschwerde per Eigentumsübertragung a conto Kaufpreis direkt auf das Konto der Schuldnerin bezahlt werden (act. 4/10 S. 4 f.). Im gleichen Vertrag verpflichtete sich der Käufer, das für das Vertragsobjekt bestehende Mietverhältnis mit der Schuldnerin durch ein neues Vertragsverhältnis zu ersetzen, wobei der Mietzins für die ersten zwei Jahre Fr. 4'500.–, Nebenkosten exklusive, betragen soll (a.a.O., S. 7).
- 11 - 2.6. In einer Umsatzzusammenstellung vom 6. März 2015 listet die Schuldnerin folgende Umsätze auf, welche ihre Profitabilität zeigen sollen (act. 4/11): a) 16.01.2015 19'800 b) 21.01.2015 56'200 c) 26.01.2015 17'500 d) 26.01.2015 45'000 e) 09.02.2015 80'800 f) 11.02.2015 25'000 g) 26.02.2015 54'000 h) 04.03.2015 71'900 i) 04.03.2015 21'080 391'280
Dazu liegen folgende Verträge bei den Akten (act. 4/11, Anhang): Preis: zu a) Kaufvertrag E._____ Schweiz AG / U._____ vom 16./21. Januar 2015 EUR 19'800.– zu b) Kaufvertrag Schuldnerin (Vermittlerin) / V._____ vom 21. Januar 2015 EUR 56'200.– zu c) Kaufvertrag E._____ Schweiz AG / W._____ vom 26. Januar 2015 (Vertragsabschluss unter Vorbehalt der Finanzierung) EUR 17'500.– zu d) nicht unterzeichneter Kaufvertrag Schuldnerin / AA._____ vom 26. Januar 2015 Fr. 45'000.– zu e) Kaufvertrag mit AB._____ vom 9. Februar 2015 (ohne Bezeichnung des Verkäufers) Fr. 83'316.– zu f) Kaufvertrag E._____ Schweiz AG / AC._____ vom 11. Februar 2015 Fr. 25'000.– zu g) Kaufvertrag Schuldnerin / AD._____ vom 26. Februar 2015 Fr. 54'000.– zu h) Kaufvertrag Schuldnerin / AE._____ vom 4. März 2015 Fr. 71'901.– (abzüglich Fr. 46'000.– für einen an Zahlung gegebenen Frontlader) zu i) Kaufvertrag Schuldnerin / Alters- und Pflegeheim AF._____ vom 4. März 2015 Fr. 21'080.– Drei der Verträge lauten nicht auf die Schuldnerin, sondern auf die E._____ Schweiz AG (lit. a, c, f). Ein Vertrag ist vom Käufer nicht unterzeichnet (lit. d). In einem Vertrag ist der Verkäufer nicht genannt (lit. e).
- 12 - 3. Aufgrund der vorliegenden Angaben bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu beurteilen: 3.1. Die Schuldnerin begründet die Zahlungsfähigkeit damit, mit den ihr in Aussicht stehenden Mitteln von Fr. 155'000.– aus Darlehen (vorn Erw. IV/2.5) und den auf sie und die E._____ Schweiz AG lautenden Bankguthaben von derzeit rund Fr. 50'000.– (von Erw. IV/2.4) in der Lage zu sein, alle offenen in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 98'645.43 zu zahlen (act. 2 S. 3). Nach den vorstehenden Ausführungen muss indessen davon ausgegangen werden, dass die fälligen Schulden den Betrag von Fr. 98'645.43 erheblich übersteigen. Bei der E._____ Schweiz AG handelt es sich sodann um eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen und Einkünfte aber auch Ausgaben nicht der Schuldnerin zugerechnet werden dürfen. 3.2. Gemäss Jahresabschluss 2014 standen sich am 31. Dezember 2014 kurzfristig realisierbare Mittel (Kasse, Bank, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) von Fr. 236'339.14 und kurzfristige Schulden aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 400'633.87 gegenüber, was ein Manko von Fr. 164'294.73 ergibt. Sollte nicht davon ausgegangen werden können, dass die E._____ Schweiz AG in der Lage ist, ihr Kontokorrent-Guthaben von Fr. 111'234.66 über längere Zeit stehen zu lassen, müsste von einem entsprechend höheren Manko ausgegangen werden. Nicht berücksichtigt sein dürften in der Bilanz, wie vorn dargelegt, die Ende 2014 offenen Schulden gegenüber Ausgleichskasse, Eidgenossenschaft und Vorsorgeeinrichtungen (vorn Erw. IV/2.2), so dass wohl ohne Weiteres von einem damaligen Manko von rund Fr. 210'000.– ausgegangen werden darf, wozu auch noch das Delkredererisiko hinzuzuzählen ist. Dieser Betrag ist durch das neu in Aussicht stehende Darlehen von Fr. 155'000.– nicht gedeckt. Er liesse sich nicht einmal ganz decken, wenn die E._____ Schweiz AG der Schuldnerin neben dem Kontokorrent-Guthaben von
- 13 - Fr. 111'234.66 auch noch ihr Guthaben bei der Raiffeisenbank (rund Fr. 42'000.– per 9. März 2015) langfristig zur Verfügung zu stellen vermöchte (vgl. Erw. IV/2.4 vorn). Die Warenvorräte von Fr. 588'428.20 können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, zumal sich den Akten zu ihrer Realisierbarkeit nichts entnehmen lässt. Unklar ist zudem, wie es um die Bewertung der Vorräte steht. 3.3. Von einer wesentlichen Änderung der Situation seit Ende 2014 kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgegangen werden. Ein aktueller Zwischenabschluss liegt nicht vor. Auch eine Debitoren- und Kreditorenliste hat die Schuldnerin nicht eingereicht. Die Debitoren beziffert sie ohne nähere Ausführungen mit Fr. 155'033.– (Ende 2014: Fr. 196'162.60; act. 7/4/13 S. 2). Der aktuelle Kreditorenstand, von dem die in Betreibung gesetzten Schulden nur einen Teil bilden, ist nicht bekannt. Demnach lässt sich die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Schuldnerin nicht näher abschätzen. Ein glaubhaftes Bild der Lage fehlt somit. 3.4. Es bleibt die Frage, ob hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende anhaltende Verbesserung des Geschäftsergebnisses bestehen. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Schuldnerin im Jahre 2014 bei Löhnen von Fr. 227'077.25 einen Sozialversicherungsaufwand von lediglich Fr. 3'611.10 ausweist, wogegen im Jahre 2013 bei Löhnen von Fr. 136'444.30 ein Sozialversicherungsaufwand von Fr. 38'028.60 resultierte, Zweifel an dem für 2014 ausgewiesenen Erfolg von Fr. 24'564.28 weckt. Für das Jahr 2013 sodann weist die Schuldnerin bei einem Betriebsertrag von Fr. 1'110'014.44 einen Bruttogewinn von Fr. 400'350.24 aus (36 %); für 2014 bei einem Betriebsertrag von Fr. 1'026'622.95 einen Bruttogewinn von Fr. 444'905.13 (43 %; act. 4/12). Würde man die von der Schuldnerin behaupteten Umsätze in der Zeit von Januar bis 4. März 2015, soweit sie der Schuldnerin zugeschrieben werden können (wohl etwa Fr. 330'000.–; vgl. vorn Erw. IV/2.6), auf ein Jahr hochzurechnen versuchen, käme man allenfalls auf einen erheblich höheren Umsatz als 2014. Ohne Kenntnis der saisonalen Schwankungen wäre eine solche
- 14 - Hochrechnung jedoch spekulativ, umso mehr als von einem sehr kurzen Zeitraum ausgegangen werden müsste. Die Schuldnerin lässt es bei den Bemerkungen bewenden, die Auftrags- und Ertragslage sei aktuell sehr gut, die Auftragsbücher seien voll (act. 4/13 S. 2); die Gesellschaft sei, wie sich aus der Zusammenstellung des Umsatzes seit Anfang Jahr (act. 4/11) und dem Abschluss per Ende 2014 ergebe, profitabel (act. 2 S. 3). Belege zu den aktuellen Debitoren- und Kreditorenständen fehlen, wie bereits vermerkt wurde. 3.5. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, d.h. ihre Fähigkeit, die fälligen Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig für die laufenden Verbindlichkeiten aufzukommen, ist deshalb als nicht hinreichend glaubhaft zu beurteilen. Die entsprechende Sachlage ist aufgrund der vorgelegten Akten vielmehr unklar. V. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da ihr am 10. März 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. Die Betreibungsferien sind mittlerweile abgelaufen (Art. 56 SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 17. April 2015, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt C._____ ZH wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
- 15 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die von der Kasse des Bezirksgerichtes Hinwil an sie weitergeleitete Zahlung der Schuldnerin von Fr. 550.– zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin an das Konkursamt C._____ ZH zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 4/13), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____ ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am: 17. April 2015
Urteil vom 17. April 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpf... 2. Den Akten lässt sich zu den Verhältnissen der Schuldnerin im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 2.1. Die Schuldnerin ist seit Juni 2007 als GmbH im Handelsregister eingetragen. Als Zweck registriert sind primär der Betrieb einer Reparaturwerkstätte sowie der Handel mit …-, …- und …maschinen (vom Gericht beigezogener Online-Handelsregisterausz... 2.2. Die Bilanzen der Schuldnerin per 31. Dezember 2013 und 2014 weisen folgende Zahlen aus (act. 4/12; Beträge in Fr.): Zumindest die ersten drei Forderungen, wahrscheinlich auch die vierte, waren Ende 2014 fällig, erscheinen aber ebenfalls nicht in der Bilanz. Nicht bilanziert sind sodann Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen, die im Anhang zum Jahresabschluss mit Fr. 7'573.10 beziffert, in der Jahresrechnung 2014 aber nicht zu finden sind (act. 4/12, insbes. S. 4; in der Jahresrechnung 2013 ver... 2.3. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2015 weist für die Zeit von Mai 2010 bis Februar 2015 63 Verfahren über ein Forderungstotal von rund Fr. 391'000.– aus (ohne Zinsen und Kosten) (act. 4/6): 2.3.1. Die Schuldnerin macht geltend, es seien von denjenigen Betreibungen, die aus ihrer Sicht begründet seien, Fr. 98'645.43 offen (act. 2 S. 3). Sie listet dazu 13 Verfahren auf und nennt zu jedem den anerkannten offenen Betrag (act. 2 S. 3). 2.3.2. Bei 6 Betreibungen behauptet die Schuldnerin, die Forderung bezahlt zu haben (act. 2 S. 2). Sie belegt die Zahlung aber gar nicht oder nur zu einem geringen Teil: 2.3.3. Zu 4 Betreibungen äussert sich die Schuldnerin überhaupt nicht: 2.4. Die Schuldnerin unterhält bei der UBS AG ein Kontokorrent-Konto. Am 9. März 2015 belief sich der Schlusssaldo auf Fr. 42'117.95 (act. 4/8). Zwei weitere Konten der Schuldnerin bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland sind unbedeutend (act. 4/8). ... Die E._____ Schweiz AG, deren Alleinaktionärin die Schuldnerin offenbar ist (vgl. act. 4/12 S. 4), hat zwei Konten bei der Raiffeisenbank. Die Kontostände per 9. März 2015 betrugen Fr. 42'284.20 bzw. EUR 820.44 (act. 4/8). Mit der Beschwerde weist die Schuldnerin darauf hin, dass nach dem 9. März 2015 von den Guthaben noch Zahlungen von rund Fr. 25'000.– und Fr. 7'000.– an das Betreibungsamt Wetzikon (vgl. act. 4/7/43-55) bzw. die R._____ [Versicherung] erfolgt seien (v... 2.5. Die Schuldnerin hat ein Darlehen von Fr. 155'000.– in Aussicht, das ihr D._____ (Gesellschafter) über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung stellen will (act. 2 S. 3, act. 4/9). Die Darlehensgewährung (zinsfrei) ist glaubhaft: D._____ und S... 2.6. In einer Umsatzzusammenstellung vom 6. März 2015 listet die Schuldnerin folgende Umsätze auf, welche ihre Profitabilität zeigen sollen (act. 4/11): Dazu liegen folgende Verträge bei den Akten (act. 4/11, Anhang): 3. Aufgrund der vorliegenden Angaben bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu beurteilen: 3.1. Die Schuldnerin begründet die Zahlungsfähigkeit damit, mit den ihr in Aussicht stehenden Mitteln von Fr. 155'000.– aus Darlehen (vorn Erw. IV/2.5) und den auf sie und die E._____ Schweiz AG lautenden Bankguthaben von derzeit rund Fr. 50'000.– (... 3.2. Gemäss Jahresabschluss 2014 standen sich am 31. Dezember 2014 kurzfristig realisierbare Mittel (Kasse, Bank, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) von Fr. 236'339.14 und kurzfristige Schulden aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 400'633... 3.3. Von einer wesentlichen Änderung der Situation seit Ende 2014 kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgegangen werden. Ein aktueller Zwischenabschluss liegt nicht vor. Auch eine Debitoren- und Kreditorenliste hat die Schuldnerin nicht ... 3.4. Es bleibt die Frage, ob hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende anhaltende Verbesserung des Geschäftsergebnisses bestehen. 3.5. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, d.h. ihre Fähigkeit, die fälligen Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig für die laufenden Verbindlichkeiten aufzukommen, ist deshalb als nicht hinreichend glaubhaft zu beurteilen. Die ents... V. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 17. April 2015, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt C._____ ZH wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die von der Kasse des Bezirksgerichtes Hinwil an sie weitergeleitete Zahlung der Schuldnerin von Fr. 550.– zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin an das Konkursamt C._____ ZH zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 4/13), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____ ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...