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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2014 PS140055

2 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,793 parole·~9 min·1

Riassunto

Arrestvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. April 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Arrestvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Februar 2014 (CB130044)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. Dezember 2013 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestützt auf den Arrestbefehl vom 10. Dezember 2013 durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verarrestiert (act. 13/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 "Einsprache" beim Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz; act. 1). Dieses nahm die Eingabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entgegen (act. 5). 1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt und dem Beschwerdegegner je Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung (act. 7). Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2014 Stellung (act. 10) und am 23. Januar 2014 liess sich das Betreibungsamt vernehmen (act. 12). Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2014 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme (act. 14). Der Beschwerdeführer nutzte diese Möglichkeit und machte mit Eingabe vom 1. Februar 2014 weitere Ausführungen (act. 16). Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 18 = 21 = 23). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2014 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18 und 22). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt zwar keinen klaren Antrag, jedoch ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Freigabe seines Fahrzeuges aus dem Arrestbeschlag verlangt. 2.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verarrestierung des Fahrzeugs ab. Sie erwog, dass unpfändbar sei, was zur Aus-

- 4 übung des Berufes notwendig erscheine. Auch bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung gelte der Unpfändbarkeitsschutz, sofern der Schuldner auf den damit erzielbaren Verdienst angewiesen sei. Der ausgeübte Beruf müsse sich jedoch als wirtschaftlich erweisen. Würden sich Aufwand und Ertrag der vom Schuldner ausgeübten Tätigkeit aufheben, so sei die Tätigkeit nicht wirtschaftlich und die notwendigen Werkzeuge oder der notwendige Personenwagen könnten gepfändet werden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, beim Fahrzeug handle es sich um ein Kompetenzstück, welches zur Ausübung seines Berufes notwendig sei. Jedoch habe er nicht ausreichend dargelegt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Fest stehe, dass er neben der AHV-Rente keine zusätzlichen Einnahmen generiere. Dies spreche gegen eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, müsse aufgrund der fehlenden Einnahmen von einem unwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden (act. 18 = 21 = 23 S. 6 ff.). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt weder vor, ob und inwiefern er diese als unzutreffend erachtet, noch behauptet er, ausreichend dargelegt zu haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder tatsächlich ein Einkommen aus seiner (behaupteten) Tätigkeit als Architekt erzielt zu haben. Er führt abermals aus, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei, und macht im Wesentlichen Ausführungen zu den im Beschluss unter dem Titel Parteivorbringen zusammengefassten Vorbringen von ihm selbst, vom Beschwerdegegner und vom Betreibungsamt. Soweit diese Ausführungen neue Tatsachen beinhalten sind sie – wie auch die neu eingereichten Beweismittel – im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Dies betrifft namentlich die neu eingereichte Aufstellung der bearbeiteten Projekte im Jahr 2013 (act. 24/2). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, zu den Vorbringen des Beschwerdegegners und des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 14). Dies hat er grundsätzlich auch getan, wobei er bezüglich der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ausführte, er wolle auf diese Eingabe nicht weiter eingehen (act. 16).

- 5 - Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – namentlich der Umstand, dass die Ehefrau kein Fahrzeug mehr besitze, der geringe Wert des Fahrzeugs, die Inexistenz eines anderen Fahrzeugs und das ordnungsgemässe Abgeben des gepfändeten AHV Lohnes – für die Frage der Pfändbarkeit bzw. der Verarrestierbarkeit nicht von Relevanz sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist einzig entscheidend, ob der Schuldner das Fahrzeug benötigt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei diese Tätigkeit überdies wirtschaftlich sein muss, d.h. das erzielte Einkommen die Aufwendungen übersteigen muss (vgl. hierzu BSK-SchKG I-VONDER MÜHLL, Art. 92 N 21; KuKo SchKG-KREN KOSTKIE- WICZ, Art. 92 N 48). Selbst in der Beschwerde ans Obergericht räumt der Beschwerdeführer ein, dass er keine Einnahmen erzielte. Insofern hilft es dem Beschwerdeführer auch nicht, wenn er damit argumentiert, jeder Berufskollege würde ihm bestätigen, dass ein Fahrzeug für die Tätigkeit vonnöten sei – dies mag der Fall sein, jedoch ist dieser Umstand (wie ausgeführt) nur zu beachten, wenn mit der Tätigkeit auch ein Einkommen generiert wird. Selbst wenn die Behauptung der im Jahr 2013 bearbeiteten Projekte (act. 24/2) noch beachtet werden könnte, wäre das nicht rechtsgenügend dargetan. Welche dieser Projekte realisiert werden konnten und wann daraus allenfalls eine Forderung in welcher Höhe entsteht, geht aus dieser Aufstellung nicht hervor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er neben der AHV keine weiteren Einnahmen erzielt habe (act. 22 S. 1 Ziff. 3). Das zeigt die fehlende Wirtschaftlichkeit seiner behaupteten Erwerbstätigkeit auf. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Beschwerdegegner vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 2. April 2014 Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. Dezember 2013 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestützt auf den Arrestbefehl vom 10. Dezember 2013 durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verarrestiert (act. 13/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dez... 1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt und dem Beschwerdegegner je Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung (act. 7). Der... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2014 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 22). Die vorinstanzlichen Akte... 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich... An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dar... 2.2. Der Beschwerdeführer stellt zwar keinen klaren Antrag, jedoch ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Freigabe seines Fahrzeuges aus dem Arrestbeschlag verlangt. 2.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verarrestierung des Fahrzeugs ab. Sie erwog, dass unpfändbar sei, was zur Ausübung des Berufes notwendig erscheine. Auch bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung gelte der Unpfändbar... Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt weder vor, ob und inwiefern er diese als unzutreffend erachtet, noch behauptet er, ausreichend dargelegt zu haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugeh... Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – namentlich der Umstand, dass die Ehefrau kein Fahrzeug mehr besitze, der geringe Wert des Fahrzeugs, die Inexistenz eines anderen Fahrzeugs und das ordnungsgemässe Abgeben des gepfändeten AHV Lo... 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfan... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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