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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2014 PS140049

17 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·709 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 17. März 2014 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014 (EK140107)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 21. Februar 2014 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 2. März 2014 beantragte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2 S. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Die Schuldnerin bringt nicht vor, sie habe die Konkursforderung von über Fr. 80'000.– (zuzüglich Zinsen) beglichen, hinterlegt bzw. es liege ein Gläubigerverzicht vor. Daran ändert auch die von der Schuldnerin unsubstantiiert vorgebrachte und bezüglich ihrer behaupteten Gegenforderung unklare und nicht belegte Verrechnungseinrede nichts (act. 2 S. 11 f.). Auch die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes hat sie nicht sichergestellt. Ebenso wenig hat die Schuldnerin (abgesehen von einer etwas wirren Bilanz ohne Erfolgsrechnung und einem – offenbar selber bearbeiteten – Kontoauszug, mit einem Saldo von minus Fr. 32.60, vgl. act. 4/2+3) entsprechende Belege bzw. Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation eingereicht. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft

- 3 ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014 (EK140107) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Konkursamt …-Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich … sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 17. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014 (EK140107) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Konkursamt …-Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich … sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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