Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 PS140275

7 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,009 parole·~5 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140275-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 7. Januar 2015 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 (EK141747)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 4. Dezember 2014 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7/12). Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 (am 9. Dezember 2014 zur Post gegeben) beantragte die Schuldnerin noch vor Ablauf der Beschwerdefrist sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung, da sie gar nicht Schuldnerin der fraglichen (Konkurs-)Forderung sei (act. 2). Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 10. Dezember 2014 wurde die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Ergänzung ihrer Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist hingewiesen, und es wurde ihr zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und reichte diverse Belege nach (act. 10 und 11/1-12). Am 18. Dezember 2014 zahlte sie zudem den Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein (act. 13). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist abschliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann zum einen vorgebracht werden, die Vorinstanz habe falsch entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor Eröffnung des Konkurses ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG vorgelegen habe, typischerweise: die Schuldnerin habe die offene Forderung bereits bezahlt (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren zum anderen auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). In beiden vorgenannten Konstellationen hat die Schuldnerin zudem innert

- 3 der Beschwerdefrist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt sind. 2.2 Die Schuldnerin lässt bei der Kammer lediglich vorbringen, die Konkursforderung bestehe gar nicht ihr gegenüber; Schuldnerin sei eine andere Person, nämlich die Einzelfirma A._____ bzw. deren Inhaber C._____. Die Grundsatzfrage ob die (Konkurs-)Forderung überhaupt besteht oder nicht, kann in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert werden. Die Schuldnerin hat gegen die Betreibung des Gläubigers mittels Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 27. Mai 2014 keinen Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/2/1). Auch ist die im Zahlungsbefehl aufgeführte Schuldnerin identisch mit der vorliegend beschwerdeführenden Konkursschuldnerin. Die Schuldnerin bringt nicht vor (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass sie sich im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens (auf Konkurs) erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte – etwa mit einer Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG. Damit ist die Schuldnerin nach wie vor verpflichtet die (Konkurs-)Forderung des Gläubigers zu begleichen. Die Schuldnerin tut zudem weder die Tilgung der Konkursforderung noch einen anderen Konkurshinderungsgrund noch die Bezahlung oder Hinterlegung der bisherigen Verfahrenskosten dar. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig legt die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zur Genüge dar. Sie scheint vielmehr bereits länger finanziell nicht auf Rosen gebettet (act. 11/5, 11/6 und 11/8) und insbesondere derzeit gerade nicht in der Lage zu sein, ihren finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren nachzukommen (vgl. act. 10 S. 3 Mitte, act. 11/4 und act. 12). Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan noch mit Blick auf die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin.

- 4 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den Gläubiger entfällt – mangels Beteiligung desselben am Beschwerdeverfahren sind ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 (EK141747-L) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am: 8. Januar 2015

Urteil vom 7. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 (EK141747-L) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS140275 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 PS140275 — Swissrulings