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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.10.2014 PS140242

13 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·813 parole·~4 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140242-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 13. Oktober 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. September 2014 (EK140203)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil eröffnete mit Urteil vom 22. September 2014 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 6 = act. 7/8). Dagegen erhob dieser mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 3. Oktober 2014 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Beschwerde (act. 2, act. 7/10). Er beantragte, der Konkurs sei nicht zu eröffnen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe zurückgesandt unter Ansetzung einer fünftägigen Frist ab Zustellung, um die Eingabe unterzeichnet wieder einzureichen (act. 8). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (act. 10). Umständehalber wurde auf das Verlangen eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294).

- 3 - 3. Mit Einreichung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, von der ursprünglichen Schuld von Fr. 57'769.45 eine Teilzahlung von Fr. 23'000.– an die Beschwerdegegnerin geleistet zu haben. Ausserdem könne er eine Gegenforderung von Fr. 10'000.– zur Verrechnung bringen. Die von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Abzahlungsvereinbarung für die Restschuld könne er jedoch nicht unterzeichnen, da die einzelnen Bestimmungen sittenwidrig seien (act. 2 S. 3). Damit weist der Beschwerdeführer den Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Verrechnung nicht nach. Es ist vielmehr unbestritten, dass die Konkursforderung zumindest teilweise (nebst Zinsen und Kosten) noch besteht. Dass er die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts sichergestellt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Vor diesem Hintergrund muss die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft werden. Er behauptet zwar, nunmehr wieder über eine Festanstellung zu verfügen, die ihm erlaube, sämtliche offenen Forderungen in vernünftigem Zeitrahmen zu begleichen (act. 2 S. 3). Es fehlt jedoch an jeglichen Unterlagen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Selbst der als Beweisofferte genannte Arbeitsvertrag wurde nicht eingereicht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

Urteil vom 13. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das H... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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