Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 5. März 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch C._____ SA
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 18. Dezember 2014 (CB140023)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt anzuweisen, ihm in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 22. September 2014) Akteneinsicht zu gewähren resp. die verlangten Fotokopien auszuhändigen (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 wurde dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 3). In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Dezember 2014 wurde das Verfahren abgeschrieben (act. 7 = act. 10, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Aushändigung der verlangten Kopie des Betreibungsbegehrens zu Unrecht verweigert habe. Nachdem das Betreibungsamt das verlangte Betreibungsbegehren seiner Vernehmlassung beigelegt habe, sei dem Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Kopie davon zuzustellen. Damit sei sein Anliegen erfüllt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (act. 10 S. 4). 2. Gegen diesen Beschluss vom 18. Dezember 2014 erhebt der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 16. Januar 2015 innert Frist (vgl. act. 8/1) Beschwerde. Er beantragt das Folgende (act. 11 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Dezember 2014 wie folgt zu ergänzen: Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2014) festzustellen. 2. Es sei die Betreibung gemäss Ziffer 1 im Betreibungsregister zu löschen bzw. mit einem Vermerk zu versehen, damit der Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar ist. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen."
- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Die Sache ist sogleich spruchreif, wie noch zu zeigen sein wird. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde daher abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO sowie Art. 324 ZPO). II. 1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug ans Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Kantone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine oder zwei kantonale Aufsichtsbehörden einsetzen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist insbesondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichtsbehörde Noven zulässig sind (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N 40). Diese Frage entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht. Es ist den Kantonen somit freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kantonen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer Neues vorbringt, ist dies folglich nicht zu berücksichtigen. 1.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen ist.
- 4 - Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Im Rahmen der Begründung der Anträge hat sich ein Rechtsmittelkläger ferner mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist, ansonsten darauf ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht einzutreten ist (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 1.3 Das Gericht tritt sodann nur auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht, die sie zur Entscheidung vorgelegt hat. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 59 N 14; BORIS MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 57; BGE 120 II 5 Erw. 2a). 2. Der Beschwerdeführer bestreitet die dem Betreibungsverfahren zugrundeliegende Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner. Er macht geltend, vom Beschwerdegegner nie ein Darlehen erhalten zu haben. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die aufgeführte Vertreterin des Beschwerdegegners habe keine Vollmacht eingereicht, weshalb die Betreibung von Amtes wegen aufzuheben und zu löschen sei. Die Frage der Vertretungsberechtigung sei im Beschwerdeverfahren zu klären und da es um die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens gehe, könne dieses Begehren jederzeit gestellt werden. Die Vertreterin des Be-
- 5 schwerdegegners handle ferner rechtsmissbräuchlich, da sie wissen müsse, dass er kein Darlehen erhalten habe (act. 11 S. 3 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer leitete das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Dielsdorf ein, weil das Betreibungsamt ihm keine Kopie des Betreibungsbegehrens erstellen wollte. Die Vorinstanz hat seinem Begehren in der Sache entsprochen, ihm nämlich mit dem Endentscheid eine Kopie des Betreibungsbegehrens zukommen lassen und das Verfahren danach abgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, was er auch nicht geltend macht, und er hat somit auch kein Interesse an dessen Abänderung. Bei den Ausführungen zum Bestand der Forderung handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Materiellrechtliche Fragen sind ohnehin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern im Rahmen einer gerichtlichen Klage zu behandeln (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, erst mit Erhalt des Beschlusses der Vorinstanz und der damit versandten Kopie des Betreibungsbegehrens sei für ihn ersichtlich geworden, dass der Beschwerdegegner die C._____ SA nicht bevollmächtigt habe, weshalb die ganze Betreibung nichtig sei (act. 11 S. 4). Unbestritten ist, dass ihm am 23. September 2014, nach Aushändigung des Zahlungsbefehls, Akteneinsicht gewährt und ihm das Betreibungsbegehren vorgelegt wurde, womit er sich auch über die Vertretungsverhältnisse hat orientieren können (act. 1 S. 2 f., act. 4 S. 2). Vor Bezirksgericht machte der Beschwerdeführer noch nicht geltend, die C._____ SA sei nicht bevollmächtigt gewesen. Er rügte nur, dass sich das Betreibungsamt geweigert habe, ihm eine Kopie des Betreibungsbegehrens zu erstellen. Demzufolge ist der Einwand, es liege keine Vollmacht vor, ein unzulässiges Novum. Der Einwand ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – aber in der Sache unbehelflich, weil ein von einem vollmachtlosen Stellvertreter eingeleitetes Betreibungsverfahren nicht zur (immer zu beachtenden) Nichtigkeit einer Betreibung führt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass ein Schuldner grundsätzlich auf dem Beschwerdeweg wegen mangelnder Vollmacht des Vertreters des Gläu-
- 6 bigers die Aufhebung der Betreibung verlangen kann. Es ist allerdings nicht so, dass der Betreibungsbeamte von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Personen, die ein Betreibungsbegehren im Namen des Gläubigers unterzeichnet haben, die von ihm beanspruchte Vertretungsmacht wirklich besitzen. Es muss vielmehr dem Betriebenen überlassen bleiben, sich gegen eine Betreibung zu wehren, die von einer zur Vertretung des Gläubigers nicht befugten Person angehoben worden ist (BGE 130 III 231 E. 2.1; BGE 84 III 72 E. 1). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hier geht es – gleich wie vor der unteren Aufsichtsbehörde (die Oberinstanz kann von Ausnahmen abgesehen nicht mehr oder anderes entscheiden als die Vorinstanz) – lediglich um die beantragte und zwischenzeitlich gewährte Aushändigung der verlangten Fotokopie. Dass das Betreibungsverfahren durch einen vollmachtlosen Stellvertreter eingeleitet worden sei, wäre vom Beschwerdeführer vor der unteren Aufsichtsbehörde mit einer neu anzuhebenden Beschwerde geltend zu machen. Es liegt jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 SchKG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten ist. Gemäss BGE 107 III 49 ist das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters zudem selbst dann gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird (BGer 5A_578/2007 Urteil vom 18. Dezember 2007 E. 3.2). Das entspricht im Übrigen den allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts, das in Art. 38 OR ausdrücklich die nachträgliche Genehmigung von Vertretungshandlungen vorsieht. 3.3 Nachdem keine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betreibung festgestellt werden kann, ist der Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss vom 18. Dezember 2014 zudem, wie gesehen, nicht beschwert. Auf seine weiteren Anträge ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am: 6. März 2015
Urteil vom 5. März 2015 I. II. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfan... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...