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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.09.2014 PS140233

25 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,173 parole·~11 min·1

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140233-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 25. September 2014 in Sachen

Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

gegen

A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2014 (EQ140016)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begehren, es sei die monatliche BVG-Rente des Gesuchs- und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) bei der B._____ AG, … [Adresse] (Versicherung Nr. …; Vertrag Nr. …) für eine Arrestforderung von Fr. 3'909.95 nebst Zins zu 4% seit 11. September 2014 auf Fr. 1'201.50 zu verarrestieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf die Arrestgründe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunden einen Verlustschein für die kantonalen Steuern im Steuerjahr 2005 sowie die Veranlagungsverfügungen/Rechnungen zu den kantonalen Steuern der Steuerjahre 2012 und 2013 (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 auf Fr. 1'201.50. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 1'040.– (= Fr. 460.– + Fr. 580.–) für "Div. Kosten / Mahngebühren" – wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 12. September 2014 ab (act. 3 = 6 = 8). 1.3. Mit Eingabe vom 16. September 2014 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 7 S. 2). "1. Es sei das Urteil bzw. der Arrestbefehl vom 12. September 2014 im Verfahren Nr. EQ140016-K/U dahingehend abzuändern, dass auch für die Forderung von CHF 960.00 (CHF 380.00 div. Kosten/Mahngebühren für die kantonalen Steuern 2012 und CHF 580.00 div. Kosten/Mahngebühren für die kantonalen Steuern 2013) eine Verarrestierung vorgenommen wird. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen."

- 3 - 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG-STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N 8 und 21; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N 17a). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden – beispielsweise eine von der Steuerbehörde erlassene Steuerveranlagungsverfügung – gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 21). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (KUKO SchKG-VOCK, a.a.O., Art. 80 N 30). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 1'040.– damit, dass es in Bezug auf die damit verlangten Gebühren an einem Arresttitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG fehle (vgl. act. 3 = 6 = 8 S. 3 f.). 2.3. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, es würden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 960.– Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegen. Er verweist auf die eingereichten Veranlagungsverfügungen und führt dazu im Wesentlichen aus, dass die jeweils erste Seite der Veranlagungsverfügungen mit Angabe der Steuerbetreffnisse zusammen mit den weiteren Blättern (Steuerabrechnung und Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu

- 4 betrachten sei. Der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, welchen die jeweiligen Gebühren, und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2013 und 5. Juni 2014 seien somit diverse Kosten, Mahngebühren und Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 960.– (Steuerjahr 2012: Fr. 380.–; Steuerjahr 2013 Fr. 580.–) verfügt worden (act. 7 S. 2 ff.). 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Abweisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 1'040.– lediglich im Umfang von Fr. 960.– anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 80.– (betreffend die Positionen Inkasso Mahngebühr, Fr. 40.– , und Betreibungsankündigung, Fr. 40.–, für das Steuerjahr 2012) nicht angefochten. 2.5. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen diverse Kosten, Mahngebühren und Bussen im Betrag von Fr. 960.– zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 2.5.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2012 und 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchsgegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuerveranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Die Steuerabrechnungen datieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügungen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsverfügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 2/3 = 9/3 und act. 2/5 = 9/4). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Veranlagungsverfügungen sowie den Seitennummerierungen (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 4 von insgesamt 4 Seiten unten links) ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranlagungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrech-

- 5 nungen verweisenden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hoheitliche Entscheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchsgegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen inklusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen sind folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt. Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranlagungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszugehen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. 2.5.2. In der Steuerabrechnung vom 12. September 2013 betreffend die kantonalen Steuern 2012 ist neben dem Steuerbetrag und dem Belastungszins der Betrag von Fr. 280.– für Gebühren und Kosten aufgeführt sowie der Betrag von Fr. 100.– als Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (act. 2/3 = 9/3 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 5. Juni 2014 betreffend die kantonalen Steuern 2013 weist Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.– und einen Bussenbetrag von Fr. 300.– aus (act. 2/5 = act. 9/4 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positionen Diverse Kosten, Mahngebühren sowie Bussen im Betrag von insgesamt Fr. 960.– definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden sind. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. 2.6. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen des Gesuchsgegners anbelangt, so ist durch die Einreichung der Rentenbestätigung 2014 (act. 2/7)

- 6 glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der B._____ AG über eine Rentenforderung verfügt, welche – mangels schweizerischem Wohnsitz des Gesuchsgegners – an deren Sitz verarrestiert werden kann (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 48). 2.7. Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet. Sie ist gutzuheissen. Zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 12. September 2014 für die Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 auf Fr. 1'201.50 ist ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 960.– auszustellen. Der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 12. September 2014 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Umfang von Fr. 80.– mangels Anfechtung (sowie mangels Titel) bei der Abweisung des ursprünglichen Arrestbegehrens. 3. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. September 2014 im Umfang von Fr. 960.– aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 25. September 2014 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begehren, es sei die monatliche... 1.2. Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 auf Fr. 1'201.50. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 1'040.– (= Fr. 460.– + Fr. 580.–) für "Div. Kosten / Mahngebühren" – wies sie d... 1.3. Mit Eingabe vom 16. September 2014 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 7 S. 2). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nac... 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 1'040.– damit, dass es in Bezug auf die damit verlangten Gebühren an einem Arresttitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG fehle (vgl. act. 3 = 6 = 8 S. 3 ... 2.3. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, es würden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 960.– Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliege... 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Abweisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 1'040.– lediglich im Umfang von Fr. 960.– anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 80.– (betreffend die Positionen ... 2.5. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen diverse Kosten, Mahngebühren und Bussen im Betrag von Fr. 960.– zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöffnungs... 2.5.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2012 und 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die... 2.5.2. In der Steuerabrechnung vom 12. September 2013 betreffend die kantonalen Steuern 2012 ist neben dem Steuerbetrag und dem Belastungszins der Betrag von Fr. 280.– für Gebühren und Kosten aufgeführt sowie der Betrag von Fr. 100.– als Busse wegen N... 2.6. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen des Gesuchsgegners anbelangt, so ist durch die Einreichung der Rentenbestätigung 2014 (act. 2/7) glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der B._____ AG über eine Rentenforderung verfügt, welche – mangels ... 2.7. Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet. Sie ist gutzuheissen. Zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 12. September 2014 für die Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 ... 3. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. September 2014 im Umfang von Fr. 960.– aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefeh... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen,... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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