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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2014 PS140246

20 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·499 parole·~2 min·2

Riassunto

Aussetzen des Konkursentscheides

Testo integrale

Art. 173a SchKG, Aussetzen des Konkursentscheides. Das Überweisen der Akten an das Nachlassgericht käme an sich wohl auch für die Beschwerdeinstanz in Frage, doch müsste dafür jedenfalls in groben Zügen erkennbar sein, wie die Gemeinschuldnerin steht und wie der Nachlassvertrag aussehen könnte.

Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wendete sich ein Gläubiger ans Obergericht mit dem Ersuchen, die Akten seien dem Nachlassgericht zu überweisen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 6.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 mit der Überschrift "Beschwerde gegen Konkurseröffnung" beantragte X. als Drittgläubiger der Schuldnerin, es seien für den Fall, dass die Beschwerde der Schuldnerin vom 8. Oktober 2014 abgewiesen werden sollte, vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides die Konkursakten von Amtes wegen dem Nachlassgericht zur Prüfung von Sanierungsaussichten zu überweisen. Eventualiter sei er (X) vor einer Ausfällung des Beschwerdeentscheides zu orientieren, damit er beim Nachlassgericht selber ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen könne. Als Drittgläubiger ist X nicht Prozesspartei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, und der heutige Entscheid ist ihm daher auch nicht zuzustellen. 6.2 Zur Diskussion steht das Überweisen der Akten von Amtes wegen, im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG. Der Antragsteller nennt mehrere Literaturstellen, wonach das auch der Beschwerdeinstanz möglich ist, und das scheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. In dieser Situation kann tatsächlich jeder beliebige Dritte dem Gericht sachbezogene Informationen oder Anregungen zukommen lassen, die von Amtes wegen zu prüfen sind - dass sie vor dadurch ausgelösten Massnahmen dem direkt betroffenen Schuldner zur Kenntnis zu bringen sind, ergibt sich aus dem Grundsatz des Gehörs, ist hier allerdings nicht weiter zu verfolgen. Bei einem Gesuch des Gläubigers um Einleitung des Nachlassverfahrens können wohl aus praktischen Gründen keine so detaillierten Unterlagen verlangt werden wie vom Schuldner selbst. Allerdings muss der Nachlassvertrag doch in den groben Umrissen erkennbar sein, damit seine Aussichten auch nur grob abgeschätzt werden können (KuKo SchKG-Hunkeler, 2.

Aufl., Art. 293 N 46), und das gilt für ein selbstständiges Gesuch ebenso wie für die Überweisung der Akten durch das Konkursgericht. Der Umstand, dass offenbar während längerer Zeit über eine Sanierung diskutiert wird und auch bereits ein Erwerb des maroden Betriebes durch einen Vierten in Aussicht steht (worüber nichts Näheres bekannt ist), genügt dafür nicht. Die Situation der Schuldnerin bleibt im Übrigen völlig im Dunkeln. Sie will eine Liegenschaft verkauft und daraus [freie] Mittel von Fr. 3 Mio. generiert haben, wovon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch rund Fr. 2,4 Mio. flüssig verfügbar gewesen sein sollen, und sie erwartet aus dem Verkauf ihrer Betriebsaktiven weitere Fr. 0,9 Mio. Dem stellt sie betriebene Forderungen von rund Fr. 515'000.-gegenüber. Ohne weitere Angaben zu anderen Verbindlichkeiten (die ja bestehen müssen, sonst verhandelte man nicht über eine Sanierung, und mit freien Fr. 2,4 Mio. auf dem Konto fällt man wegen Forderungen von Fr. 62'000.-- nicht in Konkurs) lässt sich kein Bild über die finanzielle Lage der Schuldnerin gewinnen, und erst recht sind die Aussichten für einen Nachlassvertrag auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Konkursentscheid kann daher nicht im Sinne von Art. 173a SchKG ausgesetzt werden.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140246-O/U

(vgl. auch PS140257)

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