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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.10.2014 PS140176

23 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,876 parole·~19 min·2

Riassunto

Revision einer Einkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140176-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Y._____

betreffend Revision der Einkommenspfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Juli 2014 (CB140022)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 8. Juli 2013 vollzog das Betreibungsamt Zürich 9 die Pfändung in der Betreibung Nr. …. Am 14. Januar 2014 stellte das Betreibungsamt die entsprechende Pfändungsurkunde Nr. … aus. Das Existenzminimum des Betreibungsschuldners und heutigen Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer) setzte es dabei auf Fr. 7'778.– fest und pfändete sämtliche das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte, jedoch mindestens Fr. 1'000.– pro Monat im Rahmen der durchschnittlichen Autobetriebskosten, längstens bis zum 8. Juli 2014. Ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Personenwagen, Marke BMW, mit Schätzungswert Fr. 19'000.–, wurde als Kompetenzstück zur Berufsausübung aus der Pfändung ausgeschieden (act. 6/13). Am 18. Februar 2014 revidierte das Betreibungsamt Zürich 9 die Einkommenspfändung, nachdem der Beschwerdeführer per 1. Januar 2014 als Key Account Manager bei der C._____ AG angestellt worden war. Das Betreibungsamt ging gestützt auf die Lohnabrechnung Januar 2014 von einem Nettoverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 8'658.95 aus, bezifferte das Existenzminimum auf Fr. 5'324.– und setzte die neue pfändbare Quote auf Fr. 3'334.95 fest (act. 2/3). Mit Revision vom 19. Februar 2014 teilte das Betreibungsamt Zürich 9 mit, das Existenzminimum des Beschwerdeführers erhöhe sich infolge Autobetriebskosten um Fr. 500.– und betrage damit Fr. 5'824.–, die neue pfändbare Quote betrage Fr. 2'834.95 (act. 2/5). 1.2. Gegen die beiden Revisionen der Einkommenspfändung erhob die Betreibungsgläubigerin und heutige Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Vorinstanz) am 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, das Existenzminimum des Beschwerdeführers und die pfändbare Quote seien neu zu berechnen (act. 1 S. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juli

- 3 - 2014 setzte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Existenzminimum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf Fr. 5'529.– bzw. die pfändbare Quote auf Fr. 3'129.95 fest. Sie berücksichtigte dabei, dass der Betrag zur Ausübung des Besuchsrechts des Kindes D._____ mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 im Verfahren Nr. CB140011 von Fr. 125.– auf Fr. 80.– herabgesetzt wurde und reduzierte überdies die dem Beschwerdeführer angerechneten Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– (act. 12 = act. 15 = act. 17). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 S. 4): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Beschlusses vom 1.7.2014 aufzuheben und das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 5'779.00 resp. die pfändbare Quote auf Fr. 2'835.00 festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als sein Vertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Die Beschwerdeantwort ging fristgerecht ein (act. 23). Das Verfahren ist spruchreif. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob bei der Kammer gleichzeitig auch Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 betreffend Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. …. Jenes Parallelverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS140175 geführt. 2. Zur Beschwerde 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-

- 4 weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus. Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Herabsetzung der ihm anzurechnenden Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.–. Er rügt, die Vorinstanz habe bei den von ihr errechneten Autobetriebskosten lediglich den Arbeitsweg, nicht jedoch die berufsbedingten Kilometerkosten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei als Account Manager in der ganzen Schweiz unterwegs und fahre berufsbedingt ca. 20'000 Kilometer jährlich. Bei einem Kilometerpreis von Fr. 0.50 ergebe dies einen weiteren Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr. Zusammen mit den von der Vorinstanz für den Arbeitsweg errechneten Kosten von Fr. 250.– resultiere ein Betrag von Fr. 1'050.– monatlich (act. 16 S. 3). 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 23 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort macht sie vorab geltend, aufgrund der nur marginalen Abänderung des vom Betreibungsamt festgesetzten Existenzminimums fehle es an der vorausgesetzten Beschwer des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. In der Sache führt sie aus, der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 250.– für Autobetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weise in keiner Art und Weise nach, dass und wie viele Kilometer er berufsbedingt zurücklege. Aus diesem Grund seien keinerlei berufsbedingte Kilometer zusätzlich zu berücksich-

- 5 tigen. Weiter erhebe der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Einwände erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Diese seien daher nicht zu hören. Sollten dennoch berufsbedingte Kilometer berücksichtigt werden, seien entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz nur Kosten von Fr. 0.39 pro Kilometer zu veranschlagen, zumal der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht beanstande. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Benzinkarte der Arbeitgeberin auch für Privatfahrten keine Benzinkosten zu tragen habe, so dass das Benzin für Privatfahrten als Einkommen angerechnet werden müsste und ihm deshalb monatlich ein Betrag von mindestens Fr. 100.– als Einkommen aufzurechnen bzw. vom Existenzminimum in Abzug zu bringen wäre (act. 23 S. 3 f.). 2.4. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, 2. Aufl. 2013, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30). Die Vorinstanz reduzierte die dem Beschwerdeführer angerechneten Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.–. Dieser Entscheid wirkt sich nachteilig für den Beschwerdeführer aus, indem sich die pfändbare Quote um Fr. 250.– erhöht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein Interesse an der Anfechtung. Die Beschwer ist damit ohne weiteres gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.5. Das Betreibungsamt führte mit Bezug auf die angerechneten Autobetriebskosten in seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer werde gemäss Arbeitsvertrag sowie der Bestätigung seiner Arbeitgeberin eine Autopauschale von Fr. 800.– pro Monat für die Benützung seines Privatfahrzeuges während der Arbeitstätigkeit ausbezahlt. Die Autospesen von Fr. 800.– seien nebst dem Lohn gepfändet worden. Der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges sei somit beibehalten und gestützt auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums ein Be-

- 6 trag von Fr. 500.– für Autospesen in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt worden (act. 5 S. 5). 2.6. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Autobetriebskosten" nur die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz an. Sie erwog, bei einem Arbeitsweg von ca. 30 Kilometer täglich und einem Kilometerpreis von rund 39 Rappen würden bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat Autobetriebskosten ohne Treibstoffkosten von rund Fr. 250.– monatlich resultieren (act. 12 = act. 15 S. 6). 2.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die berufsbedingten Fahrzeugkosten unberücksichtigt gelassen, ist berechtigt. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, vom 16. September 2009 ist zwar nur für Fahrten zum Arbeitsplatz ein Zuschlag im Existenzminimum zu gewähren (vgl. Titel zu Ziff. III/3.4. Kreisschreiben). Sofern einem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt, kann dafür – je nach Grösse des Fahrzeuges und Entfernung vom Arbeitsort – ein Betrag von Fr. 100.– bis Fr. 600.– als Zuschlag im Existenzminimum berücksichtigt werden (Ziff. III/3.4. e Kreisschreiben). Der von der Vorinstanz für die Fahrten zum Arbeitsplatz angerechnete Betrag von Fr. 250.– wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von keiner Seite beanstandet. Berufsbedingte Fahrzeugkosten, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, sind vom Arbeitgeber zu entschädigen (vgl. Art. 327b OR). Wie bereits das Betreibungsamt festhielt, wird dem Beschwerdeführer gemäss der dem Arbeitsvertrag angehängten Entlöhnungsvereinbarung sowie dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2014 eine Autopauschale von Fr. 800.– pro Monat von der Arbeitgeberin ausbezahlt (act. 2/2; act. 6/21). Diese Autopauschale ist vorliegend mit dem Lohn des Beschwerdeführers gepfändet (vgl. act. 5 S. 5; act. 6/19 "Verdienst Schuldner" und act. 6/16+20). Dies hat zur Folge, dass auch die entsprechenden Auslagen im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, andernfalls hätte der Beschwerdeführer die Kosten für die berufsbedingten Fahrten letztlich selbst zu tragen.

- 7 - 2.8. Dass dem Beschwerdeführer Kosten für die berufsbedingte Benützung des Fahrzeuges entstehen, ist durch das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2014, wonach die Autopauschale zur Entschädigung für alle Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit diene, belegt (act. 6/21). Dies wurde im vorinstanzlichen Verfahren denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. So ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, die Kosten für die berufsbedingten Fahrten würden durch die von der Arbeitgeberin ausbezahlte Autopauschale von Fr. 800.– gedeckt (vgl. act. 1 S. 1; act. 9 S. 1). Bringt die Beschwerdegegnerin heute vor, der Beschwerdeführer weise nicht nach, dass und wie viele Kilometer er berufsbedingt zurücklege, geht das an der Sache vorbei, erweist sich zudem insofern als neu und bleibt insoweit unbeachtlich. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, infolge der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Benzinkarte sei das Benzin für Privatfahren dem Beschwerdeführer im Betrag von mindestens Fr. 100.– als Einkommen anzurechnen, sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Lohn des Beschwerdeführers und die neu eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis März. Auch diese sind als Noven zu qualifizieren und daher im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtlich (act. 23 S. 4; act. 24/1). 2.9. Das Betreibungsamt rechnete dem Beschwerdeführer für Autobetriebskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 500.– an und ging entsprechend davon aus, der Beschwerdeführer benötige nicht die gesamte von der Arbeitgeberin ausbezahlte Autopauschale zur Deckung der berufsbedingten Fahrzeugkosten. Der Beschwerdeführer hat dies weder beim Betreibungsamt noch vor Vorinstanz beanstandet. Da er sich im bisherigen Verfahren nicht vernehmen liess, stellen seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift, zusätzlich zu den Fr. 250.– für den Arbeitsweg seien berufsbedingt ca. 20'000 Kilometer zu berücksichtigen, was Kosten von weiteren Fr. 10'000.– ergebe (act. 16 S. 3), ebenfalls Noven dar, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Eine Erhöhung der vom Betreibungsamt angerechneten Fahrzeugkosten kommt daher nicht in Betracht.

- 8 - 2.10. Die Herabsetzung der Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– durch die Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt, und es ist das Existenzminimum des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben, und es ist in der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 das Existenzminimum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf F. 5'779.− festzusetzen. Eine Bezifferung der pfändbaren Quote ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid zu unterlassen. Das Betreibungsamt pfändete sämtlichen, das Existenzminimum übersteigenden Verdienst des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, inklusive 13./14. Monatslohn, Gratifikation, Zulagen aller Art usw. (act. 6/16 und 6/22, vgl. auch act. 6/18-20). Die Bezifferung der pfändbaren Quote in den Mitteilungen des Betreibungsamtes an die Beschwerdegegnerin vom 18. und 19. Februar 2014 (act. 2/3 und 2/5) hat rein informativen Charakter, indem sie beispielhaft aufzeigt, wie hoch die pfändbare Quote gemessen am Verdienst, der dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag in der ersten Hälfte 2014 zusteht (act. 2/2), ausfällt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.2. Beide Parteien beantragen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 29 S. 6; act. 35 S. 2). Da keine Kosten zu erheben sind, sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO (Befreiung von Gerichtskosten) insoweit gegenstandslos. Entsprechend sind sie abzuschreiben. Die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleiben zu beurteilen. Gemäss Art. 117 f. ZPO hat eine Person Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei-

- 9 stand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Objektiv notwendig ist die Rechtsvertretung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres unnötig (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 35). 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei angesichts der Lohnpfändung auf das Existenzminimum nicht in der Lage, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Er verfüge über kein Vermögen und sei verschuldet (act. 29 S. 5). Aus der von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. PS140175 eingereichten Pfändungsurkunde Nr. … ergeht, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers per 4. August 2014 erneut für ein Jahr gepfändet wurde, soweit es das Existenzminimum des Beschwerdeführers übersteigt. Zudem wurde festgehalten, der Beschwerdeführer besitze keine pfändbaren Vermögenswerte (act. 37/4 in Verfahren Nr. PS140175). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch glaubhaft. Zudem waren seine Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO und die Rechtsvertretung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers insoweit notwendig, wie auch die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten ist. Durch die Einkommenspfändung standen zudem nicht unerhebliche Interessen auf dem Spiel. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm in der Person von Fürsprecher Dr. X._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus, sie sei arbeitsunfähig und verfüge über keinerlei Einkommen. Die einzigen Einkünfte seien somit die vom Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 5. Juli 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche mittels Lohnpfändung nur teilweise bezahlt würden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb auf Sozialhilfe der Gemeinde E._____ angewiesen. Auch verfüge sie

- 10 über keinerlei Vermögen. Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 die Unterhaltsbeiträge nur teilweise bezahlt habe, sei sie gezwungen gewesen, ihr gesamtes Vermögen für den Lebensunterhalt aufzubrauchen (act. 23 S. 5). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind durch den eingereichten Auszug aus dem Klientenkonto der Gemeinde E._____ sowie den Kontoauszügen der Beschwerdegegnerin belegt (act. 24/2-3). Ihre Mittellosigkeit ist dadurch ausgewiesen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erwies sich zudem ebenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Ausserdem erscheint die Rechtsvertretung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin angemessen, weil bzw. soweit auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Demnach ist auch das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Fürsprecher Dr. X._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Rechtsmittelbelehrung und schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie in Bezug auf Dispositivziffer 2 an Fürsprecher Dr. X._____ und in Bezug auf Dispositivziffer 3 an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Juli 2014 aufgehoben, und es wird das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 per 1. Januar 2014 auf Fr. 5'779.– festgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels von act. 23) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 8. Juli 2013 vollzog das Betreibungsamt Zürich 9 die Pfändung in der Betreibung Nr. …. Am 14. Januar 2014 stellte das Betreibungsamt die entsprechende Pfändungsurkunde Nr. … aus. Das Existenzminimum des Betreibungsschuldners und heutigen Besch... Am 18. Februar 2014 revidierte das Betreibungsamt Zürich 9 die Einkommenspfändung, nachdem der Beschwerdeführer per 1. Januar 2014 als Key Account Manager bei der C._____ AG angestellt worden war. Das Betreibungsamt ging gestützt auf die Lohnabrechnun... 1.2. Gegen die beiden Revisionen der Einkommenspfändung erhob die Betreibungsgläubigerin und heutige Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssache... Sie berücksichtigte dabei, dass der Betrag zur Ausübung des Besuchsrechts des Kindes D._____ mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 im Verfahren Nr. CB140011 von Fr. 125.– auf Fr. 80.– herabgesetzt wurde und reduzierte überdies die ... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 S. 4): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Beschlusses vom 1.7.2014 aufzuheben und das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 5'779.00 resp. die pfändbare Quote auf Fr. 2'835.00 festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als sein Vertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Die Beschwerdeantwort ging fristgerecht ein (act. 23). Das Verfahren ist spruchreif. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob bei der Kammer gleichzeitig auch Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 betreffend Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. …. Jenes Parallelverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS... 2. Zur Beschwerde 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3... 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Herabsetzung der ihm anzurechnenden Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.–. Er rügt, die Vorinstanz habe bei den von ihr errechneten Autobetriebskosten lediglich den Arbeitsweg, nicht jedoch die berufs... 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 23 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort macht sie vorab geltend, aufgrund der nur marginalen Abänderung des vom Betreibungsamt festgesetzten Existenzminimums fehle ... 2.4. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstan... 2.5. Das Betreibungsamt führte mit Bezug auf die angerechneten Autobetriebskosten in seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer werde gemäss Arbeitsvertrag sowie der Bestätigung seiner Arbeitgeberin eine Autopauschale von Fr. 800.–... 2.6. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Autobetriebskosten" nur die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz an. Sie erwog, bei einem Arbeitsweg von ca. 30 Kilometer täglich und einem Kilometerpreis von rund 39 Rappen würden ... 2.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die berufsbedingten Fahrzeugkosten unberücksichtigt gelassen, ist berechtigt. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung ... 2.8. Dass dem Beschwerdeführer Kosten für die berufsbedingte Benützung des Fahrzeuges entstehen, ist durch das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2014, wonach die Autopauschale zur Entschädigung für alle Geschäftsfahrten während der Arbeit... 2.9. Das Betreibungsamt rechnete dem Beschwerdeführer für Autobetriebskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 500.– an und ging entsprechend davon aus, der Beschwerdeführer benötige nicht die gesamte von der Arbeitgeberin ausbezahlte Autopauschale zur D... 2.10. Die Herabsetzung der Autobetriebskosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– durch die Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt, und es ist das Existenzminimum des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen. Die Beschwerde ist folglich g... Eine Bezifferung der pfändbaren Quote ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid zu unterlassen. Das Betreibungsamt pfändete sämtlichen, das Existenzminimum übersteigenden Verdienst des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, inklusiv... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.2. Beide Parteien beantragen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 29 S. 6; act. 35 S. 2). Da ... 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei angesichts der Lohnpfändung auf das Existenzminimum nicht in der Lage, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Er verfüge über kein Vermögen und sei verschuldet (act. 29 S. 5). Aus der von der Beschwe... 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus, sie sei arbeitsunfähig und verfüge über keinerlei Einkommen. Die einzigen Einkünfte seien somit die vom Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 5... 1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Fürsprecher Dr. X._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Rechtsmittelbelehrung und schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie in Bezug auf Dispositivziffer 2 an Fürsprecher Dr. X._____ und in Bezug auf Dispositivziffer 3 an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Juli 2014 aufgehoben, und es wird das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Pfändung Nr. … des Betreibungsam... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels von act. 23) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS140176 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.10.2014 PS140176 — Swissrulings