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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2014 PS140188

24 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,977 parole·~10 min·1

Riassunto

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 24. September 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht)

vertreten durch IG B._____,

gegen

C._____ AG, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht)

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2014 (CB140107)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Der vom Betreibungsamt Zürich … in der Betreibung Nr. ... gegen die C._____ AG ausgestellte Zahlungsbefehl vom 29. April 2014 und die Betreibung Nr. ... seien aufzuheben."

Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014: (act. 19) "1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich … einschliesslich Zahlungsbefehl aufgehoben. 2. Auf den Antrag des Gläubigervertreters um Anordnung von Schutzmassnahmen wird nicht eingetreten. [3.-4. Mitteilung / Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (act. 20 S. 1 f., sinngemäss):

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und die Betreibung Nr. ... sei gutzuheissen, bzw. die Beschwerde gegen die Betreibung sei abzuweisen. 2. Eventuell sei diese Beschwerde als ein Fristwiederherstellungsgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Interessengemeinschaft IG B._____ (nachfolgend auch "Verein") reichte am 31. März 2014 als Vertreterin von 21 Gläubigerinnen und Gläubigern beim Betreibungsamt Zürich … 21 Betreibungsbegehren gegen die "C1._____ AG" ein (heute: C._____ AG; das Betreibungsamt berichtigte die Schuldnerbezeichnungen entsprechend und stellte die Zahlungsbefehle der C._____ AG zu; act. 7/1-5). Das vorliegende Verfahren betrifft die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. ... für die Gläubigerin A._____ (nachfolgend Gläubigerin), die vor Obergericht Beschwerde führt. Die C._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) erhob am 13. Mai 2014 vor der Vorinstanz Beschwerde gegen die erwähnte Betreibung Nr. ... und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl, mit Stellung des eingangs angeführten Rechtsbegehrens (Geschäfts-Nr. vor der Vorinstanz: CB140107-L). Zur Begründung machte sie geltend, der Verein habe als vollmachtlose Gläubigervertretung gehandelt (act. 1). 2. Die Vorinstanz setzte dem Verein am 23. Mai 2014 (gleichzeitig mit der Ansetzung der Beschwerdeantwortfrist) eine 20tägige Frist an, um seine Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit sowie die Bevollmächtigung als Parteivertretung und die Wahl des Zustellungsdomizils (c/o D._____ in Zürich) urkundlich nachzuweisen. Dabei verlangte die Vorinstanz als Nachweise ausdrücklich Vereinsstatuten, gegebenenfalls eine Handelsregistereintragung, sowie eine Originalvollmacht der Gläubigerin. Als Säumnisfolge drohte die Vorinstanz an, es würde aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden (act. 4). Der Verein reichte der Vorinstanz innert Frist mit Eingabe vom 23. Juni 2014 die verlangten Unterlagen betreffend seine Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit zu den Akten (act. 8, 9/1-3). Einen Teil der Unterlagen reichte der Verein

- 4 in zwei Versionen ein (eine anonymisiert, eine nicht anonymisiert), verbunden mit dem Antrag, es sei der Schuldnerin lediglich Einblick in die anonymisierte Version zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Verein um Gewährung einer "Notfrist" von 15 Tagen zur Einreichung der Originalvollmacht (act. 8 S. 1 f.). Obwohl die Frist im Beschluss vom 23. Mai 2014 ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnet worden war, gewährte die Vorinstanz dem Verein am 26. Juni 2014 eine Notfristerstreckung bis 7. Juli 2014 (act. 8 S. 4). 3. Am 7. Juli 2014 reichte der Verein für die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg eine Vollmacht in Kopie zu den Akten (act. 13, 14/3). 4. Am 15. Juli 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Beschluss (act. 16 = act. 19). Dieser wurde dem Verein am 21. Juli 2014 zugestellt (act. 17/2). 5. Mit elektronischer Eingabe vom 31. Juli 2014 erhob der Verein namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2014, mit Stellung der eingangs angeführten Anträge (act. 20 S. 1 f.). 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Schuldnerin ist indes noch ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2014 (act. 20) zuzustellen. II. 1. Eintreten auf die Beschwerde: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto-

- 5 nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). 1.2 Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Vorliegend ging die vom Verein eingereichte Beschwerdeschrift rechtzeitig und begründet auf elektronischem Weg ein. Die Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Interessengemeinschaft als Verein nach schweizerischem Recht und die Einzelzeichnungsbefugnis der für den Verein auftretenden E._____ sind nach den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen dargetan (vgl. vorne I./2.). Zudem liegt eine Vollmacht der Gläubigerin in Kopie in den Akten der Vorinstanz (act. 14/3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens: 2.1 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde der Schuldnerin gut, weil der Verein innert der erstreckten Frist entgegen der Aufforderung gemäss Beschluss vom 23. Mai 2014 keine Originalvollmacht der Gläubigerin, sondern lediglich eine Kopie zu den Akten gereicht hatte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das zu Recht geschah. Reicht eine Person als Vertreterin im Namen eines Dritten ein Betreibungsbegehren ein, so ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, sich über die Vollmacht der Vertreterin zu vergewissern. Dem Schuldner steht der Beschwerdeweg offen, um die Aufhebung der Betreibung wegen mangelhafter Vollmacht des Gläubigervertreters zu verlangen. Wird die Vollmacht der Gläubigerin – oder bei zunächst vollmachtloser Stellvertretung die Genehmigungserklärung – im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht, so muss die Betreibung als ungültig aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist anzusetzen hat, um die Vollmacht beizubringen. Die Behörde ist indes in jedem Fall befugt, eine

- 6 entsprechende Frist anzusetzen (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./2.1 m.w.Nw.). 2.2 Das erwähnte Nichteintreten der Vorinstanz auf den Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen wird von der Gläubigerin vor Obergericht nicht beanstandet (vgl. act. 23). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 3. Zum Entscheid der Vorinstanz: 3.1 Die Gläubigerin rügt, die Vorinstanz habe es ihr ungebührlich schwer gemacht, indem sie innert der kurzen Frist Originalvollmachten verlangt habe (act. 20 S. 4 Ziff. 15 f.). Dem ist nicht zu folgen. Der Verein ist gleichzeitig mit einer Vielzahl von Betreibungsbegehren für Dutzende Gläubiger mit Wohnsitz in Übersee aufgetreten (vgl. bereits die Beschwerdeverfahren OGer ZH PS140112 bis PS140155). Die Betreibungen richten sich allesamt gegen dieselbe Schuldnerin. Dabei trat keiner der Gläubiger, und ebenso wenig die Gläubigerin im von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Betreibungsverfahren, den schweizerischen Betreibungsbehörden gegenüber persönlich in Erscheinung. Der Verein gesteht vielmehr ein, die Betreibungen ohne Wissen der Gläubiger eingeleitet zu haben (vgl. act. 20 S. 3 Ziff. 10). In dieser Konstellation ist der Entscheid der Vorinstanz, Originalvollmachten zu verlangen, nicht zu beanstanden. 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, innert Frist sei keine Originalvollmacht der Gläubigerin eingereicht worden (act. 19 S. 5). Dass der Vorinstanz, so die Gläubigerin, nach dem Erlass des Erledigungsentscheids noch Originalvollmachten eingereicht wurden (act. 20 S. 6), ändert daran nichts. Wie eingangs erwähnt, drohte die Vorinstanz als Säumnisfolge (verbunden mit der Aufforderung vom 23. Mai 2014 zur Einreichung u.a. einer Originalvollmacht) an, es würde aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden. Dass die Vorinstanz dies (Entscheid gestützt auf die Akten) nach Ablauf der erstreckten Frist tat, ist nicht zu beanstanden.

- 7 - Der Hinweis des Vereins in der Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juli 2014 (mit welcher Vollmachtskopien eingereicht wurden), das Original würde noch folgen (act. 13), ändert am Gesagten nichts. Wenn eine angesetzte (und erstreckte) Frist nicht gewahrt wird, hat eine Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht danach eine (noch dazu unbestimmte) Zeitdauer bis zu seinem Entscheid verstreichen lässt, um allenfalls verspätet eintreffende Unterlagen noch zu berücksichtigen. Solches würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen und überdies die Fristansetzung ihres Sinnes entleeren. Veranlassung, auf eine allenfalls später noch eintreffende Originalvollmacht zu warten, gab es für die Vorinstanz daher nicht. Die Vorinstanz ist damit – mangels Vorlage einer Originalvollmacht – zu Recht davon ausgegangen, der Verein habe die Betreibung für die Gläubigerin ohne Vollmacht eingeleitet, und er habe auch keine Genehmigung der zunächst vollmachtlosen Betreibung durch die Gläubigerin nachgewiesen. Dass die vorliegende Kopie nicht als genügendes Beweismittel eingeschätzt wurde, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (II./3.1) nicht zu beanstanden. Das führte nach dem eingangs Gesagten (vorne II./2.) zur Ungültigkeit der Betreibung, die daher aufzuheben war (act. 19 S. 5; vgl. auch vorne I./2.). 3.3 Nach dem Erlass ihres Entscheides war die Vorinstanz selber an diesen gebunden. Ein Zurückkommen darauf war der Vorinstanz daher nicht möglich, ungeachtet der darauf noch eingetroffenen Vollmachten. Daher hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Über die von der Gläubigerin weiter angesprochene Voreingenommenheit der Vorinstanz (act. 20 S. 5 Ziff. 22) hat die obere Aufsichtsbehörde zu entscheiden (vgl. BSK SchKG-PETER, 2. Auflage 2010, Art. 10 N 17). Die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang beanstandete Formulierung "angebliche" Gläubigerinnen (act. 20 S. 5 Ziff. 22) genügt indes nicht, um eine Voreingenommenheit der Vorinstanz der Gläubigerin gegenüber zu begründen. Gegenteils ist

- 8 die Formulierung der Vorinstanz angesichts des aufgezeigten Sachverhalts (vgl. vorne II./3.1) angemessen. Weitere Gründe für eine Befangenheit der Vorinstanz bzw. der mitwirkenden Gerichtspersonen sind nicht ersichtlich. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Schuldnerin mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014 (CB140107-L) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, sowie an das Betreibungsamt Zürich … und das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 26. September 2014

Urteil vom 24. September 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014: (act. 19) Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014 (CB140107-L) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, sowie an das Betreibungsamt Zürich … und das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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