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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2014 PS140099

10 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,043 parole·~10 min·1

Riassunto

Erwerbseinkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140099-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 10. Juli 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,

betreffend Erwerbseinkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2014 (CB140009)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen der Einkommenspfändung Nr. ... setzte das Betreibungsamt Fällanden mit Verfügung vom 27. März 2014 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des monatlichen Grundbetrages von Fr. 1'200.--, des Mietzinses von Fr. 820.--, der Nebenkosten von Fr. 60.--, der Krankenkasse (KVG) von Fr. 360.-- und der nicht von der Krankenkasse bezahlten Medikamente von Fr. 860.-- auf Fr. 3'300.-- und die pfändbare Quote unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von total Fr. 3'700.-- (Fr. 1'550.-- AHV- Rente und Fr. 2'150.-- Unfall-Taggeld …) auf Fr. 400.-- pro Monat fest (act. 2/1; act. 3 und 4). 2. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2014 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er rügte sinngemäss die ungenügende Berücksichtigung der Mietkosten und der von der Krankenkasse nicht bezahlten Medikamente sowie die Nichtberücksichtigung seines Automobils und beantragte die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 3'695.-- analog der Höhe seines Einkommens (act. 1 S. 4 f. und act. 2/1-12). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Mai 2014 ab (act. 5 = act. 8). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde (act. 6 Blatt 2; act. 9 - 11/1-13) und beantragt die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der Kosten für sein Automobil sowie für von der Krankenkasse nicht bezahlte Medikamente auf Fr. 3'695.-- "analog dem Einkommen von der ...- Unfallrente 2'143.- und AHV-Rente 1'552.-" (act. 9 S. 4).

- 3 - 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 6). Von der Einholung von Beschwerdeantworten und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich hat für den Weiterzug vom Bezirks- ans Obergericht die Regeln der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 18 EG SchKG, § 84 GOG). Das bedeutet, dass im Verfahren der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 326 ZPO). In den Rechtsmitteln der schweizerischen Zivilprozessordnung gilt zudem das Rügeprinzip. Der Rechtsmittelkläger muss sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen bzw. mindestens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln dieser seiner Auffassung nach leidet (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 ZPO; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 und OGer ZH PS130225 vom 22. Januar 2014 m.w.H.). 2.1 Das Betreibungsamt hat unter Hinweis auf Ziff. III.5.3. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer "kulanterweise entgegengekommen" und habe ihm bei der Berechnung des Existenzminimums für nicht durch die Krankenkasse bezahlte Gesundheitskosten einen Betrag von Fr. 860.-- gewährt, wobei diese Kosten zukünftig grundsätzlich zu belegen seien, ansonsten der Betrag entsprechend gekürzt werde (act. 2/1 S. 2 f.).

- 4 - 2.2 Vor Vorinstanz schilderte der Beschwerdeführer seine medizinische Anamnese und machte gestützt auf die eingereichten Dokumente monatliche Auslagen für von der Krankensasse nicht vergütete, rezeptpflichtige Medikamente im Umfang von ca. Fr. 1'080.-- geltend und zwar für Schmerzmittel ca. Fr. 220.-gemäss Quittungen der ... Apotheke (act. 2/4b), für Sanomit Q10, welches ab dem 1. April 2014 von der Krankenkasse nicht mehr vergütet werde (act. 2/6 und 2/6a) ca. Fr. 570.-- gemäss Quittung der ... Apotheke (act. 2/6b) sowie für das seit November 2011 von der Krankenkasse nicht mehr vergütete Riboflavin von ca. Fr. 100.-- gemäss Quittung der ... Apotheke (act. 2/6c), sodann für Bonviva / Nebido ca. Fr. 150.-- gemäss Arztrechnungen (act. 2/7b) und für Benefiber ca. Fr. 40.-- (act. 1 S. 2 f. und 5). 2.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem eingereichten Dokument act. 2/4b für das Jahr 2013 monatliche Kosten für Schmerzmittel in Höhe von Fr. 237.65 (194 x Fr. 14.70 / 12) belegt. Die Belege act. 2/6b (Quittung betreffend Sanomit Q10) und act. 2/6c (Quittung betreffend Riboflavin) im Umfang von insgesamt Fr. 280.30 würden das Jahr 2011 betreffen. Gemäss Beleg act. 2/7b (Rechnungen Dr. med. C._____) seien dem Beschwerdeführer im Oktober und Dezember 2013 zusätzlich Kosten im Betrag von Fr. 666.80 angefallen (entsprechend monatlich Fr. 55.55). Sodann belege act. 2/10 (Auszug der Krankensasse) für das Jahr 2013 Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'350.40, was auf den Monat bezogen Fr. 112.55 ausmache. Insgesamt habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 durchschnittliche zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 405.75 (Fr. 237.65 + Fr. 55.55 + 112.55) belegt, was zeige, dass mit monatlich Fr. 860.-- für nicht von der Krankenkasse bezahlte Medikamente ein ausreichender Betrag eingesetzt worden sei. Darüber hinaus gehende Kosten seien nicht belegt worden. Entsprechend wurde die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (act. 8 S. 3 f.). 2.4 Der Beschwerdeführer schildert in der Rechtsmittelschrift erneut seine schwierige gesundheitliche Situation, wiederholt seine vor Vorinstanz geltend gemachte Kostenberechnung und verweist diesbezüglich auf die (bereits vor Vorinstanz) eingereichten Belege (act. 9 S. 2 f. und 5; act. 11/5b, act. 11/7a-b,

- 5 act. 11/9a). Damit bringt er zwar sinngemäss zum Ausdruck, dass er mit der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten für Sanomit Q 10, Riboflavin und Benefiber sowie der ungenügenden Berücksichtigung der Kosten für Bonviva / Nebido nicht einverstanden ist. Mit den diesbezüglich zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen setzt er sich in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. 2.5 Ergänzend ist an dieser Stellte folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 bis auf Weiteres Riboflavin und Sanomit Q10 ärztlich verschrieben wurden (act. 2/6 = act. 11/6) und sich die Krankenkasse ab dem 1. März 2014 an den Kosten von Sanomit Q10 nicht mehr beteiligt (act. 2/6a = act. 11/7). Sofern der Beschwerdeführer mit aktuellen Belegen nachweisen kann, dass ihm für diese Arzneien während der Dauer der Einkommenspfändung (vgl. Ziff. III.5.3 Abs. 3 Kreisschreiben) Auslagen entstanden sind oder unmittelbar bevorstehen (beispielsweise durch den Nachweis des bisherigen regelmässigen Bezugs dieser ärztlich verschriebenen Arzneien) und die Gesundheitskosten damit insgesamt den vom Betreibungsamt berücksichtigten Betrag von Fr. 860.-- übersteigen, kann (und sollte) er beim Betreibungsamt einen Antrag um Revision der Einkommenspfändung stellen. 3.1 Zu den geltend gemachten Automobilkosten von Fr. 350.-- pro Monat machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend, er sei auf das Auto angewiesen, da er u.a. wegen seiner Taubheit häufig ins Spital müsse und man ihn zufolge seiner 24-stündigen Verfügbarkeit auch kurzfristig per sms habe aufbieten können. Seit dem 11. Februar 2010 sei er 45 Mal im Spital (…spital Zürich, ... Zürich, Spital …, Spital ... und Spital …) gewesen. Aufgrund seiner speziellen medizinischen Anamnese und Psyche bräuchte er ein Auto, um wegfahren und seine angeschlagene Psyche wieder ins Lot bringen zu können. Ausserdem sei er auf Jobsuche (act. 1 S. 4 f.). 3.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Kreisschreiben unter dem Titel "Fahrten zum Arbeitsplatz" (Ziff. III.3.4 Kreisschreiben) nur die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit einem Arbeitserwerb effektiv

- 6 anfallenden Automobilkosten vorsehe und nicht auch solche für die Suche nach einer Arbeitsstelle. Sofern der Beschwerdeführer eine solche finde und hiefür auf das Auto angewiesen sei, wäre auf entsprechenden Antrag eine Pfändungsrevision durchzuführen. Auch unter dem Titel der weiteren notwendigen Auslagen (Ziff. III.5.3 Kreisschreiben) könnten die Automobilkosten für die Fahrten zum Spital nicht berücksichtigt werden. So sei der Beschwerdeführer von Februar 2010 bis April 2014 während 50 Monaten zwar rund 45 Mal im Spital gewesen, doch erscheinen bei knapp einem Spitalbesuch pro Monat Automobilkosten von Fr. 350.-- monatlich als übersetzt. Die Auslagen für die Fahrten zum Spital seien insofern ausreichend berücksichtigt worden, als das Betreibungsamt darauf hingewiesen habe, dass Kosten für den öffentlichen Verkehr auf Vorlage entsprechender Quittungen durch die zweitweise Erhöhung des Existenzminimums berücksichtigt würden (act. 5 S. 4 f.). Folglich wurde die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift gestützt auf eine Arbeitsbestätigung von D._____, E._____, vom 15. Mai 2014 (act. 11/10) zunächst geltend, eine Arbeitsstelle gefunden zu haben und hiefür auf das Auto angewiesen zu sein (act. 9 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wie gesagt (vgl. Ziff. II.1) nicht zulässig und daher nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer kann zufolge veränderter Sachlage — darauf hat ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen —, beim Betreibungsamt ein Begehren um Revision der Einkommenspfändung stellen, um eine Neufestsetzung seines Existenzminimums zu erwirken (Art. 93 Abs. 3 SchKG; so auch Ziff. III.5.3 Abs. 3 Kreisschreiben). 3.3.2 In seinen weiteren Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer seinen vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt, wonach er seit Februar 2010 ca. 45 Mal im Spital gewesen und auf ein Auto angewiesen sei, da für diese Termine oft "Standbay gefragt" gewesen sei. Neu behauptet er, ein Taxi, wie vom Betreibungsamt vorgeschlagen, könne er sich nicht leisten (act. 9 S. 4). Abgesehen davon, dass neue Tatsachenbehauptungen im Rechtsmittelverfahren

- 7 nicht zulässig sind, machte der Beschwerdeführer zwar bereits vor Vorinstanz geltend, man habe ihn auch kurzfristig per sms aufbieten können, behauptete aber nicht, dass er in der geltend gemachten Zeitspanne auch schon ausserhalb der Fahrtzeiten des öffentlichen Verkehrs ins Spital habe gehen müssen und somit auf ein Taxi angewiesen gewesen wäre. Aus den eingereichten Unterlagen sind jedenfalls nur Termine zu gewöhnlichen Sprechstundenzeiten ersichtlich, welche sodann mehrere Wochen im Voraus angekündigt wurden (act. 2/7 = act. 11/8 und act. 11/9 letztes Blatt). Der Beschwerdeführer setzt sich auch bezüglich der Automobilkosten nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und bringt im Rechtsmittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. 4.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.2. Dass ein höherer als der effektiv bezahlte Mietzins bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sei, macht der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht mehr geltend. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen

- 8 - Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Urteil vom 10. Juli 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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